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Vertragsverlängerung
Aufgrund des Umstandes, dass Franchiseverträge für eine bestimmte Dauer, regelmäßig drei bis sieben Jahre befristet, abgeschlossen sind, endet der Franchisevertrag automatisch mit Ablauf dieser Dauer. Danach hat der Franchisenehmer kein Recht mehr, sein Geschäft als Franchisebetrieb im Franchisesystem des Franchisegebers zu betreiben.
Darüber hinaus lassen sich für den Fall der Beendigung des Franchisevertrages Franchisegeber oftmals in den Franchiseverträgen ein Recht zur Übernahme des vom Franchisegeber aufgebauten Standortes versprechen. Nach herrschender Meinung soll dies grundsätzlich zulässig sein. Im Gegenzug hat der Bundesgerichtshof jedoch anerkannt, dass dem Franchisenehmer für diesen Fall der für Handelsvertreter in § 89b HGB geregelte Ausgleichsanspruch zusteht, nach dem vom Franchisegeber die Vorteile aus den vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenkontakten abzugelten sind (BGH, NJW 1997, S. 3308, 3309 – sog. Benetton I – Urteil).
Ein Rechtsanspruch des Franchisenehmers, seinen Franchisebetrieb auch nach Ablauf des Franchisevertrages im System des Franchisegebers zu betreiben, hat der Franchisenehmer nur, wenn er sich eine entsprechende vertragliche Option im Franchisevertrag oder durch anderweitige Vereinbarung hat einräumen lassen. Andernfalls ist er auf das Wohlwollen des Franchisegebers angewiesen.
Ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Laufzeit des Franchisevertrages nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dann, wenn der Franchisenehmer seine (erheblichen) Investitionen aufgrund der Kürze der Laufzeit nicht hat amortisieren können. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.
Dauer des Franchisevertrages
Je nach Franchisesystem können in der Praxis unterschiedlichste Vertragslaufzeiten angetroffen werden. In der Praxis überwiegen Laufzeiten von drei bis sieben Jahren, vereinzelt sind jedoch auch Laufzeiten von mehr als zehn Jahren oder mehr als zehn Jahren festzustellen.
Aus Sicht des Franchisenehmers ist zum einen zu beachten, dass die Laufzeit eines Franchisevertrages lang genug sein muss, um dem Franchisenehmer die Möglichkeit zu geben, die getätigten Investitionen in den Franchisebetrieb amortisieren zu können. Kurze Laufzeiten, die das nicht gewährleisten können, können daher insoweit problematisch sein und dazu führen, dass ein Franchisenehmer ein Anspruch auf Verlängerung der Laufzeit eines Franchisevertrages hat.
Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen eine übermäßig lange Laufzeit vereinbart ist, die insbesondere dann problematisch ist, wenn dem Franchisenehmer die Möglichkeit abgeschnitten ist, das Vertragsverhältnis vorzeitig, z.B. durch ordentliche Kündigung, zu beenden. Derartige unangemessene lange Vertragslaufzeiten können wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bzw. im Falle von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB wegen Unangemessenheit unwirksam sein. Insbesondere ist hier zu beachten, dass die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) auch in das Vertragsverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer einwirkt. Unangemessene lange Laufzeiten können hier zu einer rechtlich nicht haltbaren Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Franchisenehmers führen.
Wo hier in zeitlicher Hinsicht genau die Grenze zu ziehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. In der Vergangenheit wurden mit Hinblick darauf, dass bei Bierlieferungsverträgen Laufzeiten von zehn Jahren üblich sind, Vertragslaufzeiten in Franchiseverträgen von zehn Jahren für rechtlich unproblematisch gehalten. Nur vereinzelt wurde bereits die Wirksamkeit von zehnjährigen Vertragslaufzeiten angezweifelt.
Neue Entwicklungen könnte hier das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.01.2006 (BGH, BB 2006, S. 517) gebracht haben. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil Zweifel an der Wirksamkeit einer zehnjährigen Vertragslaufzeit bei Handelsvertreterverträgen geäußert. Insbesondere seien anch dem Bundesgerichtshof Verträge mit Handelsvertretern nicht mit Bierlieferungsverträgen vergleichbar. Da bei diesen Verträgen der Bierlieferer ein Interesse an einer langen Vertragslaufzeit habe, da er dem Gastwirt im Zusammenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein Darlehen in erheblicher Höhe (z.B. € 100.000,00) zur Verfügung stelle, seien hier lange Vertragslaufzeiten gerechtfertigt.
