BGH, Beschluß vom 24.02. 2005 – III ZB 36/04
Die Anwendbarkeit von Verbraucherschutzvorschriften zugunsten des Franchisenehmers hängt entscheidend davon ab, ob der existenzgründende Franchisenehmer bei Abschluss des Franchisevertrages als Verbraucher (§ 13 BGB) einzuordnen ist.
Der Bundesgerichtshof ´hat nun in einer Entscheidung vom 24.2.2005 (NJW 2005, S. 1273, 1274) ausdrücklich entschieden, dass Existenzgründer bereits bei Rechtsgeschäften im Zuge der Aufnahme ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) und nicht als Verbraucher (§ 13 BGB) handeln. Obwohl der Entscheidung nicht der Abschluss eines Franchisevertrages zugrunde lag, betont der Bundesgerichtshof an einer Stelle ausdrücklich, dass die von ihm vertretene Ansicht grundsätzlich auch für den Abschluss von Franchiseverträgen gelte.
Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht automatisch, dass der Bundesgerichtshof damit dem Franchisenehmer nach Abschluss des Vertrages ein Widerrufsrecht versagt.
Bei Verträgen, die die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben, steht einem Verbraucher gemäß §§ 505 Abs. 1 Nr. 3, 355 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Eine Bezugsverpflichtung für Franchisenehmer ist dabei nach Ansicht des LG Frankfurt (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.04.1997 – 2/18 O 115/96 -, n. v.) bereits dann anzunehmen, wenn nur eine faktische bzw. mittelbare Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers besteht, was das Gericht darin sah, dass der Franchisenehmer nur Waren beim Franchisegeber zu beziehen hatte. Der bloße Bezug der Erstausstattung führt dagegen aber nach herrschender Meinung noch nicht zu einer Bezugsverpflichtung im Sinne des § 505 BGB, es sei denn, auch diese ist in Teilleistungen zu liefern. Das Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Bagatell-Bezugsbindungen, wenn bis zum erstmöglichen Kündigungszeitpunkt nicht mehr als € 200 zu zahlen sind, §§ 505 Abs. 1 S. 2, 3, 491 Abs. 2, 3 BGB.
Für die Definition des Verbrauchers ist im Rahmen des § 505 BGB, § 507 BGB zu beachten, der ausdrücklich bestimmt, dass dieses Widerrufsrecht auch für natürliche Personen gilt, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt € 50.000,00. Bei Ratenlieferungsverträgen ist der Gesamtbetrag aller Teilzahlungen maßgeblich. Die Anwendung dieser auf Darlehen und klassische Ratenlieferungsverträge zugeschnittenen Vorschrift auf Franchiseverträge ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend geklärt. Insbesondere steht beim Franchising mit seiner regelmäßig „offenen Bezugsverpflichtung“ zum Zeitpunkt des Abschlusses der Umfang der Gesamtverpflichtung des Franchisenehmers gerade nicht fest. Hält man § 507 BGB uneingeschränkt für anwendbar, wird zur Ermittlung der Gesamtbelastung des Franchisenehmers nach unserer Auffassung eine Verpflichtungsprognose zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bis zur frühestmöglichen ordentlichen Beendigung des Vertrages maßgeblich sein.
Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers bei Vertragsaufnahme sollte unserer Auffassung nach jedoch jedem existenzgründenden Franchisenehmer regelmäßig auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Abschluss des Franchisevertrages zustehen. § 507 BGB sollte nach entsprechender teleologischer Reduktion nur Geschäftsgründungen mit großen Bezugsverpflichtungen vom Widerrufsrecht ausnehmen, die von Kapital- oder Handelsgesellschaften vorgenommen werden.