In Deutschland besteht keine gesetzliche Regelung des Franchiserechts. Lediglich auf europarechtlicher Ebene existierte bis zum 31.12.1999 die EU-Gruppenreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen, die bis zu diesem Zeitpunkt die Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Franchiseverträgen vom Kartellverbot des Art. 81 I EG regelte und nunmehr jedoch durch die branchenunabhängige EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen ersetzt worden ist.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Franchising sind daher in erster Linie durch den jeweiligen Franchisevertrag vorgegeben. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Franchisenehmer eine lizenzierte Geschäftsidee des Franchisegebers im eigenen Namen und auf eigenes Risiko für einen meist befristeten Zeitraum umsetzt, unter Verwendung der vom Franchisegeber bereitgestellten Gegebenheiten und Rechte.
Die genaue Rechtsnatur des Franchisevertrages ist nach wie vor umstritten, wobei die praktischen Auswirkungen dieses Streites allerdings eher gering sind. Nach vorherrschender Auffassung handelt es sich um einen Mischvertrag, der unter anderem Elemente des Kaufvertrages (§ 433 BGB), des Pachtvertrages (§ 581 BGB) und des Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) vereinigt. Die Gewichtung der Elemente der verschiedenen Vertragstypen ist bei jedem Franchisevertrag unterschiedlich.
Da der Vertragszweck eines Franchisevertrages nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausche beschränkt ist, sondern im Rahmen des Franchisevertrages für beide Vertragsparteien während der Laufzeit des Vertrages ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Zugleich ist der Franchisevertrag ein Rahmenvertrag, da er meist Regelungen für zusätzliche Rechtsgeschäfte (z. B. Lieferverträge, Mietverträge oder Lieferverträge) enthält, die der Verwirklichung des Vertragszwecks dienen.
Soweit Franchiseverträge eine Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers enthalten und der Franchisenehmer Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB ist, unterliegen die Franchiseverträge der Vorschrift des § 505 BGB und bedürfen der (strengen) Schriftform gemäß § 505 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 S. 1 BGB besteht jedoch dann, wenn dem Franchisenehmer die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Das kartellrechtliche Schriftformerfordernis aus § 34 GWB a.F. ist dagegen seit dem 01.01.1999 aufgrund der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seit diesem Stichtag für neu abgeschlossene Franchiseverträge entfallen. Für Altverträge, die vor dem 01.01.1999 geschlossen wurden, findet § 34 GWB a.F. hingegen nach wie vor Anwendung.
Zum Mindestinhalt eines jeden Franchisevertrages gehört das Recht des Franchisenehmers, den gemeinsamen Namen, Marken, Zeichen des jeweiligen Systems zu verwenden. Der Franchisegeber ist verpflichtet, das spezielle Know-how, auf dem der Erfolg des Systems beruht, dem Franchisenehmer verfügbar zu machen und ihm während der Laufzeit der Vereinbarung die erforderliche kommerzielle und technische Unterstützung zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisenehmer, hierfür eine Vergütung in Form von Eintrittsgebühren und/oder laufenden, meist am Umsatz orientierten Franchisegebühren zu zahlen. Die Einzelheiten sowie der weitere Inhalt des Franchisevertrages werden von den Parteien im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit gestaltet.