Beim Abschluss von Handelsvertreterverträgen würden derartige Darlehen von Seiten der Handelsunternehmen jedoch regelmäßig nicht vergeben, so dass das Interesse der Handelsunternehmen an einer langen Vertragslaufzeit nicht in gleichem Umfang geschützt sei. Letztlich musste der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage jedoch (leider) nicht beantworten.
Nach diesseitiger Auffassung sollte aus der Entscheidung jedoch eine deutliche Tendenz ersichtlich sein, die auch für Franchiseverträge Geltung beanspruchen könnte.
Im Ergebnis sollte daher nach der heutigen Rechtslage, sofern mit Abschluss des Vertrages nicht Darlehen oder sonstige nicht mit der Eintrittsgebühr abgegoltene Leistungen des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer erbracht werden, erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer zehnjährigen Vertragslaufzeit in Franchiseverträgen bestehen.
Vertragsbeendigung
Üblicherweise werden Franchiseverträge für eine bestimmte Dauer befristet abgeschlossen. In der Praxis sind hier regelmäßig Laufzeiten von drei bis sieben Jahren anzutreffen. Mit Ablauf der vereinbarten Dauer endet der Franchisevertrag mangels anderweitiger vertraglicher Regelung automatisch, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigungserklärung bedarf.
Sofern keine anderweitige Vereinbarung im Franchisevertrag aufgenommen worden ist, kann der Franchisevertrag bei einer derartigen Befristung nicht durch ordentliche Kündigung vorzeitig beendet werden. Eine Befristung schließt grundsätzlich eine ordentliche Kündigung aus.
Eine einvernehmliche Aufhebung des Franchisevertrages ist dagegen jederzeit möglich. Franchisenehmer sollten hier jedoch darauf achten, insbesondere dann, wenn sich ihre Investition nicht amortisiert haben, dass sie sich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht möglicher (Schadensersatz-) Ansprüche gegen den Franchisegeber begeben.
Eine vorzeitige Beendigung des Franchisevertrages kann sich zudem aufgrund anderer Umstände ergeben. Hier sind insbesondere zu nennen:
- Anfechtung, z.B. wegen arglistiger Täuschung,
- Außerordentliche Kündigung, z.B. wegen
- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (nach Abmahnung),
- Zahlungsunfähigkeit einer Franchisevertragspartei,
- Antrag auf Öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Franchisevertragspartei,
- krankheitsbedingte Unfähigkeit des Franchisenehmers, den Franchisebetrieb zu leiten,
- Ausübung eines bestehenden Widerrufrechtes,
- Beendigung als Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Kündigung des Franchisevertrages
Grundsätzlich sind die Franchiseverträge auf eine bestimmte Dauer geschlossen. Dennoch können Gründe auftreten, das Franchiseverhältnis vorzeitig beenden zu wollen. Hierbei ist zum einen zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung und zum anderen zwischen dem Kündigungsrecht des Franchisegebers und des Franchisenehmers zu unterscheiden.
Ordentliche Kündigung
In der Regel enden Franchiseverträge nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Soweit ein Franchisevertrag - was in der Praxis sehr selten ist - auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, steht das Recht der ordentlichen Kündigung beiden Vertragsparteien zu und bedarf keines besonderen Grundes. Die Kündigungsfristen richten sich nach den Regelungen des Franchisevertrages, wobei in Anlehnung an die Regelung des § 89 HGB für Handelsvertreter von einer Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Vertragsjahr, von zwei Monaten im zweiten Vertragsjahr, von drei Monaten vom dritten bis zum fünften Vertragsjahr und von sechs Monaten ab dem sechsten Vertragsjahr auszugehen ist.
Ist im Franchisevertrag eine feste Laufzeit vereinbart, ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen eine ordentliche Kündigung ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes, z. B. ein Sonderkündigungsrecht und die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, vereinbart haben.
Da in der Praxis regelmäßig Franchiseverträge mit fester Laufzeit abgeschlossen werden, ist die außerordentliche Kündigung aufgrund wichtigen Grundes daher von weitaus größerer Relevanz.
Außerordentliche Kündigung
Gemäß § 314 BGB kann jeder Vertragsteil einen Franchisevertrag außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit aus bestimmten Gründen eine Beendigung mit einer bestimmten Kündigungsfrist erklärt wird, wird von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gesprochen.
