Rechtslage "einfach"
Rechtslage "schwierig"
Anwaltliche Beratung wichtig!
Typischer Inhalt des Franchisevertrages
Beim Franchising als Vertriebs- und Absatzkonzept, bei dem der Franchisegeber selbständigen Franchisenehmern gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr und Zahlung laufender Franchisegebühren ihre Marke, ihr Know-how und ihre Waren bzw. Dienstleitungen zur Verfügung stellen und gleichzeitig zum einheitlichen Außenauftritt aller Franchisenehmer und damit des gesamten Franchisesystems eine verbindliche Ausstattung des Franchisebetriebes (Geschäftslokal) und sonstige Weisungen vorgeben, umfasst der Regelungsgehalt des zugrunde liegenden Franchisevertrages in der Regel folgende Punkte:
- Gegenstand des Franchising (Produkt, Dienstleistung etc.)
- Pflichten des Franchisenehmers
- Modalitäten zur Errichtung und Führung des Franchisebetriebes
- Pflichten des Franchisegebers
- Rentabilität des Franchise-Outlets
- Ausbildung des Franchisenehmers
- Werbung
- Schutzrechte des Franchisegebers
- Warenlieferungen durch den Franchisegeber
- Haftung und Versicherung
- Preisbildung
- Franchisegebühren
- Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Abwerbeverbot
- Dauer des Vertrages
- Kündigung und Beendigung des Franchisevertrages
- (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote
- Veräußerung des Betriebes
- Salvatorische Klausel
- Schiedsgericht
Form des Franchisevertrages
Ein Franchisevertrag kann zunächst grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Allein Franchiseverträge mit Ausschließlichkeitsbindungen, die vor dem 01.01.1999 abgeschlossen wurden, hatten das Schriftformgebot des § 34 GWB a. F. zu beachten.
Da eine Schriftform sich aber bereits aus Beweisgründen empfiehlt, werden in der Praxis Franchiseverträge grundsätzlich nur schriftlich abgeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht besteht ein Schriftformerfordernis heute dann, wenn der Franchisevertrag eine Bezugsverpflichtung, also eine Pflicht des Franchisenehmers, bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen beim Franchisegeber oder bei einem von ihm benannten Dritten zu beziehen, beinhaltet und der Franchisenehmer ein Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB ist (§ 505 Abs. 2 S. 1 BGB) ist.
Ist das Schriftformerfordernis in diesem Fall nicht eingehalten, ist der Franchisevertrag gemäß § 125 BGB nichtig, so dass das Franchiseverhältnis auf Verlangen einer Partei rückabzuwickeln ist.
Darüber hinaus haben das Kammergericht in Berlin (Urteil vom 11.02.1993, Az: 2 W 706/93, n. v.) und das Landgericht München I (Urteil vom 22.03.1990 Az.: 25 O 15867/98, n. v.) entschieden, dass unter das Schriftformerfordernis alle vertragswesentlichen Punkte fallen. Ein Mangel der Schriftform besteht nach diesen beiden Urteil auch dann, wenn in dem Franchisevertrag nicht der konkrete Standort des Franchisenehmers angegeben ist. Ob diese Rechtsprechung auch heute noch aufrecht zu erhalten ist, ist in der Literatur streitig.
Widerruf des Franchisevertrages
Ein befristetes Widerrufsrecht des Franchisenehmers kann sich aufgrund von Verbraucherschutzbestimmungen (§§ 505, 507, 355 BGB) ergeben.
Auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.02.2005 (BGH, NJW 2005, S. 1273, 1274) den existenzgründenden Franchisenehmer beim Abschluss des Franchisevertrages nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer (§ 14 BGB) eingeordnet hat, kann einem Franchisenehmer nach Abschluss des Franchisevertrages ein Widerrufsrecht zustehen, soweit dieser eine Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers, also die vertragliche Pflicht, bestimmte Waren oder Dienstleistungen beim Franchisenehmer oder einem von ihm benannten Dritten zu beziehen, vorsieht (§ 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Der Widerruf umfasst zunächst nur die Bezugsverpflichtung, wirkt sich aber über § 139 BGB auf den gesamten Franchisevertrag aus und führt zu dessen Rückabwicklung.
Vorrausetzung für ein Widerrufsrecht ist jedoch, dass es sich bei dem Franchisenehmer um einen Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB handelt. § 507 BGB bestimmt, dass ein Widerrufsrecht auch natürlichen Personen zu gewähren ist, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt € 50.000,00. Bei Ratenlieferungsbeträgen ist hier der Gesamtbetrag aller künftigen Teilzahlungen maßgebend.
Die Anwendung dieser auf Darlehen- und Ratenlieferungsverträge klassisch zugeschnittenen Vorschrift auf Franchiseverträge ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht hinreichend geklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist nicht bekannt.
