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Teilnahmepflicht an Schulungen
Die Durchführung von Schulungen gehört zu den Betriebseingliederungs- und Betriebsförderungspflichten des Franchisegebers. Schulungen dienen der Vermittlung des Know-how des Franchisesystems und damit letztlich der Qualität aller Franchisebetriebe.
Da die Einführungsschulung die grundlegenden Prinzipien des Franchisesystems vermitteln soll, wird auf die Teilnahme einer solchen Schulung nicht verzichtet werden können.
Aus der Systemanwendungspflicht ergibt sich auch während der Franchisetätigkeit die Pflicht des Franchisenehmers zur eigenen Schulung und ständigen Weiterbildung. Es ist das Gegenstück zur Verpflichtung des Franchisegebers, Schulungen auszuarbeiten und abzuhalten. Hierbei können unterschiedliche Vereinbarungen bestehen. So kann es sowohl Schulungen mit einer Teilnahmepflicht geben als auch solche, deren Teilnahme insoweit freiwillig ist, als eine bestimmte Anzahl von Schulungen in einem bestimmten Zeitraum besucht werden müssen und der Franchisenehmer dann aus einer Vielzahl angebotener Seminare aussuchen kann.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich der zeitliche und materielle Aufwand der Schulungen für den Franchisenehmer angemessen sein muss. Ist dies der Fall, bestehen keine Bedenken, den Franchisenehmer zur Teilnahme an Schulungen zu verpflichten.
In der Praxis werden die Kosten der Anfangsschulung regelmäßig mit der Eintrittsgebühr abgegolten. Bei den Kosten der laufenden Schulungen finden sich höchst unterschiedliche Regelungen, wobei im Rahmen der im Einzelfall zu ermittelnden Angemessenheit die Kosten sowohl dem Franchisenehmer als auch dem Franchisegeber zugewiesen werden können.
Franchisenehmer-Pflichten
Die Pflichten des Franchisenehmers können zum einen unmittelbar dem Franchisevertrag entnommen werden. Auch darüber hinaus bestehen, unabhängig von den vertraglichen Regelung im Einzelfall, vertragsimmanente Pflichten eines Franchisenehmers.
Im folgenden sollen die wichtigsten Pflichten eines Franchisenehmers dargestellt werden:
Absatzförderungspflicht
Die wichtigste Pflicht des Franchisenehmers ist die Absatzförderungspflicht, d. h. die Pflicht, sich dauerhaft während der Laufzeit des Franchisevertrages für den Absatz der Waren oder der Dienstleistungen des Franchisesystems in seinem Franchisebetrieb einzusetzen. Zur Absatzförderungspflicht können je nach Gestaltung des Franchisevertrages weitere Einzelpflichten hinzukommen. Dies können beispielsweise Mindestbestellpflichten, Warenabnahmepflichten, Mindestlagerhaltungspflichten oder Warenpräsentationspflichten sein.
Systemanwendungspflicht
Eine weitere bedeutende Pflicht des Franchisenehmers ist die Anwendung der im Franchisehandbuch, in den allgemeinen Richtlinien und Anweisungen des Franchisegebers enthaltenden Grundsätze für die Einrichtung und Führung des Franchisebetriebes. Durch diese Systemanwendungspflicht der Franchisenehmer erreicht der Franchisegeber einen einheitlichen Außenauftritt des Franchisesystems, was es mitunter dem Kunden eines Franchisebetriebes unmöglich macht zu erkennen, ob er einem Franchisebetrieb oder einer unselbstständigen Filiale eines Großunternehmens gegenübertritt. Aus der Systemanwendungspflicht resultieren auch bestimmte Teilnahmepflichten, die regelmäßig vertraglich geregelt sind. Dies gilt z.B. hinsichtlich der Teilnahme an Schulungen, Trainingsmaßnahmen, Franchisenehmertreffen und sonstigen vom Franchisegeber durchgeführten Veranstaltungen.
Interessenwahrungspflicht
Aus der entsprechenden Anwendung der für die Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB ergibt sich die allgemeine Interessenwahrungspflicht des Franchisenehmers.
Danach hat die gesamte Tätigkeit des Franchisenehmers den berechtigten Interessen des Franchisegebers zu dienen und diese Interessen fortlaufend bei der Führung des Franchisebetriebes zu beachten. Die Förderung von Konkurrenten außerhalb des Franchisesystems ist mit dieser Pflicht grundsätzlich unvereinbar.