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nach § 314 Abs. 1 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Neben dem Vorliegen eines derartigen wichtigen Grundes ist zu beachten, dass nach § 314 Abs. 2 BGB eine Kündigung eine sog. ultima ratio (letztes Mittel) darstellt und im Falle der Verletzung von Vertragspflichten der Gegenseite erst dann erfolgen darf, wenn zuvor erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen worden ist (§ 314 Abs.2 BGB).
Im Rahmen des Vorliegens eines wichtigen Grundes, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, muss nach obiger Definition eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden, in die auch die Restlaufzeit des Franchisevertrags und das eigene Verhalten des kündigenden Vertragspartners Eingang finden. Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist damit in der Praxis regelmäßig mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, die erst durch den Abschluss meist unumgänglicher gerichtlicher Verfahren beseitigt werden.
In der Praxis kommen als Gründe für eine außerordentliche Kündigung je nach Vertragsseite in Betracht:
Außerordentliche Kündigungsgründe aus Sicht des Franchisenehmers
- Verletzung des exklusiven Gebietsschutzes
- Verkleinerung des vereinbarten Vertragsgebietes
- Täuschung über wesentliche Vertragsgrundlagen, die Rentabilität des Standortes
- Direktlieferung des Franchisegebers in das Vertragsgebiet
- Nichtbelieferung mit den franchisetypischen Leistungen / Waren
- fortgesetzte Belieferung mit mangelhaften Vertragsprodukten
- fehlende Rentabilität des Standortes, die bei Fortsetzung der Tätigkeit zum wirtschaftlichen Ruin des Franchisenehmers führen würde,
Außerordentliche Kündigungsgründe aus Sicht des Franchisegebers
- Nachhaltige Verstöße des Franchisenehmers gegen die Richtlinien des Franchisesystems
- Konkurrenztätigkeit des Franchisenehmers
- Verstöße des Franchisenehmers gegen die Berichts- und Informationspflichten
- Meldung falscher Umsätze und dadurch Abführung geringerer Franchisegebühren
- Nichtzahlung oder verspäte Zahlung der Franchisegebühren
- Insolvenz– oder Vermögenslosigkeit des Franchisenehmers
- Üble Nachrede durch den Franchisenehmer
Als wichtigster Kündigungsgrund aus der Sicht des Franchisegebers erweist sich in der Praxis die Nichtzahlung der laufenden Franchisegebühren oder Werbegebühren. In einem viel beachteten Urteil vom 21.11.1997 hat das Kammergericht für das Franchisesystem „Burger King“ festgestellt, dass nicht jede Nicht- oder Spätzahlung (Zahlungsverzug seitens des Franchisenehmers) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Erforderlich ist ein Zahlungsverzug von einem größeren Zeitraum, wobei Einzelheiten strittig sind. Diskutiert werden Zeiträume von sechs bis zwölf Wochen. Das Kammergericht musste die Frage letztlich nicht entscheiden, da im Franchisevertrag ein Verzug von nur zehn Tagen bei gleichzeitiger Vertragslaufzeit von 20 Jahren vorgesehen war, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigte. Das Kammergericht erklärte daher die Kündigung des Franchisegebers für unwirksam.
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges sollte auch die Höhe der offenen Zahlungen eine Rolle spielen. Rückstände von geringer Höhe sollten nur im Ausnahmefalle zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Bestehen Schlecht- oder Nichtleistungen des Franchisegebers und hat der Franchisenehmer aus diesem Grunde anteilig in entsprechender Höhe die Zahlungen der Franchisegebühren gekürzt, besteht bereits kein Zahlungsverzug des Franchisenehmers, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein Schadensersatzanspruch für den Kündigenden besteht, wenn der Vertragspartner durch eine Pflichtverletzung Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung gegeben hat und das Franchiseverhältnis aus diesem Grunde zu Recht beendet worden ist. Der Schaden besteht aus Sicht des Franchisegebers regelmäßig in den entgangenen Franchisegebühren bis zum Ablauf des Vertrages, wobei sich der Franchisegeber ersparte Aufwendungen schadensmindernd anrechnen lassen muss.
Widerruf des Franchisevertrages
Bei Franchiseverträgen, die für den Franchisenehmer die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben, steht dem Franchisenehmer gemäß §§ 505 Abs. 1 Nr. 3, 355 BGB grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu.
