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Prozesskostenhilfe
Ist ein Franchisenehmer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens eigenständig zu tragen, erhält der Franchisenehmer auf Antrag (staatliche) Prozesskostenhilfe, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO).
Prozesskostenhilfe erhält danach ein Franchisenehmer unter folgenden Voraussetzungen:
- Möglichkeit, nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen
- hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
- keine Mutwilligkeit / kein Missbrauch der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Wir dem Franchisenehmer nach diesen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten gewährt, ist der Franchisenehmer von den Gerichtskosten und den Gebührenansprüchen seines Prozessbevollmächtigten befreit. Die Kosten trägt insoweit die Bundes- oder Landeskasse.
Inwieweit der Prozesskostenhilfe begehrende Franchisenehmer von den Gerichts- und Anwaltskosten befreit wird, hängt von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Danach kann der Franchisenehmer von den Kosten ganz befreit werden oder auch nur eine monatliche Ratenzahlung (maximal für 48 Monate) zumindest hinsichtlich eines Teils der entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten festgesetzt werden.
Bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfe begehrenden Franchisenehmers ist zwischen seinem Einkommen und seinem Vermögen zu trennen.
Zum Einkommen des Franchisenehmers gehören alle (laufenden) Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Abzusetzen von diesem Einkommen sind Steuern, bestimmte Unterhaltsleistungen für sich, den Ehegatten / Lebenspartner und weitere unterhaltsberechtigte Personen sowie grundsätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung. Neben diesen laufenden Einnahmen wird vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe verlangt, dass der Franchisenehmer sein Vermögen einzusetzen hat, soweit ihm dies zumutbar ist. Insbesondere bestehendes Bargeldvermögen muss demnach eingesetzt werden. Dagegen gehören eine angemessene Altersicherung, ein selbst genutztes, angemessenes Hausgrundstück oder ein angemessener Hausrat nicht zu den Vermögenswerten, die im Rahmen vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingesetzt werden müssen.
Keine Auswirkungen hat dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Pflicht, im Falle des Unterliegens die dem gerichtlichen Gegner entstandenen Kosten, also insbesondere die Rechtsanwaltskosten, zu erstatten (§ 123 ZPO). Unterliegt der Franchisenehmer im Rechtsstreit mit dem Franchisegeber, hat er demzufolge diesem die entstandenen Kosten, soweit sie erforderlich waren, zu erstatten. Dazu zählen grundsätzlich die entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Schiedsgericht
Häufig ist in Franchisevertragen vorgesehen, dass in streitigen Auseinandersetzungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ein Schiedsgericht über den Rechtsstreit zwischen den Parteien entscheiden soll. Da vermögensrechtliche Ansprüche aus Franchiseverhältnissen grundsätzlich schiedsfähig sind, ist dies grundsätzlich zulässig, soweit das Schiedsgericht vertraglich gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 1025 ff. ZPO) eingerichtet ist.
Grundsätzlich handelt es sich bei einem schiedsgerichtlichen Verfahren um die Ausübung privter Gerichtsbarkeit, die dann an Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten tritt.
Ist wirksam ein Schiedsgericht vereinbart, wird eine Klage, die gleichwohl vor den ordentlichen (staatlichen) Gerichten erhoben wird, grundsätzlich als unzulässig abgewiesen, § 1032 Abs. 1 ZPO.
Seit der Neuordnung der Zivilprozessordnung ist zwischen folgenden Möglichkeiten einer Schiedsvereinbarung zu unterscheiden:
Schiedsgerichtsvertrag
Der Schiedsgerichtsvertrag ist eine eigenständige Vertragsurkunde, in der Franchisegeber und Franchisenehmer die Zuständigkeit eines von ihnen frei zu bestimmenden Schiedsgerichtes vereinbaren und die Einzelheiten des Schiedsgerichtsverfahrens, insbesondere die Wahl der Schiedsrichter, regeln. Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhängig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Dies bedeutet nicht, dass die Schiedsvereinbarung auf einem gesonderten Blatt, getrennt von den übrigen Vertragsinhalten stehen muss. Allerdings muss die Klausel zur Vereinbarung des Schiedsgerichts von dem übrigen Vertragstext deutlich abgesetzt und von beiden Parteien gesondert unterschrieben sein.
