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Definition des Franchising
Franchising ist eine moderne Vertriebsform für Waren, Dienstleistungen und Technologien, die auf einer engen und meist längerfristigen Zusammenarbeit zwischen mehreren rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen (einem Franchisegeber und mehreren Franchisenehmern) beruht. In Deutschland gehören insbesondere Fastfood-Ketten wie McDonald's oder Heimwerkermärkte wie OBI zu den bekanntesten Franchisesystemen. Kennzeichnend ist die Übernahme des vom Franchisegeber entwickelten Know-hows durch die Franchisenehmer und ein einheitliches Auftreten aller Franchisebetriebe (Franchise-Outlets) nach außen.
Mit dem Begriff Franchising bezeichnet man in rechtlicher Hinsicht ein Dauerschuldverhältnis, kraft dessen der Franchisegeber seinem selbständigen Partner, dem Franchisenehmer, gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben und dabei unter Beachtung des Organisations- und Werbekonzeptes des Franchisegebers dessen Namen, das Warenzeichen oder andere Schutzrechte und dessen gewerbliche oder technische Erfahrungen zu nutzen, wobei der Franchisegeber seinem Partner neben der Schulung im Vertriebssystem Rat und Beistand schuldet, aber auch das Recht hat, den Franchisenehmer bei der Ausführung des Systems zu kontrollieren und bei der Kontrolle festgestellte Mängel in der Einhaltung der geschäftlichen Konzeption durch Weisungen zu beseitigen.
Checkliste vor dem Abschluss des Franchisevertrages
von Rechtsanwalt Dr. Roger Ebert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
1. Franchisegeber
Informieren Sie sich, wer sich hinter dem regelmäßig als juristische Person auftretenden Franchisegeber verbirgt. Dazu können Sie bei den zuständigen Gerichten das Handelsregister einsehen, um bei den juristischen Personen die Gesellschafter des Franchisegebers ermitteln zu können. In den dazu gehörigen Registerakten können Sie die Jahresabschlüsse und Bilanzen des Franchisegebers einsehen. Durch Internetrecherchen können zusätzliche Informationen über den Franchisegeber gesammelt werden, z.B. wie viele Mitarbeiter in der System-Zentrale beschäftigt werden und wie viele Franchisenehmer das gesamte Franchisesystem aufweist. Daneben sollte auch versucht werden, Kontakt mit bereits tätigen Franchisenehmern herzustellen, wobei diese teilweise aus Konkurrenzdenken, teilweise aus vertraglichen Schweigepflichten, die mit Vertragsstrafe bewährt sind, oftmals keine substantiellen Informationen überreichen (können). Bei vom Franchisegeber vorgestellten (Muster-)Franchisenehmern sind die Informationen mit zusätzlicher Vorsicht zu beachten.
Weitere Informationen erhalten Sie zusätzlich über den Deutschen Franchise Nehmer Verband e.V. (DFNV), der seit Herbst 2004 Franchisegebern in einem freiwilligen Verfahren Prüfsiegel für Franchisesysteme erteilt. Dem Prüfsiegel liegen stichprobenartige Überprüfungen der vorvertraglichen Aufklärung, der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung zugrunde. Die Internetpräsenz des DNFV finden Sie unter www.dfnv.de. Der DFNV unterhält auch eine Vielzahl an Regionalgeschäftsstellen, die Ihnen ebenfalls mit Ratschlägen zur Seite stehen können. Auch auf der Internetseite www.franchiseportal.ch stellen sich einige Franchisesysteme vor. Auch auf der Plattform www.franchisestarter.de können Sie nützliche Hinweise als angehender Franchisenehmer erhalten.