Eine Bezugsverpflichtung für Franchisenehmer ist dabei nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a M., Urteil vom 08.04.1997 / 18 O 115/96, nicht veröffentlicht) bereits dann anzunehmen, wenn nur eine faktische bzw. eine mittelbare Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers besteht, was das Gericht sieht, daran dass der Franchisenehmer nur Waren beim Franchisegeber zu beziehen hatte. Demgegenüber soll der bloße Bezug der Erstausstattung nicht zu einer Bezugsverpflichtung im Sinne des § 505 BGB führen, es sei denn, dass auch diese Erstausstattung in Teilleistungen zu liefern ist. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei sog. Bagatellbezugsbindungen, wenn vom Franchisenehmer aufgrund der geregelten Bezugsbindung bis zum erstmöglichen Kündigungszeitpunkt des Franchisevertrages nicht mehr als € 200,00 zu zahlen sind, §§ 505, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Da nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2005 (BGH, NJW 2005, S. 1273, 1274) bereits der Existenzgründer-Franchisenehmer beim Abschluss des Franchisevertrages als Unternehmer handelt, besteht ein Widerrufsrecht nur, wenn der Franchisenehmer als Existenzgründer im Sinne der § 507 BGB einzuordnen ist.
Danach gilt das Widerrufsrecht auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck ein Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Darlehensvertrag oder Barzahlungspreis übersteigt € 50,000,00. Bei Ratenlieferungsvertragen ist der Gesamtbetrag aller künftigen Teilzahlungen maßgeblich.
Die Anwendung dieser auf Darlehen und klassische Ratenlieferungsverträge zugeschnittenen Vorschrift auf Franchiseverträge ist bis zum heutigen Tage nicht hinreichend geklärt, da beim Franchising mit seiner regelmäßig „offenen Bezugsverpflichtung“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchisevertrages der Umfang der Gesamtverpflichtung des Franchisenehmers gerade nicht feststeht. Teilweise wird hier zur Ermittlung der Gesamtbelastung des Franchisenehmers eine Verpflichtungsprognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zur frühestmöglichen ordentlichen Beendigung des Vertrages angestellt.
Nach unserer Auffassung sollte aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers bei Vertragsaufnahme grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen.
Im übrigen steht Franchisenehmern nach Auffassung des LG Zwickau (Urteil vom 25.02.2000, Az.: 2 O 1198/99) ein Widerrufsrecht zu, wenn der Franchisegeber freiwillig eine Widerrufsbelehrung in den Franchisevertrag aufgenommen hat.
Besteht ein Widerrufsrecht des Franchisenehmers, ist dieser gemäß § 355 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, Anlage 2 über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist zu belehren. Wird der Franchisenehmer darüber nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht, § 355 Abs. 3 BGB.
Sofern ein fristgerechter Widerruf des Franchisevertrages erklärt wird, wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis mit der Folge um, dass beide Vertragsparteien die auf der Grundlage des Franchisevertrages erbrachten Leistungen dem Vertragspartner zurückzugewähren haben. Der Franchisenehmer kann hier ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Eintrittsgebühr bzw. laufenden Franchisegebühren haben.
Anfechtung der Zustimmung zum Franchisevertrag
Wird der Franchisenehmer zum Abschluss des Franchisevertrages durch arglistige Täuschung des Franchisegebers bewegt, berechtigt ihn dies zur Anfechtung des Franchisevertrages gemäß § 142 BGB. Rechtsfolge davon ist, dass der Franchisenehmer nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB die von ihm an den Franchisegeber gezahlten Gebühren sowie sonstige auf der Grundlage des Franchisevertrages zurückverlangen kann.
Andere Verträge, z. B. Kaufverträge über die Lieferung von Leistungen oder Waren, bleiben von der Anfechtbarkeit jedoch unberührt, soweit nicht auch in dem kaufrechtlichen Rechtsverhältnis Anfechtungsgründe existieren.
Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung des Franchisegebers kann sowohl durch positives Tun als auch durch Verschweigen von Umständen, zu deren Offenbarung der Franchisegeber nach § 242 BGB verpflichtet ist, verwirklicht werden. In der Praxis sind hier insbesondere folgende Tatbestände anzutreffen:
- falsche Angaben zur Rentabilität des Franchisebetriebes
- falsche Angaben zu Umsatzzahlen oder Kosten einzelner Standorte
- Verschweigen der Insolvenz des Franchisegebers oder einzelner Franchisenehmer
- Vorspiegelung exklusiver, nicht bestehender gewerblicher Schutzrechte
Zu beachten ist, dass der Franchisenehmer in einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen muss, dass die Täuschung ursächlich für den Abschluss des Franchisevertrages gewesen ist, der Franchisenehmer also ohne die Täuschung den Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätte.
Die Anfechtung des Franchisevertrages wegen arglistiger Täuschung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind, § 124 Abs. 3 BGB.