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Marketing- und Werbemaßnahmen des Franchisegebers
Die Entwicklung von Marketingstrategien und Werbekonzepten sowie die Durchführung von überregionalen Werbmaßnahmen für das Franchisesystem werden regelmäßig der Betriebsförderungspflicht des Franchisegebers zugeordnet.
Die regionale Werbung ist demgegenüber regelmäßig im Franchisevertrag als Aufgabe des Franchisenehmers geregelt. Allerdings bedürfen auch diese Maßnahmen regelmäßig der Franchisegeber vorherigen Zustimmung des Franchisegebers, da die allen Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Marketing- und Werbekonzepte regelmäßig vom Franchisegeber erstellt, aufrecht erhalten bzw. verbessert werden, um sicherzustellen, dass alle Betriebe des Franchisesystems in einem festgelegten Rahmen einheitlich nach außen auftreten.
Daher obliegt auch die Bereitstellung von Werbemustern bzw. –mitteln für einzelne Werbekampagnen vor Ort dem Franchisegeber. Für die konkrete regionale Umsetzung bestehen dabei regelmäßig Spielräume für die einzelnen Franchisenehmer, um besonderen örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden. In der Praxis werden diese oftmals auch kurzfristig zwischen dem Franchisegeber und den einzelnen Franchisenehmern abgestimmt. Grundsätzlich finden sich jedoch zunächst in Franchiseverträgen Regelungen, wonach zunächst alle Werbevorgaben des Franchisenehmer eingehalten werden müssen.
Bei vielen Franchisesystemen ist für die Entwicklung der Marketingkonzepte und für die Durchführung überregionaler Werbung ein Werbe- bzw. Marketingoool der Franchisenehmer vorgesehen, der aus Finanzmitteln der Franchisenehmer gespeist wird. Aus Gründen der Transparenz und der deutlichen Trennung von Franchisegebühren werden Franchisegebern regelmäßig die Festlegung gesonderte Werbegebühren (z.B. 1 % vom gemeldeten monatlichen Nettoumsatz) empfohlen.
Die aus diesen Werbegebühren der Franchisenehmer finanzierten Marketingmaßnahmen müssen direkt den Franchisenehmern zugute kommen und dürfen nicht etwa für die Anwerbung neuer Franchisenehmer genutzt werden, da der Franchisegeber zu einer treuhändischen Verwaltung dieser Finanzmittel verpflichtet ist.
Allerdings hat der Franchisegeber bei der Verwendung regelmäßig einen Ermessensspielraum, wenn keine abweichende ausdrückliche Regelungen vereinbart sind. Ob und welchen Beschränkungen der Franchisegeber bei der Durchführung von Werbekampagnen unterliegt, ist in der Franchiseliteratur im einzelnen streitig. Werbemaßnahmen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten (§138 BGB) verstoßen, stellen aber eine Verletzung von Nebenpflichten des Franchisegebers dar. Ob sich daraus dann auch Schadensersatzansprüche der betroffenen Franchisenehmer ergeben, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedenfalls bei von Vertragshändlern bzw. Eigenhändlern geltend gemachten Schadensersatzansprüchen große Zurückhaltung walten lassen.
In jedem Fall sollte der Franchisenehmer bei problematischen Werbemaßnahmen den Franchisegeber auf die negativen Folgen imageschädigender Maßnahmen (z.B. Schockwerbung, wie sie die Fa. Benneton Anfang der neunziger Jahre durchführte) hinweisen und den Franchisegeber im Wege einer Abmahnung auffordern, derartige Werbemaßnahmen einzustellen. Eine solche Abmahnung kann unter Umständen Voraussetzung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches sein.
Betriebseingliederungspflicht (Systemeingliederungspflicht)
Aus der Systemeingliederungspflicht des Franchisegebers resultieren unterschiedliche Einzelpflichten, die ebenfalls den rechtlich erforderlichen Transfer des Know-how sicherstellen sollen. In zeitlicher Hinsicht ist bei der Systemeingliederungspflicht zwischen den Pflichten vor und während des Franchiseverhältnisses zu trennen.
