I. Sachverhalt
1. Die Betroffene ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe. Sie wandte sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH), da sie einen Beschluss des Bundeskartellamts für rechtswidrig hielt. Nach diesem Beschluss waren die bisher von der Betroffenen gegenüber ihren Händlern verwendeten Verträge wegen eines per-se-Verbots der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen rechtswidrig. Das Bundeskartellamt begründete seine Entscheidung damit, dass in dem per-se-Verbot eine Kernbeschränkung im Sinne von Artikel 4 Buchst. c Vertikal-GVO liege.
2. In ihren Verträgen untersagte die Betroffene den Händlern, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Ferner wurde den Händlern generell und unabhängig von der konkreten Ausgestaltung verboten, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Darüber hinaus war es den Händlern untersagt, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, sofern der Name oder das Logo der Plattform des Dritten abgebildet werde.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH fehlt es an der für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren kann. Ferner komme einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwerfe, die dem Bundesgerichtshof zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtete.
2. Diese Voraussetzungen lagen nach dem BGH nicht vor.
Der BGH führt dazu aus, dass zwar die Frage, ob ein pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen die Beschränkung des passiven Verbrauchs an Endverbraucher durch den Einzelhändler bezwecke, bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei. Gleichwohl sei diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil daran keine Zweifel bestünden und hierzu auch keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten würden.
a) Sowohl nach dem Bundeskartellamt als auch dem Beschwerdegericht und der Kommission stelle eine Klausel, nach der es dem Einzelhändler unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Preisvergleichsmaschine untersagt sei, eine solche durch entsprechende Schnittstellen zu unterstützen, eine Vereinbarung dar, die eine Beschränkung zumindest passiver Verkäufe an Endverbraucher durch die zum selektiven Vertriebssystem zugelassen Einzelhändler bezwecke. Folge des per-se-Verbots sei es, dass das Onlineangebot des Einzelhändlers über eine Preisvergleichsmaschine nicht aufgefunden werden könne. Damit führe ein solches Verbot zu einer wesentlichen Beschränkung des Einzelhändlers im Onlinehandel. Folglich handele es sich um eine unzulässige Kernbeschränkung gemäß Artikel 4 Buchst. c Vertikal-GVO.
b) Eine unzulässige Kernbeschränkung liege auch darin, dass es den Händlern untersagt sei, einem Dritten zu gestatten, Markenzeichen von ASICS auf der Internetseite eines Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des Händlers zu leiten. Hinzu komme das Verbot, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würden nicht abgebildet. Diese Kombination von Beschränkungen gewährleiste nicht, dass die Kunden, die sich für Produkte der Betroffenen interessierten, in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internetangebote des Händlers hätten.
III. Fazit
1. In der Entscheidungsbegründung folgt der BGH damit der Beurteilung des Bundeskartellamts, dass es sich bei Verboten gegenüber Händlern,
– unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, Preisvergleichsportale zu nutzen, bzw.
– einem Dritten zu gestatten, die lizensierten Markenzeichen des Vertriebsunternehmens (z. B. ASICS) in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten Händlers zu leiten, um unzulässige Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 Buchst. c Vertikal-GVO handele, bei denen eine Gruppenfreistellung ausscheide.
2. Der BGH deutet damit an, dass er ein Totalverbot eines Vertriebsunternehmens betreffend den alternativen Internetvertrieb durch einen Händler bei Produkten und Dienstleistungen, die keine Luxuswaren / -dienstleistungen oder besondere Qualitätsprodukte / -dienstleistungen darstellen, für grundsätzlich unzulässig hält.