In einer Entscheidung zum Handelsvertreterrecht hatte sich das OLG München mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot Ansprüche des Handelsvertreter auf eine Karenzentschädigung gemäß § 90a Abs. 1 S. 3 HGB und einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auch dann entstehen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter nur über eine sehr kurze Zeit bestanden hat.
In dem konkreten Fall hatte das Vertragsverhältnis nur vom 10.03.2009 bis zum 31.12.2009 bestanden, wobei der Kläger tatsächlich lediglich in der Zeit vom 02.05.2009 bis zum 20.07.2009 (11 Wochen) tätig gewesen war. Nach dem 20.09.2009 wurde der klagende Handelsvertreter von der Beklagten von der Tätigkeit unter Fortzahlung der monatlichen Mindestprovision in Höhe von € 5.950,00 (brutto) freigestellt.
Das OLG München hat den Handelsvertreter eine Karenzentschädigung zu Recht und entsprechend der herrschenden Meinung zugesprochen. Die Karenzentschädigung soll den Lebensbedarf des Handelsvertreters für die Dauer der ihm auferlegten Wettbewerbsbeschränkung sichern. Sie beruht nicht unmittelbar auf dem Verlust von Einkünften, sondern ist die vertragliche Gegenleistung für das im Vertrag versprochenen Unterlassen des Wettbewerbs. Bei der Bemessung der Entschädigung des Handelsvertreters sind die ihm durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenen Nachteile, im etwaigen Verhältnis zu einer anderen Berufstätigkeit und die dem Unternehmer dadurch zukommenden Vorteile zu berücksichtigen. Dabei kann auch der anderweitige Verdienst des Handelsvertreters angemessen berücksichtigt werden. Einkommensvor- oder –nachteile, Ersparnisse oder Kosten des Handelsvertreters aber, die in seinen persönlichen Umständen ihren Grund haben, sind zur Bemessung der Entschädigung regelmäßig nicht heran zu ziehen. Denn die Entschädigung stellt die Gegenleistung des Unternehmers für die Wettbewerbsabrede, nicht für den erst später sich daraus konkret ergebenden Einkommensverlust des Handelsvertreters dar.
Im Ergebnis verurteilte daher das OLG München das Unternehmen zur Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe der von dem beklagten Unternehmen an den Handelsvertreter gezahlten Mindestprovision. Den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB sah das OLG München demgegenüber nicht als gegeben an, da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Handelsvertreter keine Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die er geworben hatte, nachweisen konnte.
Fazit: Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass auch bei nur kurzer Vertragsdauer bzw. Tätigkeit eines Franchisenehmers ein Anspruch auf eine Karenzentschädigung für den Franchisenehmer grundsätzlich in Betracht kommt. Nach allgemeiner Auffassung gelten die Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes und damit auch die Regelung zur Karenzentschädigung in § 90a Abs. 1 S. 3 HGB entsprechend, wenn der Franchisenehmer ähnlich einem Franchisegeber in die Absatzorganisation des Franchisegerbers eingebunden ist. Die dürfte regelmäßig der Fall sein.