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Wie vollzieht sich die Abwicklung ordentlich beendeter Franchiseverträge?
Abwicklung ordentlich beendeter Franchiseverträge
Nach einer ordentlichen Beendigung des Franchiseverhältnisses, z. B. durch Ablauf, Vertragsaufhebung oder ordentliche Kündigung, sind folgende Verpflichtungen auf Seiten des Franchisenehmers zu beachten:
- Pflicht zur Einstellung der Nutzung der Schutzrechte des Franchisegebers,
- Pflicht zur Herausgabe überlassener Gegenstände und Unterlagen des Franchisegebers nach Maßgabe des Franchisevertrages,
- Pflicht zur Geheimhaltung, insbesondere hinsichtlich des spezifischen franchisetypischen Know-how,
- Pflicht, Wettbewerb zu unterlassen, soweit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist.
- Auf Seiten eines Franchisegebers sind folgende Verpflichtungen zu beachten:
- Pflicht des Franchisegebers zur Rücknahme des Warenlagers (streitig),
- Beachtung der nachvertraglichen Treuepflichten, woraus sich die Pflicht zur Mitwirkung einer partnerschaftlichen Abwicklung ergibt (z. B. Räumungsverkauf, etc.),
- Pflicht, den Franchisenehmer nicht weiter als Partner des Franchisesystems zu führen,
- Pflicht des Franchisegebers zur Zahlung eines billigen Ausgleiches für die ihm verbleibenden Vorteile aus dem vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamm nach § 89b HGB (Einzelheiten streitig),
- Pflicht, eine Karenzentschädigung zu zahlen, soweit dem Franchisenehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt worden ist (§ 90a Abs. 1 S. 3 HGB analog)
Welche Bedeutung haben nachvertragliche Treuepflichten?
Nachvertragliche Treuepflichten
Zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer bestehen auch nach Beendigung des Franchiseverhältnisses nachvertragliche Pflichten, insbesondere Treuepflichten, die sich aus der vorangegangenen partnerschaftlichen Zusammenarbeit beider Vertragsparteien ergeben. Es entsteht damit nach Ablauf des Franchisevertrages ein nachvertragliches Schuldverhältnis mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten.
Grundsätzlich sind beide Parteien in diesem Rahmen verpflichtet, die jeweils andere Partei in zumutbarer Weise vor vermeidbaren Schäden nach Vertragsende zu bewahren und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu ermöglichen. Dies bedeutet im einzelnen:
Übt der Franchisenehmer nach Beendigung des Franchisevertrages eine andere Tätigkeit oder eine Konkurrenztätigkeit aus, darf er weder gezielt Mitarbeiter des Franchisegebers abwerben noch geheime Kenntnisse über den ehemaligen Vertragspartner oder über franchisespezifisches Know-how ausnutzen. Soweit er seinen ehemals als Franchisenehmer geführten Betrieb weiter fortführt, hat er darauf zu achten, dass er die Schutzrechte des Franchisegebers beachtet und keine Verwechslungsgefahr mit dem Franchisesystem seines ehemaligen Franchisegebers besteht.
Aus Sicht des Franchisenehmers besteht gegenüber dem Franchisegeber nach herrschender Ansicht im Schrifttum der Anspruch, dass der Franchisegeber das beim Franchisenehmer vorhandene Warenlager gegen Rückzahlung des Einkaufspreises zurücknimmt. Obwohl Einzelheiten hier streitig sind, sollte diese Rücknahmepflicht vertraglich ausgeschlossen werden können, wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer das Recht zum Absatz des noch vorhandenen Warenlagers auch nach Vertragsbeendigung einräumt und die Fortsetzung der Absatztätigkeit des Franchisenehmers auch nicht auf andere Art und Weise unmöglich oder erschwert wird.
Ob der Franchisegeber Abzüge von dem Einkaufspreis bei Rücknahme des noch vorhandenen Warenlagers machen darf, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Teilweise wird es in der Literatur als zulässig angesehen, dass der Franchisegeber lediglich zur Zahlung von 50 % des Einkaufspreises verpflichtet ist. Nach wohl herrschender Ansicht dürfen gegenüber Abzüge nur dann gemacht werden, wenn die Wiederverkäuflichkeit der Ware erheblich eingeschränkt ist.
Auf der Grundlage nachvertraglicher Treuepflichten kann der Franchisenehmer gegebenenfalls auch die Lieferung von Ersatzteilen und besonderem Zubehör nach Vertragsbeendigung vom Franchisegeber verlangen, wenn seine Kunden Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend machen (Giesler, Praxishandbuch Vertriebsrecht, § 4, Rn. 444).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch die Verletzung nachvertraglicher Pflichten Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Bestehen Unterlassungs- und Herausgabeansprüche?
Unterlassungs- und Herausgabeansprüche
Franchiseverträge regeln meist ausführlich nachvertragliche Unterlassungs- und Herausgabeansprüche des Franchisenehmers.
