Der Bundesgerichtshof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 11.11.2008 (Az. KVR 17/08; BGH, NJW 2009, S. 1753) noch einmal festgehalten, dass Einkaufsvorteile, die durch eine Verpflichtung der Franchisenehmer entstehen , die sortimentstypische Ware beim Franchisegeber zu bestellen, grundsätzlich beim Franchisegeber verbleiben dürfen. Dies stelle grundsätzlich keine (kartellrechtlich) unbillige Behinderung der Franchisenehmer im Sinne des § 20 GWB dar, da der Franchisegeber gegenüber seinen Franchisenehmern als Großhändler auftreten und die dadurch erzielten Rabatte, Boni, Rückvergütungen und ähnliche Einkaufsvorteile für sich behalten dürfe.
Beteiligter des Verfahrens war der Praktiker-Baumarktkonzern, gegen den Bundeskartellamt eine Untersagungsverfügung hinsichtlich des Einbehalts von Einkaufsvorteilen erlassen hatte.
Zum Sachverhalt
Praktiker betreibt 275 Baumarktfilialen als eigene Filialbetriebe, ca. 20 betriebe unter „Bau- & Hobbymarkt“ oder „Topbau-Center Baumarkt“ mit selbständigen Franchisenehmern. Aufgrund einer vertraglichen Alleinbezugsverpflichtung waren die Franchisenehmer an das systemtypische Warensortiment von Praktiker zu 100 % gebunden. Während die eigenen Filialbetrieb die Einkaufsvorteile vollständig weitergeleitet erhielten, kehrte der Praktiker-Konzern, der den Vertrieb aller von den Franchisenehmern bestellten Waren über ein konzerneigenes Warenwirtschaftssystem regelte, die von den Lieferanten erzielten Rückvergütungen und Einkaufsvorteilen nur zu einem geringen Teil an die Franchisenehmer weiter.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bereits die Alleinbezugspflicht kartellrechtlich keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung sei. Die Alleinbezugsverpflichtung sei bereits erforderlich, um die Identität und das Ansehen der Vertriebsorganisation des Franchisegebers und damit einen einheitlichen Qualitätsstandart im System sicherzustellen. Aus diesem Grund müssten die über eine Alleinbezugsverpflichtung erzielten Einkaufsvorteile auch nicht auch nicht an die Franchisenehmer weitergereicht werden.
Damit werde eine Großhändlertätigkeit von Praktiker vergütet. Zudem sei niemand verpflichtet, zu seinen Lasten fremden Wettbewerb zu fördern. Eine unbillige Behinderung der an den Franchisegeber gebundene Franchisenehmer läge ebenfalls nicht vor. Auch sei die Großhändlermarge von Praktiker nicht schon durch die laufende Franchisegebühr abgedeckt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Filialbetriebe Eigenbetriebe von Praktiker seien und Praktiker diese günstiger behandelt werden könnten.
Auch die Kombination einer Alleinbezugspflicht mit der nicht vollständigen Weitergabe von Einkaufsvorteilen sei nicht unbillig. Es sei im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, dass es zu einem Missbrauch gekommen sei, indem Praktiker mit den Lieferanten zum Nachteil der einzelnen Franchisenehmer zusammengewirkt habe und dadurch die Konkurrenzfähigkeit den Franchisebetrieb gefährdet habe. Genau das Gegenteil sei der Fall, hätten doch auch die Franchisenehmer ihren Gesamtumsatz steigern können. Zudem beruhten die Einkaufsvorteile ganz wesentlich auf der Nachfragemacht der Regie der Eigenbetriebe und nicht der Franchisenehmer, deren Bestellungen nur 1,5 % des Gesamtumsatzes von Praktiker bei den Lieferanten ausmache.
Im Ergebnis dürfte damit sowohl zivil- als auch kartellrechtlich nunmehr feststehen, dass Einkaufsvorteile grundsätzlich dem Franchisegeber zustehen, sofern nicht vertragliche Regelungen einen Anspruch der Franchisenehmer auf Auskehrung von Einkaufsvorteilen begründen können (BGH, NJW-RR 2003, S. 1635, 1637 – Apollo-Optik).
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn im Rahmen der Bestellungen der Franchisenehmer und des Einbehalts von Einkaufsvorteilen durch den Franchisegeber über die Warenbezugsbindung die Konkurrenzfähigkeit von Franchisenehmern gefährdet ist. Dies kann zum Beispiel sein, wenn der Franchisegeber über ein Warenwirtschaftssystem selbst als Verkäufer gegenüber den Lieferanten auftritt und bei der Weiterveräußerung an die Franchisenehmer Aufschläge verlangt, die noch über den allgemeinen Händler-Einkaufspreisen liegen, die ein Franchisenehmer außerhalb des Franchisesystems bei den betreffenden Lieferanten erlangt hätte. In dieser besonderen Konstellation können Ansprüche von Franchisenehmern auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB, 33 GWB (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) in Betracht kommen.