Mit Urteil vom 15.11.2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06 – NJW 2008, S. 435) erneut eine wichtige Entscheidung über die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft von Existenzgründern im Rahmen der Vorbereitung der Existenzgründung getroffen. Gegenstand der Entscheidung war die Beratung eines Existenzgründers durch einen Steuerberater bei der Erstellung eines Existenzgründungsberichtes zur Erlangung von Fördermitteln bzw. Darlehensmitteln. Die Klage des Steuerberaters auf Zahlung einer Vergütung aus dem Beratungsvertrag wurde wegen des nachträglich erfolgten Widerrufs des Existenzgründers, der nur aufgrund der Einordnung als Verbraucher rechtlich möglich war, abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass zu diesem Zeitpunkt der Existenzgründer noch als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe, da die erfolgte Beratung noch nicht der gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Existenzgründers zugerechnet werden könne, sondern allein eine Vorbereitungshandlung betreffe.
Bei der Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln sei entscheidend, ob ein Verhalten der Sache nach dem privaten – dann Verbraucherhandeln – oder dem gewerblich beruflichen Bereich – dann dem Unternehmerhandeln – zuzuordnen ist. Daher seien der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsräume, der Abschluss eines Franchisevertrages oder der Kauf eines Anteils einer Gemeinschaftspraxis bereits unternehmerisches Handeln.
Rechtsgeschäfte jedoch, die die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, vorbereiten, indem die betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt werden, fallen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes jedoch noch in den Bereich vor Existenzgründung. Damit liegt insoweit ein Verbraucherhandeln vor.
Im Ergebnis können sich aus dieser Rechtssprechung, insbesondere für existenzgründende Franchisenehmer-Interessenten, die von einem Abschluss eines Franchisevertrages doch noch Abstand nehmen wollen, aber bereits durch einen Vorvertrag gebunden sind, in rechtlicher Hinsicht Handlungsmöglichkeiten ergeben.
Zu prüfen ist nunmehr insbesondere, ob auch Vorverträge, die durch ihre Ausgestaltung dem Franchisenehmer bereits an den noch abzuschließenden Franchisevertrag und damit an die dort enthaltene Bezugsverpflichtung binden, noch nach §§ 355, 505 BGB vom Franchisenehmer-Interessenten mit der Folge widerrufen werden können, dass auf der Grundlage des Vorvertrages keine Zahlungspflichten des Franchisenehmer-Interessenten begründet werden können. Dies könnte der Fall sein, insbesondere wenn der Franchisenehmer nicht vor Abschluss des Vorvertrages ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Einzelheiten sind jedoch strittig. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.