Betriebsführungspflicht
Die Betriebsführungspflicht gebietet dem Franchisenehmer, seinen Franchisebetrieb aufzubauen, zu eröffnen und während der Vertragslaufzeit des Franchisevertrages nach den Vorgaben des Franchisegebers zu führen. Regelmäßig wird in Franchiseverträgen im Rahmen der Betriebsführungspflicht vereinbart, dass der Franchisenehmer seine persönliche Arbeitskraft für den Franchisebetrieb aufwenden muss, zumal der Franchisegeber die Franchise dem Franchisenehmer, meist eine natürliche Person, nach einer besonderen Auswahl nach bestimmten Kriterien höchstpersönlich übertragen hat.
Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei dem Franchisenehmer um einen selbstständigen Unternehmer handelt. Er ist daran nicht gehindert, Angestellte zur Durchführung seines Franchisebetriebes einzustellen und wesentliche Pflichten durch diese ausführen zu lassen. Daneben kann dem Franchisenehmer auch nicht untersagt werden, eine Nebentätigkeit neben seinem Franchisegeschäft.
Wird diese grundsätzliche Selbständigkeit des Franchisenehmers erheblich durch vertragliche Regelungen oder tatsächliche Verhaltensweisen des Franchisegebers beschränkt, ist zu prüfen, ob es sich bei dem (angeblichen) Franchisenehmer in rechtlichem Sinne um einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person handelt.
Allgemeine Informationspflicht
Entsprechend § 86 Abs. 2 HGB obliegen dem Franchisenehmer allgemeine Informationspflichten, so dass er dem Franchisegeber alle für das Franchisesystem wichtigen Umstände, die ihm bekannt geworden sind, zu berichten und offen zu legen hat.
Bei umsatzabhängigen Gebühren hat der Franchisegeber aufgrund dieser Pflicht regelmäßig seine erzielten Umsätze zu melden. Im Rahmen der vertraglich ausgestalteten Berichtspflichten hat ein Franchisenehmer meist weitere Daten, insbesondere seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Jahresabschlüsse an den Franchisegeber zu übermitteln. Mit den Informationspflichten des Franchisenehmers korrespondieren die Kontrollrechte des Franchisegebers. Häufig ist hier vertraglich vorgesehen, dass der Franchisegeber das Franchisegeschäft des Franchisenehmers jederzeit inspizieren darf und dann Einsicht in alle Geschäftsunterlagen zu erhalten hat. Ob ein umfassendes Einsichtsrecht mit der Stellung der Selbständigkeit des Franchisenehmers uneingeschränkt vereinbar ist, ist in der Franchiseliteratur strittig. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (BB 1970, 374) kann eine Vereinbarung eines jederzeitigen Einsichtsrechtes unter Umständen sittenwidrig sein, wenn der Verpflichtete dadurch fast vollständig seiner wirtschaftlichen Freiheit beraubt wird.
Nach Beendigung eines Franchisevertrages hat der Franchisenehmer nach vielen vertraglichen Regelungen in Franchiseverträgen die Kundendaten dem Franchisegeber mitzuteilen. Kann ein neuer Franchisenehmer oder der Franchisegeber selbst den bisherigen Standort des Franchisenehmers und den von diesem aufgebauten Kundenstamm nutzen, kommt ein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers entsprechend der für Handelsvertreter geltenden Regelung des § 89b HGB in Betracht.
Gebührenzahlungspflicht
Als eine Hauptpflicht des Franchisenehmers besteht die Pflicht zur Zahlung der im Franchisevertrag vorgesehenen Gebühren. Dies sind regelmäßig eine Eintrittsgebühr sowie laufende Franchisegebühren und gegebenenfalls Werbegebühren. Diese laufenden Gebühren können als sog. umsatzabhängige Gebühren, aber auch als Festgebühren vereinbart werden. Stehen die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Franchisegebers, können Klauseln mit überhöhten Franchisegebühren unter Umständen nichtig sein (§ 138 BGB).
Besonderer Erwähnung bedürfen in diesem Zusammenhang die sog. verdeckten Franchisegebühren, die Franchisegeber von Lieferanten der Franchisenehmer erhalten. Dies sind oftmals nicht weitergereichte Einkaufsvorteile für große Bestellmengen oder zusätzliche Vergütungen („kick-backs“) von Lieferanten, an die der Franchisegeber seine Franchisenehmer im Rahmen der Bezugsbindungen im Franchisevertrag gebunden hat.
Soweit der Franchisegeber die Geschäftsräume des Franchisenehmers selbst als Mieter angemietet und diese an den Franchisenehmer weiter vermietet hat, sind verdeckte Gebühren auch in Form von überhöhten monatlichen Mieten anzutreffen.