Problematisch ist, dass beim Franchising regelmäßig eine sog. „offene Bezugsverpflichtung“ vorliegt und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchisevertrages der Umfang der künftigen Gesamtverpflichtung des Franchisenehmers gerade noch nicht feststeht.
Nach einer Auffassung findet § 507 BGB auf Franchisenehmer keine Anwendung, so dass ihnen grundsätzlich uneingeschränkt ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss. Hält man dagegen § 507 BGB für anwendbar, soll nach anderer Ansicht zur Ermittlung der Gesamtbelastung des Franchisenehmers eine Verpflichtungsprognose zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zur frühst möglichen ordentlichen Beendigung des Vertrages maßgeblich sein und über das Bestehen eines Widerrufsrechtes entscheiden.
In der Praxis wird offensichtlich ganz allgemein davon ausgegangen, dass dem Franchisenehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 505 BGB zusteht, da nach unseren Erfahrungen regelmäßig in Franchiseverträgen Widerrufsbelehrungen zu finden sind.
Im übrigen soll nach einer Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Urteil vom 25.02.2000, Az.: 2 O 11/ 98) ein Widerrufsrecht des Franchisenehmers jedenfalls dann bestehen, wenn der Franchisenehmer freiwillig eine Widerrufsbelehrung in den Franchisevertrag aufgenommen hat.
Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hat der Franchisenehmer nach Abschluss des Franchisevertrages ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ist der Franchisenehmer über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden, erlischt dieses jedoch nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB nicht. Ein Muster für eine ordnungsgemäße Belehrung ist vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 BGB–Informationspflichten–Verordnung (BGB–InfoV), Anlage 2 vorgegeben worden. Wird dieses vom Franchisegeber verwandt, ist nach ganz herrschender Ansicht in der Literatur von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen.
Ein Muster für eine Belehrung ist vom Verordnungsgeber in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) vorgegeben worden. Wurde dieses vom Franchisegeber verwandt, ist bislang in der Literatur von einer ordnungsgemäßen Belehrung ausgegangen worden.
Zu beachten ist jedoch, dass bereits die Literatur kritisiert hatte, dass der Verordnungsgeber sich nicht an die Vorgaben des Gesetzgebers im § 355 BGB gehalten habe, da das Muster der Widerrufsbelehrung unklar ist und zu Unrecht den Beginn der Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung als zu laufen ansieht.
In einer spektakulären Entscheidung hat dies nunmehr das Landgericht Halle (BB 2006, S. 1817 / Aktenzeichen: - 1 S 28/05) zum Anlass genommen, das Muster der Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung für nichtig zu erklären. Die Verwender dieser Belehrung könnten sich auch nicht darauf berufen, dass für diese Widerrufsbelehrung die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit streite. Aus diesem Grunde seien Verbraucher bei Erhalt einer Widerrufsbelehrung nach diesem Muster nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Ob diese Entscheidung auch vom Bundesgerichtshof geteilt wird, bleibt abzuwarten. Da nach unseren Erfahrungen in der Praxis durchweg alle Franchisegeber das Muster der Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nutzen, bestehen gegenwärtig jedoch Anknüpfungspunkte für Franchisenehmer, sich auch noch nachträglich von ihrem Franchisevertrag lösen zu können, da bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung grundsätzlich das Widerrufsrecht nicht erlischt (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Unwirksamkeit von Franchiseverträgen
Die Unwirksamkeit von Franchiseverträgen, mit der Folge eines Anspruches des Franchisenehmers auf Rückabwicklung kann sich insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten ergeben:
Formverstoß
Unterliegt der Franchisevertrag wegen des Bestehens einer Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers dem Verbraucherschutzrecht, bedarf der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 505 Abs. 2 BGB). Bei Altverträgen (Abschluss vor dem 1.1.1999) kann sich das Schriftformerfordernis auch aus § 34 GWB a.F. ergeben. Ohne Wahrung der Schriftform ist der Franchisevertrag nichtig. Die Rechtsprechung hat in bestimmten Fällen Franchiseverträge für nichtig erachtet, wenn in dem Vertrag die schriftliche Angabe des Standortes des Franchisenehmer-Outlets fehlt.
