Neben der Verpflichtung zur Gewährung der vertraglich vereinbarten Rechte und des erforderlichen Know-how ist die fortlaufende Unterstützung und Beratung durch den Franchisegeber unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit des Franchisenehmers. Diese Pflichten setzen bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses in der Planungs- und Eröffnungsphase des Franchisenehmers ein und sind regelmäßig durch die Eintrittsgebühr abgegolten. Die laufende Betreuung des Franchisenehmers ist dagegen Teil der Gegenleistung für die monatliche Franchisegebühr.
Die während des Vertragsverhältnisses fortlaufend vom Franchisegeber zu leistenden Beratungs- und Unterstützungspflichten werden auch unter dem Stichwort „Betriebsförderungspflichten“ zusammengefasst. Der Franchisenehmer ist dem Franchisegeber danach während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet, durch Hinweise, Ratschläge und Informationen Hilfestellung zu geben und den Absatz des Franchisenehmers nach besten Kräften zu fördern. Innerhalb eines bestimmten Kernbereiches des Franchisesystems sind diese Pflichten, auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung, bereits dem Vertragsverhältnis immanent.
Zu den Betriebsförderungspflichten des Franchisenehmers gehören auch die Pflicht zur Markt- und Wettbewerbsbeobachtung, zur Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen und insgesamt zur Weiterentwicklung des Franchisekonzepts. Als weitere Säule der Betriebsförderungspflicht wird auch die sog. Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers angesehen, nach der der Franchisegeber ungeachtet einer ausdrücklichen Gebietsschutzregelung im Franchisevertrag gehalten ist, den Franchisenehmer innerhalb des Systems vor einer existenzbedrohenden Konkurrenz anderer Franchisenehmer des Systems zu schützen. Daher wird dem Franchisegeber die Erteilung zusätzlicher Franchisen oder die Eröffnung einer eigenen Filiale verwehrt sein, wenn dieser Betrieb innerhalb eines engen Einzugsbereiches um den bereits bestehenden Franchisebetrieb geplant ist. Insbesondere bei Franchisesystemen mit hoher Marktdurchdringung (z. B. McDonald’s, subway) können hier Ansprüche des Franchisenehmers in Betracht kommen.
Verletzt der Franchisegeber seine Betriebsförderungspflicht, löst dies Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nach §§ 280ff BGB aus.