2. Franchisesystem
Lassen Sie sich vom Franchisegeber ausführlich das Konzept und die Wirkungsweise des Franchisesystems erklären. Nur wenn Sie von der Werthaltigkeit des Systems überzeugt sind, werden Sie auch als Mitglied des Systems als eigener Unternehmer Erfolg haben. Informieren Sie sich, ob das Konzept des Franchisegebers rechtlich geschützt ist. Für ein seriöses Franchisesystem sollte das Vorhandensein von Schutzrechten grundsätzlich selbstverständlich sein. Unabhängig von der Außenwirkung des Systems ist die rechtliche Absicherung der Schutzrechte grundsätzlich Zeichen für die erreichte Qualität des Systems. Ob Schutzrechte für das Franchisesystem, für das Sie sich interessieren, bestehen, können Sie leicht über die Internetpräsenz des Deutschen Marken- und Patentamtes in München (www.dpma.de) ermitteln.
3. Investitionen
Ermitteln Sie vor Eintritt die Investitionen, die Sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Franchise-Filiale erbringen müssen. Verschaffen Sie sich einen Überblick, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen sich die getätigten Aufwendungen amortisieren können. Hierzu sollte nicht nur auf ein Zusammenwirken mit dem Franchisegeber im Rahmen dessen vorvertraglicher Aufklärungspflichten (s. o.) hingewirkt werden, sondern auch unabhängig von dem Franchisegeber sachverständiger Rat eingeholt werden. Ihre IHK vor Ort gibt Informationen für Existenzgründer, die Sie nutzen sollten. Dies gilt insbesondere auch, soweit Sie für Ihren Start Fremdfinanzierung benötigen sollten. Sie sollten für den Fall des wirtschaftlichen Scheiterns auch bereits vor Einstieg in das Franchisesystem alternative Pläne und Lösungswege vorbereiten. In rechtlicher Hinsicht stellt sich hier die Frage nach der Laufzeit und den Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden (dazu s.u.).
4. Standortanalyse
Ob der Franchisegeber zur Erteilung einer Standortanalyse im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet ist, ist strittig. Auch wenn der Franchisegeber diese nicht erteilt, sollte vor Abschluss des Franchisevertrages auf das Vorliegen einer sorgfältig erstellten Standortanalyse geachtet werden, um die Rentabilität des angestrebten Franchisebetriebes umfassend überprüfen zu können.
Zu den relevanten Eckdaten s der Standortanalyse sollten Bevölkerungsstruktur und -zahl, Kundenpotential, Lage des Franchise-Outlets, bestehende Konkurrenzbetriebe sowie sonstige Vor- und Nachteile des vorgeschlagenen Standortes gehören. Erstellen Sie aus Kostengründen diese Analyse selbst, sollten Sie sich im Rahmen der erforderlichen Recherchen auch mit Ihrer Industrie- und Handelskammer vor Ort in Verbindung setzen.
5. Handbuch
Regelmäßig erhält der Franchisenehmer ein Handbuch, in dem eine allgemeine Beschreibung des Franchisesystems, alle für das Betreiben des Franchisegeschäfts notwendigen Richtlinien und Empfehlungen sowie das das Franchisesystem kennzeichnende Know-how enthalten sind. Zwingend für das Vorliegen eines Franchiseverhältnisses ist demgegenüber das Vorhandensein eines Handbuches nicht.
Ob die im Handbuch niedergelegten Grundsätze Vertragsbestandteil und damit zu Rechten und Pflichten des Franchisenehmers geworden sind, ist bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung im Franchisevertrag eine Frage der Auslegung des Vertrages. Die allgemein übliche Erwähnung in der Präambel sollte für eine vertragliche Einbeziehung noch nicht ausreichen.
Da das Handbuch als wesentlicher Grundpfeiler meist die Geschäftsidee und das Wesen und Wirken des gesamten Franchisesystems beschreibt, sollten Sie das Franchise-Handbuch einer genauen Überprüfung unterziehen. Dies fängt schon oftmals bei formalen Gesichtspunkten an. Weist das Handbuch bereits hier Mängel auf, können wir aus unserer anwaltlichen Praxis auch zu äußerster Vorsicht bezüglich der Inhalte des Handbuches raten. Es empfiehlt sich insoweit in jedem Fall, Rücksprache mit einem Unternehmensberater oder Ihrer IHK vor Ort hinsichtlich der Tragfähigkeit des Konzepts zu halten.