Schiedsklausel im Franchisevertrag
Soweit es sich bei dem Franchisenehmer nicht um einen Verbraucher handelt, kann auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes im Franchisevertrag als sog. Schiedsklausel vereinbart werden.
Schiedsrichtervertrag
In dieser Variante wird für eine konkrete Streitigkeit ein Schiedsrichtervertrag zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber sowie dem Schiedsrichter geschlossen, der eine für beide Parteien verbindliche Entscheidung trifft.
Im Hinblick auf die vergleichsweise lange Verfahrensdauer einer normalen gerichtlichen Auseinandersetzung unter Ausschöpfung der Rechtsmittel und den erheblichen Kosten, die die unterlegene Partei zu tragen hat, besticht das schiedsgerichtliche Verfahren bei entsprechender Gestaltung durch seine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer und ein geringeres Kostenrisiko. Im Gegensatz zu den öffentlichen, mündlichen Verhandlungen vor Gericht können die Vertragsparteien ihre Meinungsverschiedenheiten zum Schutze ihrer Reputation "diskret" beilegen, da die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich sind.
Im Unterschied zu einem vor ordentlichen Gerichten erstrittenen Urteil ist ein Schiedsspruch abschließend und nur in seltenen Fällen durch Rechtsmittel angreifbar.
Kosten der anwaltlichen Beratung
Typische Fälle der außergerichtlichen Beratung sind die Prüfung der Möglichkeiten der Vertragsbeendigung oder die Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen.
Grundsätzlich richten sich die Gebühren eines Anwalts nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG). Die gesetzlich nach dem RVG vorgesehenen Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem Wert, um den gestritten wird (Streitgegenstand). Dabei entsteht bei Auftreten Ihres Anwalts gegenüber dem Franchisegeber eine außergerichtliche Geschäftsgebühr (§ 13 Abs. 1 RVG, Vergütungsverzeichnis 2300), die einen Gebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 vorsieht und deren Höhe auf der Grundlage des Gegenstandswertes berechnet wird.
Bei einem Gegenstandswert in Höhe von € 10.000 fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von € 631,80 (netto), bei einem Gegenstandswert von € 50.000 eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von € 1.359,80 (netto) und bei einem Gegenstandswert in Höhe von € 100.000 eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von € 1.760,20 (netto) an.
Soweit sich die Beratungsleistung Ihres Anwalts auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, ist seit dem 01.07.2006 keine gesetzliche Gebühr mehr im RVG vorgesehen (§ 34 RVG). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Anwalt und Mandant selbst eine Vereinbarung über die Höhe der Gebühr des Rechtsanwalts treffen. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Im Streitfall wird ein Gericht hier die Gebühren, die sich dann nach der „Üblichkeit“ richten, ermitteln müssen. Da der Franchisenehmer, insbesondere auch der existenzgründende Franchisenehmer, kein Verbraucher ist, greift die in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG vorgesehene Begrenzung der Gebühr des Anwalts auf einen Betrag in Höhe von € 250,00 bzw. € 190,00 beim ersten Beratungsgespräch nicht ein.
Eine Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt, die eine Vergütung über den gesetzlichen Gebühren vorsieht, bedarf grundsätzlich zur Wirksamkeit der Schriftform und darf nicht in der dem Anwalt erteilten Vollmacht enthalten sein. Zudem muss die Vereinbarung ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden, wenn der Rechtsanwalt die Vergütungsvereinbarung verfasst hat. Neben Pauschalgebühren finden sich hier in Vergütungsvereinbarungen auch Gebühren, die sich an dem Aufwand des Rechtsanwalts, zum Beispiel auf Stundenbasis, orientieren.
Ist bei Vergütungsvereinbarungen die beschriebene Form nicht eingehalten, darf der Anwalt nur Gebühren in der gesetzlichen Höhe, nicht jedoch die darüber hinaus gehenden (vereinbarten) Gebühren verlangen.
Über die entstehenden Kosten und Kostenrisiken sollte sich der Franchisenehmer vor Mandatserteilung grundsätzlich bei seinem Rechtsanwalt erkundigen.
