Franchiseverträge enthalten oftmals Qualitätsvorgaben für Produkte, für die keine Bezugsbindung besteht, die also nicht vom Franchisegeber oder von von ihm benannten Dritten bezogen werden müssen. Um den Erfolg des Franchisesystems sicherzustellen und eine hohe Qualität der vom Franchisenehmer vertriebenen Produkte zu gewährleisten, sehen Franchiseverträge daher für die vom Franchisenehmer von dritter Seite bezogenen Waren Qualitätsvorgaben vor.
Im Fall der Verletzung dieser vorgegebenen Qualitätsrichtlinien durch den Franchisenehmer kommen als Sanktionsmöglichkeiten für den Franchisegeber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Zudem kann durch den Franchisegeber nach Abmahnung des Franchisenehmers und angemessener Fristsetzung zur Abstellung eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn der Franchisenehmer weiterhin Waren vertreibt, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen.
Allerdings setzen diese Ansprüche und Rechte des Franchisegebers voraus, dass die Qualitätsvorgabe einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff BGB standhält. Dies sollte jedenfalls dann nicht der Fall sein, wenn die Qualitätsvorgaben derart gestaltet sind, dass sie sich praktisch als nicht gerechtfertigte, 100 %ige Bezugsbindung für den Franchisenehmer hinsichtlich der vom Franchisegeber zu beziehenden Vertragsprodukte auswirkt. In diesem Fall dürfte die entsprechende Klausel, die Qualitätsvorgaben enthält, gemäß § 306 BGB unwirksam mit der Folge sein, dass der Franchisenehmer die Qualitätsvorgabe nicht zu beachten hat.
Allerdings sollte sich für den Franchisenehmer auch aus den allgemeinen Treuepflichten, insbesondere der Systemanwendungs- und Interessenwahrungspflicht, eine Verpflichtung ergeben, keine Produkte zu vertreiben, die aufgrund ihrer (geringen) Qualität geeignet sind, die Vertragsprodukte des Systems oder das Franchisesystem insgesamt in Misskredit zu bringen. Aus diesen allgemeinen vertraglichen Pflichten des Franchisenehmers sollten jedoch erheblich weniger restriktive Qualitätsvorgaben resultieren, als dies bei ausdrücklich geregelten Qualitätsvorgaben regelmäßig der Fall ist.