6. Gestaltung des Franchisevertrages
Im Rahmen des Franchisevertrages verdienen ganz besonders folgende Vorschriften Ihr Augenmerk:
a) Rechtliche Stellung als Franchisenehmer
Von wichtiger Bedeutung ist zunächst, ob Ihnen im Franchisevertrag eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, in welcher Rechtsform Sie das Franchise-Outlet betreiben dürfen. In vielen Franchiseverträgen ist vorgesehen, dass der Franchisenehmer den Franchisebetrieb als Einzelkaufmann und nicht in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zu betreiben hat.
Dies ist für den Franchisenehmer mit einem erhöhten Risiko verbunden. Denn die Franchisegeber, die ihrerseits regelmäßig als Kapitalgesellschaften auftreten, sichern sich damit eine persönliche Inanspruchnahme ihrer Franchisenehmer für die entstandenen Verbindlichkeiten ab. Franchisenehmer sollten sich hier im klaren sein, dass im Falle des Scheiterns ihres Franchisebetriebes ihr persönliches Hab und Gut für angehäufte Schulden aus der Franchisetätigkeit einsetzen zu müssen.
b) Franchisegebühren
Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Zahlungen auf Sie bei Eintritt und auch während des Franchisevertrages zukommen. Aus Bezugsverpflichtungen können sich mittelbar Zahlungspflichten ergeben, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Seriöse Franchisesysteme gestalten die laufenden Franchisegebühren in Abhängigkeit zu dem erzielten Umsatz des Unternehmers aus. In jedem Fall sollten Sie, wenn dem nicht so sein sollte, auf eine entsprechende Regelung drängen, da umsatzunabhängige laufende Franchisegebühren regelmäßig von Anfang an eine große Belastung des Franchisenehmers darstellen.
c) Laufzeit
Die Vertragslaufzeit ist einer der wesentlichsten Faktoren des Franchisevertrages. Regelmäßig liegen befristete Franchiseverträge mit einer Laufzeit drei und sieben Jahren von vor, die während dieser Laufzeit nur in Ausnahmefällen und bei Vertragspflichtverletzungen außerordentlich gekündigt werden können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten des Franchisenehmers, sofern sie nicht auf Pflichtverletzungen des Franchisegebers beruhen, regelmäßig keinen derartigen Grund darstellen. Im Gegenzug dazu, kann sich eine Befristung nicht nur als Bürde, sondern bei Ablauf der Befristung auch als nachteilig darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Franchisenehmer unter großem persönlichem Einsatz eine gewinnträchtige Franchise-Filiale aufgebaut hat, die in ihrem Umsatz die System-Zentrale des Franchisegebers sogar übertrifft. Oftmals nutzen die Franchisegeber die Befristung zum Selbsteintritt in die Franchise-Filiale, indem dem Franchisenehmer eine Verlängerung des abgelaufenen Franchisevertrages nicht angeboten wird. Sie sollten sich daher im Vertrag ein einseitiges Optionsrecht einräumen lassen, den Franchisevertrag durch eine einseitige Erklärung verlängern zu können. Beruht der Erfolg des Franchisesystems dagegen nicht auf dem Know-how und dem System des Franchisegebers, sollte eine Fortführung des Geschäftsbetriebs auch außerhalb der Systemzentrale möglich sein. In diesem Zusammenhang stellt sich auch regelmäßig die Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
d) Vertragsgebiet / Gebietsschutz
Untersuchen Sie den Vertrag, ob Ihnen ein Vertragsgebiet unter Ausschluss konkurrierender Franchisenehmer bzw. des Franchisegebers zugewiesen ist. Sofern der Vertrag eine derartige Klausel nicht vorsieht, sollten Sie darauf hinwirken, um zu verhindern, dass in Ihrer unmittelbaren Nähe weitere konkurrierende Franchise-Outlets des Systems durch den Franchisegeber installiert werden können. Umgekehrt müssen Sie sich einen Überblick verschaffen, ob Ihnen Grenzen für den Absatz des zu vertreibenden Produktes bzw. der zu vertreibenden Dienstleistung gesetzt sind.
e) Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen einer Beendigung
Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis bei einem Scheitern vorzeitig zu beenden. Sinnvoll erscheint für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht des Franchisenehmers, wobei dies jedoch in den vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Franchisegeber regelmäßig schwer durchsetzbar sein dürfte.
