BGH, Urteil vom 01.11.2006 – VIII ZR 396/03
In der Literatur zum Franchiserecht ist umstritten, in welchem Umfang wirksam feste Laufzeiten von Franchiseverträgen vereinbart werden können. In der Praxis finden sich feste Laufzeiten zwischen drei bis zu zehn Jahren, in denen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.
Für eine längere Laufzeit von Franchiseverträgen spricht das Argument, dass Franchisenehmern die Möglichkeit zur Amortisation der erheblichen Anfangsinvestitionen gegeben werden muss. Gegen eine zu lange Vertragsbindung spricht, dass Franchisenehmer dadurch in ihren unternehmerischen Freiheiten in unzulässiger Weise gebunden werden könnten. Dementsprechend sind in der Literatur und in der Rechtsprechung die Ansichten zur Zulässigkeit von Laufzeiten von Vertriebsverträgen äußerst unterschiedlich.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2006 (BB 2006, S. 517) am Rande angemerkt, das eine 10-järige Grundlaufzeit eines, in diesem Fall, Tankstellenvertrages bedenklich sein kann. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass auf die Zulässigkeit von 10-jährigen Laufzeiten bei Bierbezugverpflichtungen für Gastwirte in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden könne, da der Regelfall einer langjährigen Bierbezugsbindung dadurch gekennzeichnet sei, dass dem Gastwirt im Zusammenhang mit derartigen Verträgen regelmäßig Darlehen in erheblicher Höhe zur Verfügung gestellt würden, die dem Aufbau oder der Fortführung der Gastwirtschaft dienten. Dies sei bei Vertriebsverträgen regelmäßig anders.
Ausgehend davon wird die man die Leistungen des Franchisegebers auf der einen sowie die Investitionen des Franchisenehmers zu Beginn des Vertragsverhältnisses auf der anderen Seite in die Beurteilung der Wirksamkeit von festen Laufzeiten einzubeziehen haben. Die Zulässigkeit von festen Laufzeiten wird danach je nach Einzelfall beurteilt werden müssen.