Zur Systemeingliederungspflicht werden teilweise auch die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers gezählt. Besonders strittig ist hier, ob der Franchisegeber vor Abschluss des Franchisevertrages eine Standortanalyse erstellen muss. Dies ist sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Literatur streitig. Nach diesseitiger Auffassung dürfte dabei nach der Größe des Franchisesystems und nach erforderlichen Investitionen des Franchisenehmers zu unterscheiden seien. Je größer, wirtschaftlich stärker und erfahrener ein Franchisegeber ist, desto eher wird man eine Pflicht zur Erstellung einer Standortanalyse annehmen müssen.
Des weiteren gehören zur Systemeingliederungspflicht Beratungs- und Unterstützungsleistungen während und auch bereits vor Betriebseröffnung. Soweit für die Beschaffung von Kreditmitteln oder zum Zwecke anderweitiger Vertragsabschlüsse vor Betriebseröffnung erforderlich, hat der Franchisegeber hier dem Franchisenehmer Informationsmaterial zur Vorbereitung für Gespräche bei Banken oder anderen künftigen Geschäftspartnern zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Beratungs- und Unterstützungsleistungen gehören auch Hilfestellungen des Franchisegebers bei der Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder bei anderweitigen Maßnahmen, die vor Eröffnung des Franchisebetriebes durchzuführen sind.
Die Bedeutung der Schutzrechte
Auch wenn man dem Franchisevertrag mit der herrschenden Meinung den reinen Lizenzvertragscharakter aufgrund der Dynamik und der fortlaufenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Franchiseverhältnis abspricht, gehört die Einräumung von Nutzungsrechten an Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, gelegentlich Patenten sowie Geschäftsbezeichnungen und sonstigen Urheberrechten nebst Überlassung des Know-how des Franchisegebers zu den Hauptpflichten des Franchisegebers.
- Unter dem Know-how des Franchisegebers werden ganz allgemein die besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Wissenssätze des Franchisegebers verstanden, die unternehmerisch bzw. wirtschaftlich genutzt werden können und dem Franchisenehmer zu übertragen sind.
Nach der alten EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen ist Know-how „eine Gesamtheit von nicht-patentierten praktischen Erkenntnissen, die auf Erfahrung des Franchisegebers sowie auf Erprobung durch diesen berungen und die geheim, wesentlich und identifiziert sind“ (Art. 1 Ziffer 3 der EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen Nr. 4087/88, ABl. L 359/52). Die nun mehr geltende EG-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen (EG Nr. 2790/99, ABl. Nr. L 336), die auch auf Franchiseverträge Anwendung findet, sieht die Übertragung von Kow-how sogar nun mehr als „unerlässlich“.
Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nur die Übertragung eines derartigen Know-how zu einer Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung führt mit der Folge, dass es bei einem Fehlen dieser Know-how-Übertragung zu einer Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung der Franchisepartner und damit der Nichtigkeit des Franchisevertrages kommen kann (§ 138 BGB).
- Des weiteren bestehen regelmäßig eingetragene Schutzrechte des Franchisegebers, insbesondere Marken und Gebrauchs- bzw. Geschmacksmuster, die beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder sogar beim Harmonisierungsamt für den EG-Binnenmarkt in Alicante bzw. bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf eingetragen sind.
Fehlen derartige eingetragene Schutzrechte, ist dies ein deutliches Anzeichen dafür, dass es sich nur um ein kleines Franchisesystem handelt. Hier sollte aus Franchisenehmersicht auf jeden Fall auf Hinweise für eine fehlende Seriosität des Franchisesystems geachtet werden.
- Neben den eingetragenen Schutzrechten werden auch Logos, insbesondere Innen- und Außengestaltungen sowie Werbemuster und Werbetexte, Briefbögen und Visitenkarten zu den besonderen Nutzungsrechten eines Franchisesystems gezählt, die auf den Franchisenehmer zu übertragen sind.
