erläutert von Rechtsanwalt Dr. Roger Ebert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Der Begriff „Franchise“ hat über die französische Sprache Eingang in die englische bzw. amerikanische Sprache gefunden und bedeutet soviel wie „Konzession“ oder „ Privileg“. Ausgehend von den U. S. A., in denen das Franchising als Vertriebskonzept einen Boom bereits nach dem zweiten Weltkrieg erlebte, begannen sich in Europa erst nach 1960 die ersten Franchisesysteme zu etablieren. Heute sind Franchisesysteme branchenübergreifend auch in Deutschland allgegenwärtig. Als einige prominente Beispiele sollen hier nur genannt werden: Hotelketten wie Holiday-Inn, Novotel, Hilton oder Sheraton; McDonald`s; Wimpy; Yves Rocher; Computerlandläden; Sixt-Autovermietung; Cosy-Wash und Raab Kärcher-Autowaschanlagen; Portas-Türenwerkstätten, OBI–Heimwerkermärkte; Eismann-Tiefkühlprodukte, Vodafone; mobilcom.
Unter Franchising wird allgemein ein Vertriebs- bzw. Absatzkonzept verstanden, bei dem sich der Franchisegeber eines selbständigen Franchisenehmers zum Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen bedient. Der Franchisenehmer betreibt also ein eigenes Unternehmen, das rechtlich gegenüber dem Franchisegeber Eigenständigkeit besitzt. Angesichts der vielfältigsten tatsächlichen und auch rechtlichen Ausgestaltungen fällt jedoch eine hinreichend genaue Charakterisierung des Franchising schwer. Als gesetzliches Leitbild wie etwa den Kauf-, Miet- oder Werkvertrag kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Franchisevertrag nicht. Rechtlich gesehen beinhaltet der Franchisevertrag Elemente verschiedener Vertragstypen und gesetzlicher Regelungsbereiche, so dass Vorschriften aus dem allgemeinen Zivilrecht, dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Gesellschafts-, dem Handels-, dem Wettbewerbs-, dem Kartell-, dem Arbeits- und dem Sozialversicherungsrecht den Prüfungsmaßstab eines Franchisevertrages bilden.
Der Deutsche Franchiseverband e.V. (DFV) in Berlin definiert das Franchising in seiner allgemeinen Informationsbroschüre wie folgt:
„Franchising ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbstständiger Unternehmen auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses. Dieses System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsteilige Leistungsprogramm der Systempartner sowie durch ein Weisungs- und Kontrollsystem eines systemkonformen Verhaltens.“
Das Leistungsprogramm des Franchisegebers ist das Franchise-Paket. Es besteht aus einem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, dem Nutzungsrecht an Schutzrechten, der Ausbildung des Franchisenehmers und der Verpflichtung des Franchisegebers, den Franchisenehmer aktiv und laufend zu unterstützen und das Konzept ständig weiter zu entwickeln.
Der Franchisenehmer ist im eigenen Namen und für eigene Rechnungen tätig; er hat das Recht und die Pflicht, das Franchisepaket gegen Entgelt zu nutzen. Als Leistungsbeitrag liefert er Arbeit, Kapital und Informationen.“
Nach Sinn und Zweck soll das Franchising dem Franchisegeber eine lukrative und risikogeringe Ausweitung des Vertriebs seiner Waren oder Dienstleistungen ermöglichen und dem Franchisenehmer eine vergleichsweise risikolose Existenzgründung durch Übernahme eines erfolgserprobten Unternehmenskonzepts sichern. Der Franchisevertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Franchisenehmer eine lizenzierte Geschäftsidee im eigenen Namen und auf eigenes Risiko umsetzt, unter Verwendung der vom Franchisegeber bereitgestellten Gegebenheiten und Rechte.
Auch wenn Franchisenehmer aufgrund der beschriebenen Vorteile des Franchising als Vertriebskonzept weitaus bessere Chancen bezüglich einer erfolgreichen Geschäftsgründung im Verhältnis zu „Einzelkämpfern“ haben, ermöglicht das Franchising bei genauer Betrachtung keinesfalls eine „Geschäftsgründung mit Garantie“. Bei allen Vorzügen der rechtlichen bzw. tatsächlichen Gestaltung des Franchising sollte jedem Franchisenehmer klar sein, dass letztlich das vertriebene Produkt, die angebotene Dienstleistung bzw. die Marke und die Vorzüge oder Nachteile seines Standortes mit der Konkurrenzsituation vor Ort über Erfolg oder Misserfolg von Franchisesystemen entscheiden.