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Der Vollzug der Rückabwicklung gescheiterter Franchiseverträge
Die Frage der Rückabwicklung gescheiterter Franchiseverhältnisse kann sich in mehreren Fallgruppen darstellen:
1) Anfängliche Nichtigkeit / Anfechtung des Franchisevertrages
Die anfängliche Nichtigkeit des Franchisevertrages kann sich aus der Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages wegen unangemessene Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, der rückwirkenden Beseitigung des Franchisevertrages aufgrund einer erfolgten Anfechtung (§ 142 BGB) oder zu weit gehender Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Franchisenehmers ergeben.
Soweit der Franchisevertrag danach nichtig ist, sind sämtliche wechselseitigen Leistungen, die auf der Grundlage des Franchisevertrages erbracht worden sind, gemäß § 12 BGB zurückzuerstatten, so dass der Franchisenehmer die Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der laufenden Franchisegebühren verlangen kann. Abzugsfähig sollen nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1995, S. 722 – „ceiling doctor“ -) alle Leistungen des Franchisegebers sein, die konkret dem Franchisenehmer erbracht worden sind. Dies können vorvertragliche Schulungen sowie sonstige Hilfeleistungen sein. Nicht von der Rückabwicklung erfasst sind zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Einzelkaufverträge, z. B. Belieferung von Vertragsprodukten durch den Franchisegeber.
2) Widerruf
Der Widerruf des Franchisenehmers nach §§ 505, 355 BGB führte zum Entstehen eines Rückabwicklungsverhältnisses nach den §§ 357, 346 BGB, wobei als Rechtsfolge des Widerrufes dieses Rückabwicklungsverhältnis „ex nunc“ entsteht, also keine rückwirkende Beseitigung des Franchisevertrages beinhaltet. Da nach dem §§ 357, 346 BGB die Vertragsparteien die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Leistungen herauszugeben haben, dürften im Wesentlichen jedoch die unter 1) dargestellten Grundsätze für die Rückanwicklung gelten. Hier wird im Einzelfall geprüft werden müssen, inwieweit erbrachte Leistungen des Franchisegebers bei der Rückzahlung der auf der Grundlage des Franchisevertrages geleisteten Eintrittsgebühren bzw. laufenden Gebühren in Abzug gebracht werden müssen.
3) Außerordentliche Kündigung und Aufhebungsvertrag
Die außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages oder ein zwischen den Parteien einvernehmlich geschlossener Aufhebungsvertrag, wenn darin nichts anderes vereinbart wird, haben grundsätzlich nur „ ex nunc“-Wirkung, d. h., rechtliche Wirkungen treten erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Erklärung für die Zukunft ein.
Die Rechtsfolgen hinsichtlich der gezahlten Eintrittsgebühren bei vorzeitiger Vertragsbeendigung werden teilweise kontrovers beurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in Anlehnung an die Rechtssprechung zum Disagio bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens angenommen, dass ein Franchisenehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages durch außerordentliche Kündigung ein Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der zu Beginn des Franchiseverhältnisses bezahlten und mangels Zeitablaufs noch nicht vollständig „verbrauchten“ Eintrittsgebühr gemäß § 812 Abs. 1 BGB hat. In der Vertragsgestaltung haben die Franchisegeber dieser Entscheidung insoweit Rechnung getragen, als sie die Eintrittsgebühren nunmehr als Beitrag zur Abgeltung der Leistungen des Franchisegebers beim Aufbau des Systems ausgestalten.
Ob dadurch eine zeitanteilige Rückerstattung verhindert werden kann, ist bis heute umstritten.
4) Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten
Hat der Franchisegeber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verletzt und ist dem Franchisenehmer ein Schaden entstanden, kann der Franchisenehmer Ersatz des eingetretenen Schadens und die Beseitigung des Franchisevertrages verlangen. Der Schaden des Franchisenehmers ist aus der Gegenüberstellung aller betrieblichen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Ergibt sich daraus ein Verlust des Franchisenehmers, kann dieser gegenüber dem Franchisegeber gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden.
Rückgewähr der Eintrittsgebühr
Die Behandlung der Eintrittsgebühr bei vorzeitiger, also außerordentlicher Vertragsbeendigung ist bislang in der Rechtsprechung äußerst kontrovers beurteilt worden.
Zu trennen ist bei der Frage, ob der Franchisenehmer eine Rückzahlung verlangen kann, zwischen einer rückwirkenden (ex tunc-) Beendigung des Vertrages, z. B. wegen Anfechtung des Franchisevertrages nach § 123 BGB oder Nichtigkeit des Franchisevertrages nach § 138 BGB, und einer erst ab Erklärung wirkenden, d. h. ex nunc-Beendigung des Franchisevertrages.