Da die aufgezählten Schutzrechte das jeweilige Franchisesystem kennzeichnen und dieses bekannt machen, bestehen wechselseitige Pflichten im Franchiseverhältnis, im Falle des Angriffs Dritter auf die Schutzrechte des Franchisesystems Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Das Erlöschen von besonders wichtigen Schutzrechten für das Franchisesystem kann den Franchisenehmer zur Kündigung des Franchisevertrages und / oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigen. Hier wird es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.
Informationspflichten des Franchisegebers
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung treffen den Franchisegeber aus der Natur des Franchisevertrages als Dauerschuldverhältnis weitreichende Informationspflichten gegenüber den Franchisenehmer.
Diese Informationspflichten beziehen sich zunächst auf das Geschäftskonzept, das der Franchisegeber dem Franchisenehmer entgeltlich zur Verfügung stellt. Dieses Ziel wird durch die entsprechende Informationssammlung des Franchisegebers und durch die Informationsübermittlung auf den Franchisenehmer verwirklicht. Ein Großteil der Informationspflichten resultiert demzufolge aus der Notwendigkeit zum Transfer des Know-how des Franchisesystems.
Dieser Transfer wird regelmäßig mittels Schulungen und mittels der Übergabe von Betriebshandbüchern (Franchisehandbüchern) bzw. Richtlinien vollzogen, wodurch gleichzeitig der geschuldete Transfererfolg vom Franchisegeber dokumentiert werden kann.
Welche inhaltlichen Anforderungen an den Know-how-Transfer im Einzelnen zu stellen sind, ist jedoch streitig. Es wird im Einzelfall davon abhängen, welche Art und welcher Umfang von Know-how zu übertragen ist. Einhellig ist jedoch anerkannt, dass der Franchisegeber über Produktionsänderungen, Änderungen der Preisgestaltung, Änderungen der Lieferbedingungen sowie die Fortentwicklung des Franchisesystems insgesamt den Franchisenehmer kontinuierlich zu unterrichten hat, wenn er seine Vertragspflichten erfüllen möchte.
Neben der Pflicht zur Übertragung des systemimmanenten Know-how treffen den Franchisegeber weitere allgemeine Informationspflichten im laufenden Franchiseverhältnis. Diese ergeben sich bereits aus einer entsprechenden Anwendung der für den Handelsvertreter geltenden Regelung des § 86a HGB. Der Franchisegeber ist daraus verpflichtet, dem Franchisenehmer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung des Franchise notwendig sind, wozu je nach Einzelfall Informationen über die Schutzrechte des Systems und mögliche Angriffe auf diese, die Verbesserung von Verhaltensweisen und Methoden im System sowie über die Konkurrenz- und Marktsituation insgesamt zu zählen sind. Im Rahmen der Vertragslaufzeit bestehen insoweit fortlaufende Beratungs- und Informationspflichten des Franchisegebers gegenüber seinen Franchisenehmern.
Franchisehandbuch (Betriebshandbuch)
Das Franchisehandbuch enthält die Darstellung des Franchisesystems insgesamt und damit die Dokumentation des Know-how des Franchisegebers. Die Übergabe des Franchisehandbuches an den Franchisegeber dient damit dem rechtlich gebotenen Transfer des Know-how zwischen den Vertragspartnern.
Letztlich sind damit die Informationspflichten des Franchisegebers betroffen. Allerdings sollte die Erfüllung dieser Pflicht nicht zwingend die Übergabe eines Handbuches durch Franchisegeber voraussetzen. In der Praxis verfügen jedoch alle größeren Franchisesysteme über ein derartiges Handbuch.
Die Qualität des Franchisehandbuches gibt häufig einen ersten Aufschluss über die Seriosität und die Professionalität des Franchisesystems. Letztlich ist ein gutes Franchisehandbuch daher Merkmal für ein erfolgreiches Franchisesystem und sollte vom Franchisenehmer bereits bei der ersten Möglichkeit zur Einsicht einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden. Loseblattsammlungen, die lediglich allgemein bekannte Informationen enthalten, sind dagegen ein Anzeichen dafür, dass das Franchisesystem entweder nicht erfolgreich ist oder es sich um ein kleines Franchisesystem handelt, das sich erst in der Gründungsphase befindet. Auch im letzteren Falle sollte ein Franchisenehmer-Interessenten äußerste Vorsicht walten und das vorgestellte Geschäftskonzept durch Dritte prüfen lassen.
