Preisbindungen, die dem Franchisenehmer Preise vorschreiben, zu denen er seine Waren oder Dienstleitungen anzubieten hat, sind unwirksam. Dies gilt sowohl nach deutschem Kartellrecht gemäß § 1 GWB n. F. als auch – bei Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts – gemäß Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag bzw. Art. 4 (a) VGVO.
Richtpreise dürfen nur dann mitgeteilt werden, wenn zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer oder unter den Franchisenehmern hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung dieser Preise keine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise besteht (EuGH, ZIP 1986, S. 329, 330).
Franchisenehmer sind also untereinander grundsätzlich berechtigt, für die gleiche Ware bzw. Dienstleistung verschiedene Preise zu verlangen, auch wenn sie sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Franchisenehmern des gleichen Systems verschaffen.
Dagegen werden unverbindliche Kalkulationshilfen des Franchisegebers für zulässig gehalten. Zu beachten ist aber, dass der Bundesgerichtshof in seiner „Sixt“-Entscheidung vom 02.02.1999 auch dann eine unzulässige Preisbindung von Franchisenehmern angenommen hat, wenn durch Werbung im Außenverhältnis Druck auf den Franchisenehmer ausgeübt wird, die Preisempfehlung auch tatsächlich umzusetzen. Entsteht einem Franchisenehmer dadurch ein Schaden, kann er diesem vom Franchisegeber ersetzt verlangen (BGH, BB 1999, S. 860, 861).
Scheitert ein Franchisenehmer aufgrund umfassender Preisbindungen des Franchisegebers, sei es unmittelbar oder mittelbar, mit seinem Franchisebetrieb, besteht nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Aussicht darauf, die erlittenen Verluste im Franchisebetrieb vom Franchisegeber ersetzt verlangen zu können.