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Franchisenehmer als Arbeitnehmer
Die Stellung des Franchisenehmers ist dadurch gekennzeichnet, dass der Franchisenehmer trotz Einbindung in das Vertriebssystem des Franchisegebers als selbständiger Unternehmer handelt.
Bisweilen jedoch gehen in der Praxis die vertraglichen und / oder tatsächlichen Eingriffsrechte des Franchisegebers in die rechtliche oder wirtschaftliche Freiheit des Franchisenehmers so weit, dass diese in Wirklichkeit als Arbeitnehmer oder zumindest als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 04.11.1998 (BGH, NJW, S. 218, 219 – sog. „Eismann-Entscheidung“) festgestellt, dass die Franchisenehmer des Eismann-Franchisesystems wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) anzusehen waren.
Ob darüber hinaus auch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorlag, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden.
Die Franchisenehmer des Eismann-Systems wurden vom Bundesgerichtshof als arbeitnehmerähnliche Person angesehen, weil
- der Franchisevertrag dem Franchisenehmer zumindest durch die tatsächliche Gestaltung unmöglich machte, neben dem Verdienst aus der Tätigkeit für die Franchisegeber anderweitige Einkünfte zu erzielen,
- der Franchisenehmer verpflichtet war, seine gesamte Arbeitskraft für die Franchisegeber einzusetzen,
- die Tätigkeit des Franchisenehmers nach dem Franchisevertrag darauf angelegt war, seine Arbeitszeit vollständig in Anspruch zu nehmen,
- es dem Franchisenehmer verboten war, einen Angestellten zu beschäftigen, der die Tätigkeit für ihn übernehmen durfte,
- der Franchisevertrag in Verbindung mit dem Franchisehandbuch die Verkaufstätigkeit des Franchisenehmers im Einzelnen reglementierte
- das nach dem Franchisevertrag vereinbarte Abrechnungssystem der Franchisegeber dem Franchisenehmer keine wirtschaftliche Selbständigkeit eröffnete.
Darüber hinaus kommt es allgemein für die Einordnung des Franchisenehmers und die Abgrenzung selbständiger Unternehmer / abhängiger Arbeitnehmer auf die allgemeine arbeitsrechtliche Definition an, wonach immer dann ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn der Franchisenehmer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, NZA 2004, S. 39). Maßgeblich ist damit, ob ein umfassendes und weitreichendes Weisungsrecht des Franchisegebers hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des Franchisenehmers vorliegt und der Franchisenehmer gerade zur höchst persönlichen Leistung verpflichtet ist, ohne zumindest teilweise Tätigkeiten auf Angestellte von ihm delegieren zu können. Ist dies der Fall, ist der Franchisenehmer nicht nur arbeitnehmerähnliche Person, sondern auch Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts.
Sofern der Franchisenehmer eine als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen ist, ergibt sich daraus:
- Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten,
- teilweise Anwendbarkeit arbeitsrechtliche Schutznormen, zum Beispiel des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Sofern der Franchisenehmer tatsächlich als Arbeitnehmer einzuordnen ist, kommen zusätzlich zu den oben genannten Rechtsfolgen hinaus weitere folgende Rechtsfolgen in Betracht:
- Anspruch auf eine angemessene monatliche Vergütung unabhängig von dem tatsächlichen Umsätzen seines Franchisebetriebes,
- Schadensersatz bei Verlusten im Franchisebetrieb, da vom Franchisenehmer weisungsabhängige Arbeit geleistet wird und damit der Franchisegeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Franchisebetriebes trägt,
- Anspruch auf Aufwendungsersatz für alle Auslagen, die der Franchisenehmer für den Franchisebetrieb getätigt hat,
- Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung.
Sozialversicherungspflichtigkeit von Franchisenehmern
Soweit Franchisenehmer als Arbeitnehmer einzuordnen sind, besteht eine Sozialversicherungspflicht des Franchisenehmers. Denn grundsätzlich ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, auch eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, § 7 Absatz 1 SGB IV.
Da der Franchisegeber als Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag unabhängig von dem Umstand, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag weitestgehend paritätisch (hälftig) jeweils von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist, an die zuständige Krankenkasse abzuführen hat, müssen für die Tätigkeit des Franchisenehmers, gegebenenfalls auch rückwirkend, Zahlungen für die gesetzliche
- Arbeitslosenversicherung
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Pflegeversicherung
abgeführt werden.
Im Falle der Einordnung des Franchisenehmers als Arbeitnehmer kommen daher erhebliche finanzielle Lasten auf den Franchisegeber zu.
Der Franchisenehmer hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung, gegebenenfalls auch rückwirkend, begrenzt durch die Verjährungsvorschriften auf drei Jahre, auf eine angemessene Vergütung. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, ob er seinen Franchisebetrieb rentabel geführt hat. Nicht durch Einnahmen gedeckte Aufwendungen für den Franchisebetrieb müssen dem Arbeitnehmer-Franchisenehmer ersetzt werden.
Darüber hinaus hat der Franchisegeber-Arbeitgeber rückwirkend für die letzten vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialversicherungsbeiträge fällig geworden sind, diese Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
Über seinen hälftigen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen hinaus haftet der Franchisegeber auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, für die ein Rückgriff gegen den Franchisenehmer-Arbeitnehmer nicht in den nächsten folgenden drei Monaten, in dem der Franchisenehmer-Arbeitnehmer dann aufgrund der Einordnung als Arbeitnehmer eine Arbeitsvergütung zu zahlen ist, durch Abzug von dieser Arbeitsvergütung nachgeholt werden kann. Insbesondere dadurch können ganz erhebliche finanzielle Lasten des Franchisegeber-Arbeitgebers entstehen.
Daneben kommt eine Sozialversicherungspflicht der Franchisenehmer wegen des Vorliegens einer sog. „Scheinselbständigkeit“ nach dem alten § 7 Abs. 4 SGB IV nicht mehr in Betracht, da § 7 Absatz 4 SGB IV, der nach der alten Rechtslage bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine Scheinselbständigkeit vermutete, mit Wirkung zum 01.01.2003 aufgehoben worden ist.