Ohne ausdrückliche Regelung wird der Inhalt des Franchisehandbuches grundsätzlich nicht Bestandteil des Franchisevertrages, auch wenn im Franchisehandbuch enthaltende Richtlinien auch ohne entsprechende Verankerung bzw. Bezugnahme im Franchisevertrag in Praxis regelmäßig von den Franchisenehmern umgesetzt werden.
Im Rahmen der Vorgaben aus dem Franchisehandbuch wird von den Franchisegebern regelmäßig darauf geachtet, dass den Franchisenehmern ein unternehmerischer Gestaltungsspielraum bleibt. Ist dies nämlich nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, dass der Franchisenehmer als Arbeitnehmer bzw. als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen ist (sogenannte „Eismann-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofes, NJW 1999, S. 218,219), so dass sich der Franchisegeber Schadenseratz- und Gehaltsansprüchen seiner „Franchisenehmer“ und sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen der Sozialkassen gegenübersieht.
Nach herrschender Auffassung bestehen gegen vom Franchisegeber vorgenommene Änderungen des Franchisehandbuches, die zum Zwecke der Optimierung bzw. der Weiterentwicklung des Franchisesystems getätigt werden, keine Bedenken, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Franchisenehmers zumutbar sind. Von einer Unzumutbarkeit sollte dabei nur dann auszugehen sein, wenn sich wesentliche Grundsätze im Franchisesystem ändern oder dem Franchisenehmer durch die Änderung des Franchisehandbuches neue Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, in einem erheblichen Umfang, auferlegt werden.
Weiterentwicklung des Franchisekonzeptes
Auch wenn der Franchisevertrag nicht ausdrücklich eine Pflicht des Franchisegebers zur Weiterentwicklung des Franchisekonzeptes geregelt wird, ergibt sich diese vertragsimmanent auch aus den allgemeinen Pflichten des Franchisegebers.
Die Pflicht zur Weiterentwicklung des Franchisekonzeptes wird dabei der Betriebsförderungspflicht des Franchisegebers zugeordnet.
Zur Weiterentwicklung des Franchisekonzeptes gehören dabei die Markt- und Wettbewerbsbeobachtung, die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen anhand der erfolgten Wettbewerbs- und Produktentwicklung sowie die Fortentwicklung der bestehenden Schutzrechte.
Die Kosten der Weiterentwicklung des Systems durch den Franchisegeber werden durch die laufenden, von den Franchisenehmern zu zahlenden Franchisegebühren abgegolten, so dass der Franchisegeber für die Weiterentwicklungsmaßnahmen grundsätzlich keine weiteren Gebühren erheben darf.
Bislang ungeklärt ist die Frage, ob der Franchisegeber dauerhaft verpflichtet ist, das Franchisesystem um neue Franchisenehmer und Standorte zu erweitern. Nach herrschender Meinung ist dies nicht der Fall, da die Ausgestaltung und Erweiterung des Franchisesystems grundsätzlich im Ermessen des Franchisegebers liegt.
Zur Steigerung seiner Umsätze und der Rentabilität des Franchisesystems werden die Bemühungen des Franchisegebers in der Praxis jedoch regelmäßig darauf angelegt sein, neue Franchisenehmer für das Franchisesystem zu gewinnen und so das Franchisesystem insgesamt weiter zu vergrößern.
Konkurrenzschutz
Ein Problem für Franchisenehmer kann nicht nur durch Konkurrenz außerhalb des Franchisesystems, sondern auch durch andere Franchisenehmer des Systems entstehen, wenn im Einzugsgebiet des Franchisenehmers weitere Franchisen durch den Franchisegeber vergeben werden oder der Franchisegeber selbst auf andere Vertriebsformen (z. B. durch Direktvertrieb, Internethandel etc.) in das Gebiet des Franchisenehmers eingreift.