Für den Fall der ex tunc-Beendigung hat der Bundesgerichtshof noch unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes festgestellt, dass im Falle eines berechtigten Widerrufes des Franchisevertrages nach § 7 VerbrKrG a. F. die vom Franchisenehmer bereits gezahlte Einstiegsgebühr nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB in voller Höhe zurück zu erstatten sei. Allerdings seien bereicherungsmindernd und damit abzugsfähig alle Aufwendungen des Franchisegebers, die konkret dem Franchisenehmer gegenüber erbracht worden sind (BGH, NJW 1995, S. 722 ff. („ceiling doctor“). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Dresden in einer weiteren Entscheidung einen Rückforderungsanspruch des Franchisenehmers abgelehnt, da der Franchisegeber nach Ansicht des Gerichts vermögenswerte Leistungen durch Schulungen, Hilfestellungen bei Buchungsfragen sowie bei der Organisation des zentralen Mahnwesens in Höhe der Eintrittsgebühr erbracht hatte (OLG Dresden, WiB 1995, S. 1010).
Obwohl als Rechtsfolge eines Widerrufs nach der Schuldrechtsmodernisierung nunmehr ein Rückabwicklungsverhältnis „ex nunc“ nach §§ 357, 346 BGB vorgesehen ist, also nicht mehr eine rückwirkende Beseitigung des Vertrages, sollte nach diesseitiger Auffassung im Ergebnis auch unter der heutigen Rechtslage die vom Bundesgerichtshof zu § 7 VerbrKrG entwickelten Grundsätze zur alten Rechtslage bei einem wirksamen Widerruf des Franchisevertrages aufgrund verbraucherschützender Vorschriften gelten.
Anders zu beurteilen sind demgegenüber die Fälle, in denen es nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung oder zu einem Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 346 ff. BGB kommt. Dies sind insbesondere die Fälle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Franchisevertrages durch den Franchisenehmer. Für diesen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Anlehnung an die Rechtsprechung zum disagio bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens angenommen, dass ein Franchisenehmer nur einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der zu Beginn des Franchiseverhältnisses bezahlten und mangels Zeitablaufs noch nicht vollständig verbrauchten Eintrittsgebühr gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB hat.
Zur Umgehung dieser Rechtsprechung haben Franchisegeber in den Franchiseverträgen meist die Regelung vorgesehen, dass die Eintrittsgebühr als einmalige Gegenleistung für den Know-how-Transfer und die Leistungen des Franchisegebers vor bzw. bei Vertragsabschluss erhoben wird. Ob dies tatsächlich möglich ist, insbesondere derartige Regelungen einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305ff BGB standhalten können, ist, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Anspruch auf Ersatz des Vertragsaufhebungsschadens
Wird der Franchisevertrag aufgrund einer Pflichtverletzung eines Vertragspartners im laufenden Franchiseverhältnis außerordentlich wirksam gekündigt, hat der kündigende Vertragspartner grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Vertragsbeendigung entstehenden Schadens, § 280 BGB.
Nach diesem Schadensersatzanspruch hat der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner den anderen Vertragspartner so zu stellen, als ob er sich pflichtgemäß verhalten hätte und der Franchisevertrag nicht hätte gekündigt werden müssen. Der Schadensersatzanspruch umfasst dementsprechend auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), so dass der Franchisegeber regelmäßig auch für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung die Gebühren verlangen, die ihm bei Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf bzw. bis zur ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Franchisevertrages gezahlt worden wären. Hat dagegen ein Franchisenehmer den Franchisevertrag wegen einer Pflichtverletzung des Franchisegebers den Franchisevertrag wirksam außerordentlich gekündigt, kann er den monatlich erzielten Gewinn bis zum Ablauf des Franchisevertrages bzw. bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit verlangen.
Nicht zu verwechseln sind diese Ansprüche mit den Schadensersatzansprüchen des Franchisenehmers wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchisegeber. Hier wird zu Gunsten des Franchisenehmers vermutet, dass dieser den Vertrag bei aufklärungsgerechtem Verhalten des Franchisegebers nicht abgeschlossen hätte. Der Franchisenehmer kann hier Ersatz aller getätigten betrieblichen Ausgaben unter Anrechnung der erzielten Einnahmen verlangen, regelmäßig jedoch nicht den entgangenen Gewinn verlangen.