Auch wenn der Bundesgerichtshof durch seinen Beschluss vom 24.02.2005 (Az.: III ZB 36/04) festgestellt hat, dass der Franchisenehmer bereits bei Abschluss des Franchisevertrages nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer (§ 14 BGB) handelt, sind vorformulierte, gegenüber einer Vielzahl von Franchisenehmern verwendete Franchiseverträge einer AGB-Kontrolle zu unterziehen (§ 307 BGB).
Erweisen sich hier einzelne Klauseln des Franchisevertrages gemäß § 307 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben als unangemessen und sind damit unwirksam, bleibt gemäß § 306 Abs. 1 BGB der Franchisevertrag im übrigen wirksam. Oftmals sollen diese Rechtsfolgen auch sog. „Salvatorische Klauseln“ – meist am Ende des Franchisevertrages platziert – regeln, nach denen die Parteien bestätigen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln der Vertrag aufrechterhalten und an die Stelle der unwirksamen Klausel eine Bestimmung treten soll, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Insofern deckt sich diese Rechtsfolge mit der ohnehin von einer gesetzlichen Regelung des § 306 Abs. 1 BGB vorgesehene Rechtsfolge.
Soweit „Salvatorische Klauseln“ allerdings vorsehen, dass die unwirksame Klausel durch eine Klausel ersetzt werden soll, die der unwirksamen Klausel – gerade noch rechtlich zulässig – inhaltlich am nähesten kommt, wird eine der derartige „Salvatorische Klausel“ einer AGB-Kontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalten, da bei einer AGB-Kontrolle grundsätzlich das Verbot der sog. „geltungserhaltenden Reduktion“ zu beachten ist. Dementsprechend sieht auch § 306 Abs. 2 BGB als weitere Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel vor, dass sich die entstandene Lücke im Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, nicht jedoch nach einer Regelung, die inhaltlich der unwirksamen Klausel am nähesten kommt.