Die Rentabilität des Franchisenbetriebes kann dadurch insgesamt gefährdet werden. Oftmals befinden sich daher in Franchiseverträgen Klauseln zu Vertragsgebieten, für die dem Franchisenehmer Gebietsschutz zugesagt wird. Dies bedeutet, dass der Franchisegeber in diesem Vertragsgebiet keine weiteren Franchisenehmer einsetzen und auch nicht selbst in diesem Gebiet ein eigenes Geschäftslokal betreiben wird.
Derartige Gebietsschutzvereinbarungen müssen sich einer kartellrechtlichen Prüfung unterziehen, da mit dem Schutz der Franchisetätigkeit des einen Franchisenehmers auch eine Beschränkung für die anderen und damit auch eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbes verbunden ist. Jedoch werden sowohl nach dem EG-Kartellrecht als auch dem nationalen Kartellrecht derartige Gebietsschutzklauseln als zulässig angesehen, da sie dem System insgesamt und letztlich den einzelnen Franchisenehmern dienlich sind.
Allerdings kann in kartellrechtlicher Hinsicht der Franchisegeber dem Franchisenehmer nur die aktive Tätigkeit außerhalb seines Vertragsgebietes verbieten. Nicht verbieten kann der Franchisegeber dagegen, dass sich Kunden aus anderen Vertragsgebieten von sich aus an den Franchisenehmer wenden. Diese Kunden darf der Franchisenehmer dann beliefern (§ 2 GWB in Verbindung mit Artikel 4 b VGVO). Auch die EG-Kommission hat dies ausdrücklich in ihren Mitteilungen (ABl. 2000, C 291/1, 50) bestätigt.
Sofern sich keine Regelungen im Franchisevertrag zu einem Gebietsschutz befinden, wird nach herrschender Meinung im Franchiserecht davon ausgegangen, dass der Franchisegeber aus Treu und Glauben sowie aus seiner Betriebsförderungspflicht heraus angehalten ist, die Entstehung von unangemessener franchiseinterner Konkurrenz für den einzelnen Franchisenehmer zu verhindern. Diese Konkurrenzschutzpflicht wird der allgemeinen Betriebsförderungspflicht des Franchisegebers zugerechnet.
Verletzt der Franchisegeber die Konkurrenzschutzpflicht, steht dem Franchisenehmer ein Abwehranspruch sowie im Falle von dadurch verursachten Mindereinnahmen ein Schadensersatzanspruch zu.
Franchisegeber-Pflichten
Welche Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Franchisevertrages bestehen, hängt letztlich von der konkreten Gestaltung des Franchisevertrages ab, so dass es insbesondere für Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages notwendig ist, den Franchisevertrag auf das Bestehen und die Ausgestaltung der wechselseitigen Vertragspflichten zu untersuchen.
Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Franchisevertrages finden sich regelmäßig Regelungen zu folgenden Pflichten des Franchisegebers, die sich teilweise auch aus den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie den allgemeinen Grundsätzen von Treue und Glauben ergeben.
Zu den einzelnen Pflichten des Franchisegebers:
Einräumung der Franchise einschließlich der Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten
Bei diesen Pflichten handelt es sich regelmäßig um die Hauptpflichten der Franchisegebers, die regelmäßig unter dem Vertragspunkt „Franchise“ bzw. „Franchisegegenstand“ sowie in der Präambel ausgeführt werden. Insbesondere werden hier die Hauptleistungen des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer sowie die gewerblichen Schutzrechte des Franchisesystems (Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Patente, Geschäftsbetzeichnungen und Urheberrechte) dargestellt. Größere Franchisesysteme verfügen dabei regelmäßig um in amtlichen Registern eingetragene Schutzrechte, zum Beispiel Marken, die beim deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen sind.
