Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 18.12.2007 (Az. X ZR 1937/04, BGH, NJW 2008, S. 1214) mit dem Verhältnis von Franchisegeber und Franchisenehmer im Außenverhältnis befassen müssen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Franchisenehmer, der in Franchiseverhältnissen typischerweise Marken sowie sonstige Kennzeichen des Franchisegebers im Außenauftritt nutzt, bei Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten gleichzeitig den Franchisegeber berechtigt und verpflichtet.
Im System des Franchisegebers betrieben Franchisenehmer als selbstständige Unternehmer Autovermietungen. Ein Franchisenehmer hatte ein Kraftfahrzeug seiner Autovermietung, das er gewöhnlich seinen Kunden vermietete, zur Reparatur gegeben. Der Werkunternehmer klagte nach Durchführung der Reparatur auf Zahlung des Werklohns nicht gegen den (wohl insolventen) Franchisenehmer, sondern gegen den Franchisegeber, und zwar mit der Begründung, dass der Franchisenehmer durch die Verwendung der Marke und des Logos des Franchisegebers – wie typischerweise in Franchiseverhältnissen – auch den Franchisegeber im Wege der Stellvertretung oder einer sogenannten Anscheinsvollmacht vertreten habe.
Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht und führte aus, dass allein der Umstand, dass Marken oder sonstige Kennzeichen des Franchisegebers bzw. des Franchisesystems von einem Franchisenehmer im Rahmen seiner sonstigen Firmenbildung geführt bzw. verwendet werden, nicht dazu führe, dass auch der Franchisegeber bei Rechtsgeschäften seiner Franchisenehmer im Wege der Stellvertretung oder nach Rechtsscheinsgrundsätzen verpflichtet werde.
Maßgeblich seien vielmehr die Grundsätze des sogenannten unternehmensbezogenen Geschäftes, wonach grundsätzlich nur dasjenige Unternehmen verpflichtet werde, für welches das fragliche Geschäft abgeschlossen werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn dem Kunden des Franchisenehmers der Franchisenehmer selbst bei Auftragserteilung namentlich nicht bekannt sei. Soweit verschiedene jeweils selbstständige Franchisenehmer unter ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen des Franchisesystems am Rechtsverkehr teilnehmen, werde nach diesen Grundsätzen allein regelmäßig der Inhaber des jeweiligen Unternehmens, also der jeweilige Franchisenehmer, allein berechtigt und verpflichtet.
Anderes könne nur dann gelten, wenn Franchisenehmer und Franchisegeber unter identischen Bezeichnungen auftreten und der Franchisenehmer keinen eigenen Zusatz führe, der auf sein rechtlich selbständiges Unternehmen schließen lasse.
Im Ergebnis ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen, dass Franchisegeber jedenfalls dann nicht von ihren Franchisenehmern beim Abschluss von Rechtsgeschäften mitverpflichtet werden, wenn die Franchisenehmer zusätzlich zur einheitlichen Marken- und Logoverwendung einen eigenen Namenszusatz verwenden. Insoweit ist die bisherige herrschende Ansicht in der Literatur vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.