In einer aktuellen Entscheidung vom 28.09.2005 (AZ. 4 U 37/05) hat sich das Oberste Brandenburgische Landgericht überraschend zurückhaltend zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten eines Franchisegebers geäußert.
Ausdrücklich betont das Gericht zunächst den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass sich die Parteien eines Vertrages nicht gegenseitig das gesamte Vertragsrisiko abnehmen müssten. Ausnahmen seien davon nur zu machen, wenn im Einzelfall besondere und zusätzliche Umstände hinzukämen, die allein der einen Partei bekannt seien oder von denen sie wisse oder wissen müsse, dass die Entscheidung der anderen Partei durch deren Kenntnis beeinflusst werde.
Nicht erforderlich sei ausgehend davon, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Franchisebetriebes des Systems überlasse. Auch könnten im Regelfall eine Standortanalyse und weitreichende Informationen für den Franchisenehmer nicht gefordert werden, wenn dem Franchisenehmer nach dem Franchisevertrag genug unternehmerischer Freiraum verbleibe.
Bestätigt hat das OLG Brandenburg aber, dass den Franchisegeber im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, die erforderlichen Informationen dem Franchisenehmer zur Verfügung gestellt zu haben. Unklarheiten sollten also auch nach dieser franchisenehmerfeindlichen Entscheidung grundsätzlich weiter zu Lasten des Franchisegebers gehen.