Pflicht zur Übertragung des Know-how
Die Übertragung von Know-how wird als ein Wesensmerkmal des Franchisings angesehen, so dass den Franchisegeber insoweit eine Pflicht trifft. Bereits in der ehemaligen Franchise-Gruppenfreistellungsverordnung (Franchise-GVO) wurde die Know-how-Übertragung als ein notwendiges Merkmal des Begriffes Franchisevereinbarung angesehen.
Welche Anforderungen genau an Inhalt, Umfang und Qualität des Know-how zu stellen sind, ist in der Literatur und Rechtsprechung streitig, wobei jedoch gewerbliche Erfahrungen, die technischen und kaufmännischen Fertigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Praktiken des Franchisegebers zum Know-how gezählt werden.
In der alten EG-Gruppenfreistellungsverordnung wird Know-how als eine „Gesamtheit von nicht-patentierten praktischen Erkenntnissen, die auf Erfahrung des Franchisegebers sowie Erprobung durch diesen beruhen, und die geheimen, wesentlich und identifiziert sind“ beschrieben.
Informationspflicht
Den Franchisegeber treffen umfangreiche Informationspflichten. Zum einen sind diese auf den Transfer des besonderen Know-how gerichtet und werden vom Franchisegeber regelmäßig durch Schulungen sowie mittels der Übergabe eines Franchisehandbuches erfüllt. Auch Richtlinien, die Vorgaben oder Empfehlungen für bestimmte Verhaltensweisen geben, werden den Franchisenehmern regelmäßig von Franchisegebern überlassen.
Im übrigen treffen den Franchisegeber nach der für Handelsvertreter geltenden und auch Franchisenehmer entsprechend angewandten Vorschrift des § 86a HGB umfangreiche Informationspflichten, nach denen dem Franchisenehmer alles mitgeteilt werden muss, was für diesen im Zusammenhang mit der Führung seines Franchisebetriebes wichtig ist. Daraus wird ganz allgemein eine während des Franchisevertrages fortlaufende kontinuierliche Beratungs- und Informationspflicht des Franchisegebers gefolgert.
Systemeingliederungspflicht
Zur Systemeingliederungspflicht des Franchisegebers werden Beratungs- und Unterstützungsleistungen vor Betriebseröffnung und auch während des Franchiseverhältnisses gezählt. Sofern Regelungen im Franchisevertrag nicht bestehen, wird es im Einzelfall je nach den gesamten Umständen des Franchiseverhältnisses darauf ankommen, in welchem Umfang diese Pflichten bestehen.
Franchisenehmerfreundliche Literaturstimmen zählen zur Systemeingliederungspflicht die Pflicht des Franchisegebers, dem Franchisenehmer vor Eröffnung seines Betriebes eine Standortanalyse zu erstellen und auszuhändigen.
Betriebsförderungspflicht
Zur Betriebsförderungspflicht des Franchisegebers werden insbesondere alle Maßnahmen verstanden, die den Franchisenehmer während der Laufzeit des Franchisevertrages unterstützen. Hierzu gehören insbesondere Markt- und Wettbewerbsbeobachtungen durch den Franchisegeber sowie die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, damit das Franchisesystem konkurrenzfähig bleibt. Aus dieser Pflicht und in Verbindung mit Treu und Glauben wird auch die Pflicht des Franchisegebers hergeleitet, alle Franchisenehmer des Systems gleich zu behandeln, sofern keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dieses Diskriminierungsverbot ergibt sich unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten auch aus § 20 Abs. 2 GWB (Gesetzt gegen unerlaubten Wettbewerb).
Des weiteren werden zur Betriebsförderungspflicht sämtliche Marketingmaßnahmen wie Werbung, sowie Durchführung von Werbekampagnen, gezählt.
Konkurrenzschutzpflicht
Aus der Betriebsförderungspflicht leitet sich auch die allgemeine Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers ab, die regelmäßig als eigenständige Pflicht des Franchisegebers aufgeführt wird. Nach dieser Pflicht soll der Franchisegeber dem Franchisenehmer einen gewissen räumlichen Schutzbereich gewährleisten, in dem keine konkurrierenden Franchisebetriebe angesiedelt werden dürfen. Damit soll der Franchisenehmer vor einer existenzbedrohenden interne Konkurrenz innerhalb des Systems geschützt werden.