Sittenwidrigkeit
Sittenwidrige Vereinbarungen im Sinne des § 138 BGB führen ebenfalls zur Nichtigkeit des Franchisevertrags. Beispiele aus der Rechtsprechung sind:
- Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (die vom Franchisenehmer erbrachte Leistung ist mehr als das Doppelte der Gegenleistung wert)
- Knebelungsverträge (Verlust der Selbstbestimmung über wirtschaftliche Angelegenheiten)
- Gründung eines Schneeballsystems
- Täuschung oder Ausnutzung der Unerfahrenheit des Franchisenehmers (die Franchise hat kein wirtschaftlich tragfähiges Konzept und die Unerfahrenheit des Franchisenehmers wird ausgenutzt)
- Übertriebene Eingriffs- und Kontrollbefugnisse des Franchisegebers
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchisegeber
Verletzt der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten, sei es, indem er gegenüber dem Franchisenehmer wissentlich falsche Angaben macht, sei es, indem er die ungefragt von ihm zu offenbarenden Informationen nicht erteilt, kann der Franchisenehmer auf Verlagen so zu stellen sein, als ob er den Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall nicht nur unter Abzug aller erlangten Vorteile (Einnahmen) Ersatz seiner getätigten Ausgaben, sondern auch Rückgängigmachung bzw. Beseitigung des Vertrages verlangen und den Franchisevertrag außerordentlich kündigen.
Anfechtung
Wird eine der Vertragsparteien bei Vertragsschluss arglistig getäuscht, berechtigt sie dies zur Anfechtung des Franchisevertrages mit der Folge einer rückwirkenden Nichtigkeit. Auch das Verschweigen von Tatsachen kann einer Täuschung gleichzustellen sein, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Im Franchiseverhältnis liegen damit oftmals die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Franchisenehmers vor, wenn der Franchisegeber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat.
Widerruf
Franchiseverträge können gemäß § 355, 502, 507 BGB widerrufen werden, soweit sie eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb von Sachen enthalten und es sich bei dem Franchisenehmer um einen Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB handelt. In diesem Fall hat der Franchisenehmer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, das bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung durch den Franchisegeber nicht erlischt mit der Folge, dass Franchiseverträge auch noch zu einem erheblich späteren Zeitpunkt widerrufen werden können. Übt der Franchisenehmer sein Widerrufsrecht aus, hat der Franchisevertrag keinen Bestand mehr. Etwaig erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln.
Franchisenehmer als Arbeitnehmer
Ungeachtet der vielfältigen Formen des Franchising wählen Franchisegeber mitunter den Typus des sog. „Subordinations-Franchising“, bei dem der Franchisegeber in recht autokratischer Weise den Franchisenehmer in ein Korsett von detaillierten Verpflichtungen zwingt, so dass diesem kaum unternehmerische Freiheit verbleibt. Begründet werden die unter Kündigungs- und Schadensersatzandrohungen erteilten Anweisungen und Richtlinien mit der Gleichförmigkeit der Franchise-Outlets, dem Auftreten als Quasi-Filiale der Franchisezentrale sowie der erfolgsentscheidenden "Corporate Identity" des gesamten Systems.
Die vertraglichen Eingriffsrechte in die rechtliche und wirtschaftliche Freiheit des Franchisenehmers gehen allerdings bisweilen so weit, dass die betreffenden Franchisenehmer in Wirklichkeit als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. So hat z. B. der Bundesgerichtshof die Franchisenehmer des Eismann-Systems in einer Entscheidung vom 04.11.1998 (BGH, BB 1999, S. 11) als arbeitnehmerähnliche Personen betrachtet, da ihnen die Tätigkeit im Eismann-Franchisesystem keine unternehmerischen Erwerbschancen eröffnet hatten, die sie von einem Arbeitnehmer unterscheiden konnten.
Gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Person haben die Regelungen eines Franchisevertrages im Zweifel keinen Bestand.
Nachteilige Klauseln des Franchisevertages
Bei der Durchsicht des Vertragsentwurfes der Franchisegeber sollten insbesondere auf die folgenden nachteiligen Regelungen geachtet werden. Nicht immer empfiehlt es sich jedoch, vor Abschluss des Franchisevertrages auf eine Änderung hinzuwirken. Unabhängig davon, ob Franchisenehmer tatsächlich das Verhandlungsgewicht haben, derartige Änderungen gegenüber dem Franchisegeber überhaupt durchzusetzen, erweisen sich viele Klauseln auch als unwirksam, so dass ihnen ohnehin keine rechtliche Bedeutung zukommen.
Auf jeden Fall sollten Franchisenehmer jedoch Rechtsrat einholen, wenn die nachfolgenden Klauseln im vorgelegten Franchisevertrag enthalten sind:
Klauseln zur vorvertraglichen Aufklärung
Die Präambel oder Einleitung enthält eine Erklärung, wonach dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss relevante Unterlagen (z.B. Rentabilitätsberechnung, Standortanalyse und/oder Betriebshandbuch etc.) zur Prüfung übergeben wurden und er ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit dem System vertraut zu machen, obwohl dies nicht oder nur eingeschränkt zutrifft. Durch solche Klauseln versucht der Franchisegeber, seine Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu entschärfen oder auszuschließen. Derartige Klauseln, die ohnehin nicht geeignet sind, dem in einem Prozess darlegungs- und beweispflichtigen Franchisenehmer den Nachweis der Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten in tatsächlicher Hinsicht abzunehmen, sind regelmäßig gemäß § 307 BGB unangemessen und damit unwirksam.
