I. Sachverhalt (vereinfacht)
- Die Parteien streiten über die Rückkaufverpflichtung von Autoersatzteilen, die im Rahmen einer mehrjährigen Vertragsbeziehung geliefert wurden, nach Ablauf eines Vertriebsvertrages
- Im Jahr 1986 schlossen die Parteien einen „Händlervertrag“. Dieser enthielt in § 11 Ziffer 1 die Verpflichtung der Klägerin, ein Ersatzteillager vorzuhalten.
Ein Leitfaden für A-Händler vom 01.04.1995 enthielt die Vorgabe: „Aus dieser gemeinsamen Verantwortung heraus wird der A-Händler ein seinem A-Kundenstamm entsprechendes, gut sortiertes Teilelager gemäß dem Händlervertrag unterhalten.“
- Zum 01.10.2003 vereinbarten die Parteien einen „ServicePartner Vertrag„. Dieser ersetzte „alle sonstigen, den Vertragsgegenstand betreffenden Vereinbarungen“ (Artikel 23 Abs. 1). Im Vertrag heißt es unter Artikel 3 Ziffer 1:
„Der SERVICEPARTNER wird:
(d) alle Anstrengungen unternehmen, den erwarteten Bedarf an Ersatzteilen zur Erfüllung seiner vertraglichen Servicedienstleistungspflichten durch Vorhalten eines entsprechenden Lagers im vereinbarten Umfang zu erfüllen.“
sowie in Anlage 6c Ziffer I, 3 a:
„Hat der SERVICEPARTNER oder das UNTERNEHMEN den Vertrag mit einer Frist von 1 oder 2 Jahren ordentlich gekündigt oder wird der Vertrag aus einem sonstigen Grund beendet, den keiner der Parteien zu vertreten hat, wird das UNTERNEHMEN den vereinbarungsgemäß vorgehaltenen, vom UNTERNEHMEN gelieferten Lagerbestand an A Original Ersatzteilen im nachfolgenden unter Ziffer II. 1. angegebenen Umfang zurückkaufen.“
- Eine konkrete Vereinbarung über den Umfang einer Lagerverpflichtung enthielt der ServicePartner Vertrag nicht. Aber nach Art. II Ziffer 3 Anlage 5 zum ServicePartner Vertrag setzte ein Anspruch auf eine fortgesetzte Direktbelieferung mit Ersatzteilen durch die Beklagte voraus, dass die Klägerin jährlich mindestens für € 30.000,00 Ersatzteile von der Beklagten bezieht.
- Die Klägerin kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 16.07.2012 zum 31.07.2014.
Mit Schreiben zum 11.02.2014 und 17.03.2014 bot sie der Beklagten den Rückkauf der in ihrem Lager befindlichen A Ersatzteile an und übersandte ihr am 27.05.2014 eine Auflistung der angebotenen Teile. Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 10 % ermittelte die Klägerin einen Rückkaufpreis von 67.777,87 EUR, die sie nun klageweise geltend macht, da die Beklagte den Ankauf verweigerte.
II. Entscheidungsgründe
Nach dem Landgericht wies auch das OLGDüsseldorf im Berufungsverfahren die Klage zurück. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 67.777,87 EUR bestehe nicht.
- Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus Anl. 6C I. 3. a) i. V. m. Art. 3 Z. 1 der Vereinbarung im ServicePartner Vertrag der Parteien vom 01.10.2003.
- a) Diese Beschränkung der Rücknahmepflicht auf das Vorhalten eines Lagers im vereinbarten Umfang habe zugleich zur Folge, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, alle Ersatzteile, die die sonstigen ihre Rücknahmeverpflichtung auslösenden Voraussetzungen erfüllen, zurückzunehmen, die die Klägerin während der Laufzeit des Vertrages von ihr erworben habe. Hierin liege auch der entscheidende Unterschied zu der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der dort maßgebliche Vertrag enthalte eine entsprechende Beschränkung nicht, auch nicht auf einen Mindestlagerbestand (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 227/06, 38; zitiert nach juris). Verpflichte sich der Händler zur Rücknahme aller rücknahme-fähigen während der vertraglichen Laufzeit gelieferten Ersatzteile, muss er sich daran festhalten lassen. So liege der Fall hier allerdings nicht.
Die Klausel entspreche vielmehr der – auch ohne Vereinbarung einer expliziten Rücknahmeverpflichtung – allgemeinen Rechtslage, wonach ein Anspruch auf Rücknahme gelieferter Ersatzteile nach Vertragsbeendigung stets voraussetze, dass der zu Grunde liegende Vertrag eine entsprechende Pflicht zur Lagerhaltung vorgesehen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1994, VIII ZR 254/93; Rn. 18; Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 121/04, Rn. 58; alle zitiert nach juris; Graf von Westphalen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Vertragshändlerverträge Rn. 115). Beide Pflichten stünden spiegelbildlich zueinander und sind deckungsgleich (vgl. Graf von Westphalen, a.a.O. Rn. 125).
- b) Weiter sei abzugrenzen, ob die Vorratshaltung auf einer eigenen unternehmerischen Entscheidung des Werkstattbetreibers beruhe, ohne dass dieser eine entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Hersteller habe. Denn durch eine Rückkaufsverpflichtung sollten auf den Hersteller nur die Folgen der vertraglichen Verpflichtung zur Lagerhaltung abgewälzt werden, nicht aber auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Entscheidungen des Händlers oder Werkstattbetreibers (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2012 – 19 U 149/11, 21mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
- c) Eine solche Verpflichtung zur Lagerhaltung vermochte der Senat hier nicht zu erkennen.
Unmittelbar aus dem Servicepartner Vertrag folge sie nicht. Der Vertrag nehme vielmehr Bezug auf ein Lager „im vereinbarten Umfang“, ohne diese Vereinbarung jedoch selbst zu enthalten. Auch aus dem Leitfaden der Beklagten könne eine entsprechende Verpflichtung zur Lagerhaltung nicht hergeleitet werden. Es habe auch keine Pflicht zur Lagerhaltung durch den nach der klägerischen Behauptung auf die Klägerin ausgeübten Druck zum Erwerb von Teilen bestanden.
Dass die Beklagte durch besondere Aktionen und Rabatte einen Anreiz zur Abnahme möglichst vieler Ersatzteile habe schaffen wollen, entspreche allgemein üblichem Geschäftsgebaren. Hierdurch mag zwar ein besonderer Kaufanreiz geschaffen worden sein, es bleibe jedoch stets in der wirtschaftlichen Disposition des Einzelnen, ob er diesem nachgibt oder nicht.
III. Fazit
Ein allgemeiner Anspruch eines Händlers auf Rücknahme gelieferter Ersatzteile nach Vertragsbeendigung setzt stets voraus, dass der zu Grunde liegende Vertrag eine entsprechende Pflicht zur Lagerhaltung vorgesehen hat (vgl. BGH, 23. November 1994, VIII ZR 254/93, BGH, 20. Juli 2005, VIII ZR 121/04).
Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung im Vertriebsvertrag, um eine derartige Pflicht des Vertriebsunternehmens gegenüber dem Vertriebspartner zu begründen.