Belieferungspflicht
Schließlich trifft den Franchisegeber eine Belieferungspflicht, aufgrund deren er verpflichtet ist, dem Franchisenehmer die Vertragsprodukte des Franchisesystems zu liefern. Regelmäßig besteht hinsichtlich der Vertragsprodukte des Franchisesystems auch eine Pflicht des Franchisenehmers, die Vertragsprodukte ausschließlich beim Franchisegeber oder bei einer von ihm benannten dritten Person zu beziehen, so dass die Lieferpflichten des Franchisegebers regelmäßig in unmittelbarer Relation zur Bezugsbindung des Franchisenehmers steht.
Standortanalyse
Äußerst strittig ist in der Rechtsprechung und Literatur zum Franchiserecht, ob ein Franchisegeber einem Franchisenehmer im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten vor Abschluss des Franchisevertrages die Erstellung einer Standortanalyse für den künftigen Standort mit allen relevanten Eckdaten des Outlets (Bevölkerungsstruktur und –zahl, Lage des Franchisebetriebes, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vor- und Nachteile des ins Auge gefassten Standortes) schuldet.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.1994 (Az.:2 W 14/94, nicht veröffentlicht) und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 29.06.1995 (Az.:1 U 293/94, nicht veröffentlicht) ist der Franchisegeber verpflichtet, eine Standortanalyse für den beabsichtigten Standort des Franchisenehmers zu erstellen, selbst wenn diese Verpflichtung nicht vertraglich festgeschrieben wurde. Die Standortanalyse soll danach zumindest alle relevanten Eckdaten enthalten, wie z. B. Bevölkerungsstruktur und –zahl, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vorteile und Nachteile des ins Auge gefassten Standortes.
Das Landgericht Berlin hat demgegenüber in einem jüngeren Urteil aus dem Jahre 1999 (Az.:32 O 196/99, nicht veröffentlicht) entschieden, dass sich der Franchisenehmer grundsätzlich selbst über die allgemeinen Marktverhältnisse und die daraus resultierenden Risiken und Chancen für seinen Standort zu informieren hat. Anders sei dies nach dem Landgericht Berlin nur dann, wenn dem Franchisegeber die Marktsituation bezogen auf den konkreten Standort in besonderem Maße bekannt ist.
Nach unserer Auffassung dürfte eine differenzierende Betrachtung angezeigt sein. Bei großen Systemzentralen sollte eine Pflicht des Franchisegebers zur Erstellung einer Standortanalyse bestehen. Dagegen wird man bei kleinen, insbesondere sich im Aufbau befindlichen Systemen nicht fordern könne, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine professionelle Standortanalyse zu erstellen hat.
Nur beiläufig sollte erwähnt werden, dass der Franchisegeber die Kosten für die Erstellung der Standortanalyse regelmäßig ohnehin über die bei Eintritt ins System erhobene allgemeine Franchisegebühr auf die Franchisenehmer abwälzen wird. Zudem besteht häufig der Inhalt von Standortanalysen aus allgemeinen Angaben, aus Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes oder aus einer reinen Aufzählung der im betreffenden Vertragsgebiet tätigen Unternehmen.
Diese allgemeinen Aussagen sollten Franchisenehmer nicht davon abhalten, konkret selbst die Geeignetheit des ins Auge gefassten Standortes zu prüfen, da regelmäßig dem Standort eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Rentabilität des Franchisegeschäftes zukommt. Hier sollte der Franchisegeber auch ausdrücklich, sofern Angaben vom Franchisegeber nicht von sich aus erfolgen, danach gefragt werden, ob er einen bestimmten Standort für aussichtsreich halte, da der Franchisegeber aufgrund seiner Erfahrung mit dem Franchisesystem über ein exklusives Wissen im Hinblick auf die Wahl von Standorten verfügt.