Vertragsgebiete ohne Gebietsschutz
Der Franchisenehmer bekommt zwar ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen, erhält aber keinen Gebietsschutz, der ihm den exklusiven Betrieb erlaubt. Dies führt dazu, dass weitere Franchisen für das entsprechende Gebiet an andere Franchisenehmer vergeben werden können oder der Franchisegeber selbst andere Vertriebsformen einführt (z.B. Internethandel). Beides führt in der Regel zu wirtschaftlichen Einbußen für den Franchisenehmer und kann den Ruin bedeuten.
Unangemessene Änderungsvorbehalte
Vielfach behält sich der Franchisegeber das Recht vor, Produkte und Dienstleistungen des Franchisesystems einseitig zu verändern, ohne dass gleichzeitig festgeschrieben wird, dass die Neuerungen für den Franchisenehmer wirtschaftlich vorteilhaft sein müssen.
Unausgewogene Haftungsregelungen
Obschon der Franchisegeber bereits durch seine Rechtsform (GmbH, AG) oftmals vor persönlicher Inanspruchnahme geschützt ist, beinhalten die meisten Franchiseverträge Haftungsfreistellungen zugunsten des Franchisegebers und Haftungsverschärfungen zu Lasten des Franchisenehmers.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Ganz besonders nachteilig sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die es den Franchisenehmern nach Beendigung des Franchiseverhältnisses untersagen, eine Tätigkeit im gleichen Berufsfeld auszuüben. Derartige Regelungen erschweren das berufliche Fortkommen des Franchisenehmers in unangemessener Weise. Häufig dienen sie auch als Druckmittel gegen den erfolgreichen Franchisenehmer, sich auf eine Vertragsverlängerung mit erhöhten Gebühren einzulassen. Die Problematik wird auch dadurch verschärft, dass die meisten Wettbewerbsverbote keine Entschädigungsregelungen enthalten. Allerdings ist Franchisenehmern auch ohne derartige Regelungen grundsätzlich eine sog. Karenzentschädigung im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zu zahlen, da es dabei um einen vertraglich nicht abdingbaren Anspruch analog § 90a Abs. 1 S. 3 HGB handelt.
Klauseln mit nicht überschaubaren Zahlungsverpflichtungen
Häufig wird aus dem Franchisevertrag nicht deutlich, welche zusätzlichen Kosten neben den Franchisegebühren auf den Franchisenehmer zukommen. Hier seien z.B. verdeckte Gebühren erwähnt, welche in Preisaufschlägen verborgen sind, die der Franchisegeber im Rahmen des Warenbezuges erhebt. Sie sind zwar erlaubt, doch sollte sich der Franchisenehmer vorher über die Kosten im Klaren sein. Ferner wird der Franchisenehmer offt zu Werbemaßnahmen verpflichtet, deren Kosten sich nicht am Umsatz des Franchisenehmers orientieren und daher unangemessen hoch sein können.
Überhöhte Abnahmeverpflichtungen
Vorsicht ist auch bei Klauseln geboten, die eine besonders hohe Mindestabnahmeverpflichtung vorsehen. Hierdurch kann der Franchisenehmer in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nicht nur einschränkt, sondern auch wirtschaftlich erdrückt werden.
Übertriebene Eingriffs- und Kontrollbefugnisse
Dem Franchisegeber oder seinen Beauftragten werden so umfangreiche Eingriffs- und Kontrollrechte eingeräumt, dass diese den Franchisenehmer in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigen und damit zum "Angestellten im eigenen Betrieb" wird.
Unangemessene Vertragsdauer
Die Laufzeit von Franchiseverträgen ist häufig nicht lang genug, um die Amortisation der Investition des Franchisenehmers zu ermöglichen, so dass besonders kurze Laufzeiten jedenfalls dann nachteilig sind, wenn der Franchisenehmer nicht eine einseitig ausübbare Option zur Verlängerung des Vertrages eingeräumt bekommt. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine übermäßig lange Laufzeit vereinbart wird, wovon bei einer Laufzeit von 20 Jahren ausgegangen werden kann. Vereinbarungen über unangemessene Vertragslaufzeiten können unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein.
Kopplung von Franchise- und Mietverträgen
Eine für Franchisenehmer gefährliche Situation besteht auch dann, wenn der Franchisegeber zugleich auch der Vermieter der Betriebsräume ist, da so eine doppelte Abhängigkeit entsteht. Häufig sind hier Miet- und Franchisevertrag miteinander gekoppelt. Bei Vertragsende des Franchisevertrages kann auch der erfolgreiche Franchisenehmer auf diese Weise gezwungen werden, die Geschäftsräume zu verlassen und den mühsam aufgebauten Standort dem Franchisegeber und einem von ihm benannten Dritten zu übergeben.