Den Franchisenehmer trifft insbesondere die Pflicht, die Vertragsrechte und sonstigen Schutzrechte (z. B. Marken, Patente, etc.) des Franchisegebers nicht mehr zu nutzen und bei Fortführung seines Betriebes eine Verwechslungsgefahr mit dem Franchisegeber zu vermeiden. Alte Einträge in Telefonbüchern, sonstige Verzeichnissen, Internetdomains und E-Mail-Adressen sind zu löschen oder entsprechend zu ändern.
Wird dies vom Franchisenehmer nicht beachtet, besteht die Gefahr, wegen unberechtigter Markennutzung kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder sogar per einstweiliger Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Nach Maßgabe des Franchisevertrages sind sämtliche Gegenstände heraus¬zugeben, die von dem Franchisegeber aus Anlass der Franchisetätigkeit übergeben worden sind, soweit nicht vereinbarungs¬gemäß das Eigentum an den Gegenständen auf den Franchisenehmer endgültig übergegangen ist.
Des Weiteren hat der Franchisenehmer nach Vertragsbeendigung dafür Sorge zu tragen, dass das geheime Know-how des Franchisegebers nicht mehr genutzt wird, wobei jedoch auch hier die Regelungen in Franchiseverträgen in rechtlicher Hinsicht oftmals zu unbestimmt sind, da nicht festgestellt werden kann, was genau zum Know-how des Franchisegebers und was nur zum jedermann zugänglichen Allgemeinwissen gehört. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Know-how nicht ausführlich im Franchisevertrag oder sonstigen Unterlagen dokumentiert ist.
Auch soweit der Franchisevertrag nicht alle Einzelheiten dieser Unterlassungs- und Herausgabeansprüche regelt, ergeben sich diese dem Grunde nach aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder als vertragsimmanente (ungeschriebene) Pflichten.
Bestehen Ausgleichsansprüche des Franchisenehmers?
Ausgleichsansprüche des Franchisenehmers
Nach Ablauf des befristeten Franchisevertrages besteht ohne anders lautende Regelung im Franchisevertrag kein Anspruch des Franchisenehmers auf den Abschluss eines neuen Franchisevertrages oder die Verlängerung des bisherigen Franchisevertrages.
Auch wenn Franchisegeber naturgemäß daran interessiert sind, einen erfolgreich aufgebauten Standort weiterhin für das Franchisesystem zu nutzen, kann der Erfolg eines Franchisenehmer-Betriebes kann gerade auch die Motivation sein, das Franchiseverhältnis zu beenden, um den gewinnträchtigen Franchisebetrieb selbst oder durch einen anderen Dritten zu übernehmen.
Franchiseverträge sehen daher oftmals ein Recht zur Übernahme des Standortes für den Franchisegeber verbunden mit der Pflicht des Franchisenehmers, seinen Kundenstamm zu übertragen, vor. Eine derartige Regelung, über die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wird in der Franchiseliteratur grundsätzlich als wirksam erachtet (Metzlaff, Praxishandbuch Franchising, § 8, Rn. 405).
Folgt man dem, ist nach diesseitiger Auffassung jedoch zwingend dem Franchisenehmer entsprechend der für Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch für den von ihm gewonnenen Kundenstamm einzuräumen, der für den Franchisenehmer die Nachteile des Verlustes künftiger Einnahmen und aus Sicht des Franchisegebers die Vorteile aus dem übertragenen Kundenstamm zu kompensieren hat.
Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen „Benetton–Entscheidungen“ angedeutet, dass jedenfalls dann nach § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer in Betracht komme, wenn vertraglich eine Verpflichtung vorgesehen ist, den aufgebauten Kundenstamm zu übertragen (BGH, NJW 1997, S. 3304, 3308, 3309, „Benneten 1“; NJW 1997, S. 3309, 3311, „Benneten 2“). Ob in diesem Zusammenhang auch ein tatsächliches Verbleiben des Kundenstammes des Franchisenehmers beim Franchisegeber h ohne vertragliche Regelung eine entsprechende Anwendung von § 89 b HGB rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich offen gelassen.
Nach diesseitiger Auffassung ist dies jedoch zu bejahen, zumal der tatsächliche Übergang des Kundenstammes vom Franchisegeber bereits durch die Ausgestaltung des Systems und die Übernahme des Standortes bewirkt werden kann. Im Einzelfall sollte hier anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.
Die Höhe des Ausgleichsanspruches ist entsprechend § 89b Abs. 2 HGB durch den nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechneten Jahresgewinn begrenzt. Soweit Franchisegeber darüber hinaus einwenden, dass bei der Berechnung anspruchsmindernd die Sogwirkung der Marke des Franchisegebers berücksichtigt werden müsse, ist dies nicht überzeugend, da der Franchisenehmer bereits Franchisegebühren für diese Markennutzung bezahlt.