In einer weiteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 10.02.2012 (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.02.2012, Az. 17 W 3/12). beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit der sekundären Beweislast des Franchisegebers in einem gerichtlichen Verfahren.
Wie so oft, hatte der Franchisegeber auch in dieser Sachverhaltskonstellation dem Franchisenehmer-Interessenten vor Abschluss des Franchisevertrages eine Ergebnisplanung in Gestalt einer sog. Rentabilitätsvorschau überreicht. Diese Rentabilitätsvorschau des Franchisegebers enthielt Angaben zu erwartenden Umsatzerlösen sowie zu den zu erwartenden Betriebsausgaben eines Franchisenehmers (inklusive Personalkosten) und wies am Ende zusammenfassend Jahresüberschüsse, jeweils berechnet auf ein Kalenderjahr, aus.
Dem Franchisenehmer, der mit seiner betrieblichen Tätigkeit umfassend wirtschaftlich scheiterte, wurde außergerichtlich bekannt, dass zwei andere Franchisenehmer ebenfalls mit ihrer Tätigkeit gescheitert waren, und dies bereits bei Abschluss des eigenen Franchisevertrages. Im gerichtlichen Verfahren bestritt der klagende Franchisenehmer darauf hin, dass die vom Franchisegeber mitgeteilten Zahlen in der Rentabilitätsvorschau zutreffend gewesen seien und auf einer sachlich nahvollziehbaren Grundlage beruhten.
Weiterhin erfolgte im Gerichtsverfahren der Hinweis auf die ebenfalls mit ihrer Franchisetätigkeit gescheiterten beiden anderen Franchisenehmer.
Der Franchisegeber beschränkte sich im gerichtlichen Verfahren darauf, den Sachvortrag des Franchisenehmers zu bestreiten, insbesondere dass die anderen beiden Franchisenehmer gescheitert waren.
Zu Unrecht meinte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. und bejahte daher eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Franchisegebers.
Denn im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast sei es an dem Franchisegeber gewesen, die Prognosegrundlage des dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss vorgelegten Zahlenwerks darzulegen, weil nur der Franchisegeber selbst hinreichenden Einblick in die Umstände und Faktoren gehabt habe, die dieser Vorschau zugrunde lagen. Der Franchisegeber sei daher gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung zu entlasten. Ein einfaches Bestreiten des Franchisegebers genüge hier hinsichtlich des klägerischen Vortrags zur Anzahl der gescheiterten Franchisenehmer und deren Verluste nicht.
Dem Prozesskostenhilfe begehrenden Franchisenehmer wurde daher für seine Klage Prozesskostenhilfe gebilligt.