In einer Entscheidung vom 29.04.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 3/09) erneut bestätigt, dass im Vertriebsrecht § 89b HGB, der nach dem Gesetz zunächst nur für den Handelsvertreter gilt, auch auf andere Vertriebsmittler Anwendung findet.
Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter von einem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn
a) der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zieht und
b) die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Der Höhe nach kann der Handelsvertreter bei Vorliegen dieser Voraussetzungen maximal eine Jahresprovision als Ausgleich verlangen, die nach dem Durchschnitt seiner letzten fünf Jahresprovisionen zu berechnen ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung bekräftigt, dass § 89b HGB auch auf andere Vertriebspartner wie z. B. Franchisenehmer oder Vertragshändler Anwendung findet, wenn
a) sich das Verhältnis nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertriebsmittler in die Absatzorganisation des Herstellers oder des Lieferanten derart einbezogen ist, dass der Vertriebsmittler wirtschaftlich einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und
b) der Vertriebsmittler verpflichtet ist, dem Hersteller den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.
Diese Voraussetzungen dürften auch in vielen Franchiseverhältnissen vorliegen.
Franchisenehmer sollten sich daher anwaltlich beraten lassen, wenn im Falle der Beendigung des Franchisevertrages das bislang von Ihnen geführte Geschäftslokal oder die Vertriebstätigkeit vom Franchisegeber oder von einem von diesen benannten Dritten fortgeführt wird.