Mindestabnahmepflichten
Auf der Grundlage des Franchisevertrages bestehen regelmäßig Pflichten des Franchisenehmers, die teilweise den Abschluss weiterer Verträge vorsehen. Soweit der Franchisevertrag Bezugsbindungen, also die Pflicht des Franchisenehmers beinhaltet, bestimmte Waren beim Franchisegeber oder bei einem von diesem benannten Dritten zu bestellen, ist der Franchisevertrag ein Rahmenvertrag, der die konkreten Bestellungen den jeweiligen Einzelkaufverträgen überlässt. Bisweilen sehen Franchiseverträge im Rahmen derartiger Bezugsbindungen bestimmte Mindestabnahmeverpflichtungen des Franchisenehmers vor, wonach der Franchisenehmer eine bestimmte Mindestanzahl an Waren / Bestellungen monatlich beziehen bzw. tätigen muss.
Auf diese Weise kann sich ein Franchisegeber zusätzlich verdeckte Gebühren verschaffen, die den Franchisenehmer erheblich belasten, sofern es ihm nicht gelingt, die zwingend zu bestellenden Waren auch entsprechend an seine Kunden abzusetzen.
Führt eine überhöhte Abnahmeverpflichtung dazu, dass der Franchisenehmer in seiner unternehmerischen Dispositionsfreiheit unzumutbar eingeschränkt wird, kann eine derartige Klausel sittenwidrig und damit nichtig sein. Unangemessen sollte eine Klausel zur Abnahmeverpflichtung gemäß § 307 BGB bereits dann sein, wenn sie für einen durchschnittlichen Franchisenehmer des Franchisesystems nicht zu erreichen ist.
Auskunftspflichten
Mit den Auskunftspflichten des Franchisenehmers korrespondieren Einsichts-, Kontroll- und Auskunftsrechte des Franchisegebers, die regelmäßig bereits im Franchisevertrag im Einzelnen festgehalten sind, damit der Franchisegeber überprüfen kann, ob die Einhaltung seiner Vorgaben gewährleistet ist. Insbesondere wird dabei auch regelmäßig eine Prüfung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Franchisenehmers vorgenommen, was nicht zuletzt deshalb geschieht, weil die laufenden Franchisegebühren an den monatlichen Umsatz des Franchisenehmers gekoppelt sind.
Zu weit gehende Kontrollrechte des Franchisegebers können jedoch die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers unzulässig einschränken und ein Indiz für die fehlende Selbständigkeit und gegebenenfalls eine Arbeitnehmereigenschaft des Franchisenehmers sein.
Folgende Auskunftspflichten des Franchisenehmers bzw. folgende Kontrollrechte des Franchisegebers sind in Franchiseverträgen regelmäßig vorgesehen:
- monatliche Berichtspflicht des Franchisenehmers über den Umsatz
- Berichtspflicht des Franchisenehmers über die allgemeine Geschäftsentwicklung
- Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen
- Pflicht zur Nutzung eines bestimmten EDV-/Kassensystems mit Einsichtsrechten des Franchisegebers
- Zutrittsrecht des Franchisegebers zu den Geschäftsräumen – einheitliche Vorgaben zur Buchführung des Franchisenehmers (Nutzung eines bestimmten Kassensystems)
Zu beachten ist, dass die Kosten für die Durchführung von Kontrollmaßnahmen grundsätzlich der Franchisegeber trägt. Ob eine Kostenabwälzung zulässig ist, wenn es sich bei den Kontrollrechten ergibt, dass der Franchisenehmer falsche Auskünfte erteilt hat, ist umstritten. Bei vorsätzlichen und erheblichen Falschmeldungen ist der Franchisegeber jedoch berechtigt, den Franchisevertrag zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Verbindlichkeit von Werbemaßnahmen des Franchisegebers
Zu den Betriebsförderungspflichten des Franchisegebers gehören auch die Entwicklung von Marketingstrategien und Werbemaßnahmen für das Franchisesystem. Während dem Franchisenehmer regelmäßig die regionale Werbung, also die Werbung an seinem Standort, zugewiesen wird, führt der Franchisegeber die überregionale Werbung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Gestaltung des Internetauftritts sowie von Werbematerialien durch, wobei oftmals als Gegenleistung des Franchisenehmers dafür eine, meist umsatzabhängige Werbegebühr des Franchisenehmers vorgesehen ist.