Prozesskosten
Bei den Prozesskosten ist zwischen den Gerichtskosten und den Prozesskosten für den Anwalt zu unterscheiden:Anwaltsgebühren
Wie bei der außergerichtlichen Beratung richten sich die anwaltlichen Gebühren für einen Prozess nach dem Streitwert. In der I. Instanz entstehen hier eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Vergütungsverzeichnis 3100, sowie eine Terminsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Vergütungsverzeichnis 3104. Bei einem Streitwert in Höhe von € 10.000, bei einem Streitwert in Höhe von € 50.000 sowie bei einem Streitwert in Höhe von € 100.000 ergeben sich für beide bevollmächtigten Anwälte insgesamt folgende Gebühren:Gegenstandswert: 10.000,00 €
- 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV: 631,80 €
- 1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV: 583,20 €
Gegenstandswert: 50.000,00 €
- 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV: 1.359,80 €
- 1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV: 1.255,20 €
Gegenstandswert: 100.000,00 €
- 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV: 1.760,20 €
- 1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV: 1.624,80 €
Gerichtkosten
Gerichtskosten muss die Partei, die den Rechtsstreit vor Gericht trägt, vor Beginn des Verfahrens als Vorschuss einzahlen. Diese richten sich ebenfalls nach der Höhe des Streitwerts und betragen bei einem Streitwert von € 10.000 - € 588,00, bei einem Streitwert in Höhe von € 50.000 - € 1.368,00 und bei einem Streitwert von € 100.000 - € 2.568,00. Sowohl die Anwalts– als auch die Gerichtskosten sind von der vor Gericht unterliegenden Partei zu zahlen, § 91 ZPO. Soweit der Klage nicht in vollem Umfang stattgegeben wird und damit jede Partei anteilig unterliegt, so sind die Kosten auch anteilig von der Parteien entsprechend Ihrer Obsiegens– und Unterliegensquote zu zahlen. Gewinnt der Franchisenehmer seinen Prozess, muss der Franchisegeber für alle ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Soweit eine Pflichtverletzung des Franchisegebers zum Prozess geführt hat, gilt dies auch für die durch die außergerichtliche Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten. Aufgrund des Kostenrisikos sollte sich jeder Franchisenehmer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten seines gerichtlichen Begehrens schriftlich von seinem Anwalt erläutern lassen.Verhalten im Streitfall
Es empfiehlt sich dringend, frühzeitig einen im Franchiserecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, der die einzelnen juristischen Handlungsmöglichkeiten prüft und gemeinsam in Absprache mit dem Franchisenehmer eine Strategie zur Krisenbewältigung entwickelt. Denn neben den Verpflichtungen aus dem Franchisevertrag hat sich der Franchisenehmer meist in weiteren Verträgen langfristig gebunden. Hier sind insbesondere der meist befristete Mietvertrag für das Geschäftslokal, Leasingverträge oder sonstige Darlehensverträge zu nennen, aus denen sich umfangreiche Verbindlichkeiten des Franchisenehmers ergeben können.
Eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten gegenüber dem Franchisegeber ist zudem an Fristen gebunden und können vom Franchisenehmer leicht übersehen werden. Dazu zählen Fristen im Rahmen des / der
- Anfechtung
- Widerruf, außerordentliche Kündigung
- Verjährung
Es erweist sich häufig auch als nachteilig, wenn der Franchisenehmer im Streitfall ohne anwaltliche Beratung Erklärungen gegenüber dem Franchisegeber abgeben, da hierdurch mögliche Sanierungsstrategien vereitelt und unter Umständen ungünstige Wahlrechte ausgeübt oder in Gang gesetzt werden. Zudem lassen sich Franchisegeber nicht nur bei der Gründung ihres Franchisesystems, sondern auch in den rechtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Franchisenehmern grundsätzlich anwaltlich vertreten, so dass unbedingt darauf geachtet werden sollte, einen Anwalt zur Vermeidung eines Verhandlungsungleichgewichts hinzuzuziehen.
Bei mündlichen Verhandlungen oder Telefonaten mit Franchisegebern ist des weiteren unbedingt auf die Anwesenheit von Zeugen zu achten, da auf Seiten der Franchisegeber, meist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Aktiengesellschaft auftretend, Verhandlungsführer erscheinen, die für die Gegenseite in einem späteren gerichtlichen Verfahren als Zeugen in Betracht kommen. Da der Franchisenehmer fast ausschließlich eine natürliche Person ist, ist er hingegen in einem gerichtlichen Verfahren Partei und kann daher nicht als Zeuge gehört werden. Die allgemeine Auffassung, hier stehe Aussage gegen Aussage, erweist sich dann bisweilen als verhängnisvoller Irrtum mit weitreichenden Folgen.