BGH, Urteil vom 26.10.2005 Aktz. VIII ZR 48/05
Mit Urteil vom 26.10.2005 (Aktz. VIII ZR 48/05) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass regelmäßig die Übernahme einer selbstständigen Garantie durch Gesellschafter einer Franchisenehmer-GmbH unwirksam ist, sofern diese in einem vom Franchisegeber vorformulierten Franchisevertrag enthalten ist. Derartige Regelungen verstießen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und seien unwirksam, da die Garantie übernehmenden Gesellschafter der Franchisenehmer-GmbH im unklaren über den Umfang ihrer Verpflichtung gelassen werden. Die Klausel in dem Franchisevertrag lautete wie folgt:
„Alle Gesellschafter des Franchisenehmers – mehrere als Gesamtschuldner – stehen für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller aus dieser Vereinbarung aus seiner Beendigung resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Franchisenehmers garantiemäßig ein“.
Da Treu und Glauben den Verwender von AGB verpflichteten, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen, sei eine derartige Regelung unwirksam. Insbesondere läge ein derartiger Wortlaut die Vorstellung nahe, dass die Gesellschafter der Franchisenehmer-GmbH immer schon dann eintreten sollten, wenn die Zahlungen der Franchisenehmerin am jeweiligen Stichtag tatsächlich ausblieben oder geringer ausfielen als im Vertrag vereinbart, unabhängig davon, ob hier Einwendungen oder Einreden gegenüber den Ansprüchen des Franchisegebers zustünden, also unabhängig vom Bestand dieser Ansprüche. Eine derartige weitgehende Garantie für alle Verbindlichkeiten der Franchisenehmer-GmbH könne jedoch ihren Gesellschaftern nicht zugemutet werden.
Derartige Regelungen seien daher mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB nicht vereinbar und demzufolge aufgrund des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion in vollem Umfang nichtig. Aufgrund der Unklarheit der genannten Klausel konnte der Bundesgerichtshof daher auch keine andere Mitverpflichtung (Schuldbeitritt, Bürgschaft) der Gesellschafter der Franchisenehmerin feststellen.