Ob eine Pflicht des Franchisenehmers zur Teilnahme an einer empfohlenen bzw. durchgeführten Werbemaßnahme besteht, hängt von den konkreten Regelungen des Franchisevertrages ab. Meist ist eine derartige Pflicht jedoch vorgesehen. Allerdings darf auch bei der Durchführung von Marketing- und Werbemaßnahmen die unternehmerische Selbständigkeit des Franchisenehmers nicht außer Acht gelassen werden, um die Stellung des Franchisenehmers als eigenverantwortlicher Unternehmer nicht zu gefährden.
In größeren Franchisesystemen sind teilweise vertragliche Werbebeiräte / Werbegemeinschaften installiert, in denen der Franchisegeber und gewählte Franchisenehmer die Durchführung von Werbemaßnahmen für das Franchisesystem abstimmen und organisieren.
Franchisegebühren
Bei den Gebühren, die der Franchisenehmer nach dem Franchisevertrag zu zahlen hat, finden sich regelmäßig folgende Gebühren:
1. Eintrittsgebühren
Die Eintrittsgebühr kann verschiedene Funktionen haben. Regelmäßig soll sie eine Gegenleistung für die vom Franchisegeber vorfinanzierten Entwicklungskosten des Systems oder der Leistungen im Vorfeld der Eröffnung des konkreten Franchisebetriebes darstellen. Auch kann sie die Überlassung von Know-how bzw. dessen Weiterentwicklung vergüten.
In der Praxis variiert die Höhe der Eintrittsgebühr je nach Größe des Franchisesystems und Investitionsbedarfs insgesamt zur Eröffnung des einzelnen Standortes erheblich. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages, stellt sich die Frage, ob die Eintrittsgebühr zumindest anteilig zurück zu gewähren ist. Franchisegeber versuchen dem dadurch zu begegnen, indem sie vertraglich festhalten, dass die Eintrittsgebühr nicht rückforderbar ist, da sie nicht eine Gegenleistung für die während des Vertrages zu erbringenden Leistungen des Franchisegebers, sondern für Leistungen im Vorfeld des Franchisevertrages sind.
2. Laufende Franchisegebühren
Regelmäßig sehen Franchiseverträge laufende Franchisegebühren für den Franchisenehmer vor. Meist werden diese vom monatlichen Nettoumsatz des Franchisenehmers berechnet. Jedoch sind auch andere Berechnungsgrundlagen, beispielsweise Festgebühren möglich.
Die Höhe der laufenden Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der Leistung des Franchisegebers. Stehen Leistung und Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis, kann die Vereinbarung einer bestimmten Franchisegebühr unwirksam sein (§ 138 BGB).
Teilweise finden sich in Franchiseverträgen auch Regelungen, die sowohl an den Umsatz anknüpfen, als auch eine Mindestgebühr vorsehen. Danach hat der Franchisenehmer einen bestimmten Prozentsatz seines monatlichen Nettoumsatzes, mindestens jedoch eine Festgebühr in bestimmter Höhe zu zahlen.
3. Werbegebühren
Als Gegenleistung für die durchgeführte überregionale Werbung bzw. für bestimmte Werbemaßnahmen lassen sich Franchisegeber regelmäßig Werbegebühren versprechen. Diese werden meist umsatzabhängig berechnet und betragen 1 % bis 3 % des monatlichen Nettoumsatzes des Franchisegebers.
Nach herrschender Meinung sind Franchisegeber verpflichtet, über die eingenommenen Werbegebühren Auskunft und Rechenschaft abzulegen, selbst wenn sich diese Pflicht nicht ausdrücklich aus dem Franchisevertrag ergeben sollte.
4. Verdeckte Gebühren
Als verdeckte Gebühren werden Gebühren bezeichnet, die nicht explizit im Vertrag als solche bezeichnet sind, sondern sich aus bestimmten weiteren Pflichten des Franchisenehmers oder anderen Umständen ergeben. So können zum Beispiel verdeckte Gebühren zugunsten des Franchisegebers aus Bezugsbindungen resultieren, indem der Franchisegeber Einkaufsvorteile bei Lieferanten, bei denen er für seine Franchisenehmer Waren bestellt bzw. bestellen lässt, nicht weiterreicht.. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen dazu bestehen, keine Pflicht besteht, diese Einkaufsvorteile weiter zu leiten, sollten Ansprüche des Franchisenehmers auf diese Einkaufsvorteile nur im Einzelfall bestehen.
Verdeckte Gebühren können des weiteren dadurch erzielt werden, dass der Franchisegeber gleichzeitig als Vermieter auftritt und eine Miete verlangt, die über der ortsüblichen Miete liegt oder über der Miete liegt, die seinerseits der Franchisegeber als Hauptmieter zu zahlen hat.