In der Praxis entstehen auch immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung Streit. Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass ein Franchisenehmer nicht mehr berechtigt ist, nach Ablauf des Vertrages das Know-how des Franchisegebers sowie die Schutz- und Markenrechte zu benutzen. Auch die Pflicht zur Übertragung des Kundenstammes auf den Franchisegeber oder einen nachfolgenden Franchisenehmer ist in den Franchiseverträgen oftmals geregelt. Zieht der Franchisegeber auf diese Weise Vorteile aus der Tätigkeit des Franchisenehmers, steht ihm nach unserer Ansicht wie einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu, es sei denn, der Franchisegeber hat ihm berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt.
Wichtig ist hier auch, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Darüber müssen Sie sich unbedingt informieren. Ist ein Franchisenehmer viele Jahre lang in einer Branche tätig, wird ihn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei erworbenen Kenntnissen und Erfolg in der Branche schwer treffen. Ein schwacher Trost dürfte hier als Gegenleistung für ein Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung entsprechend § 90a HGB sein, der nach wohl überwiegender Auffassung dem Franchisenehmer zugebilligt wird. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Zulässigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ganz erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Ist ein Wettbewerbsverbot in dem Ihnen vorliegenden Franchisevertrag gegeben, sollten Sie dazu anwaltlichen Rat einholen.
Vorteile des Franchising
Aus Sicht des Franchisegebers eröffnet das Franchising eine lukrative und risikoarme Ausweitung des Vertriebes seiner Waren oder Dienstleistungen.
Die Übernahme eines erfolgserprobten Unternehmenskonzeptes ermöglicht dem Franchisenehmer wiederum eine weniger riskante Existenzgründung, da der Franchisenehmer auf die Erfahrungen und das Know-how des Franchisegebers sowie die Vorteile eines größeren Unternehmensverbundes zurückgreifen kann.
Franchising ermöglicht es dem Franchisegeber, nach einer Marktanalyse seine Geschäftsidee ohne den intensiven Einsatz von angestelltem Personal und größerem Eigenkapital auf den Markt zu bringen. Das von ihm den einzelnen Franchisenehmern zur Verfügung gestellte Know-how verschafft ihm bei geringem unternehmerischen Risiko in Form von Eintrittsgebühren und - regelmäßig, aber nicht notwendig - monatlichen umsatzabhängigen Franchisegebühren eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle. Bis zur Marktsättigung können die Einnahmen durch weitere Verträge mit investierenden Franchisenehmern wesentlich schneller gesteigert werden, als dies der Franchisegeber aus eigener Kraft leisten könnte. Je mehr Franchisepartner gewonnen werden, desto zügiger werden die Anfangsinvestitionen bei nur geringfügig steigenden Kosten refinanziert. Die Erprobung seines unternehmerischen Konzeptes an verschiedenen Standorten diversifiziert das Risiko und erleichtert dem Franchisegeber die schnelle und kundengerechte Produktanpassung.
Der Franchisenehmer darf sich dagegen, soweit es sich um seriöse und erfolgreiche Franchisesysteme handelt, auf ein durchdachtes Konzept verlassen und kann sich bei vergleichsweise risikoarmer Existenzgründung vollständig auf die Führung des konkreten Geschäftes vor Ort konzentrieren, ohne für die Produktentwicklung und das Marketing eigenen Ressourcen investieren zu müssen. Er profitiert aber gleichwohl von den Vorteilen eines größeren Unternehmensverbundes und dem gemeinsamen Außenauftritt des Franchisesystems. Die Nutzung einer eingeführten Marke, insbesondere die Sogwirkung bei bekannten Marken des Franchisesystems, und die entstehenden Synergieeffekte, Einkaufsvorteile der Partner des Franchisesystems usw., erleichtern dem Franchisenehmer den Markteintritt und verschaffen ihm eine gute Ausgangsposition im Verhältnis zur vorhandenen Konkurrenz. Für auftretende Probleme hat er bei seriösen Systemen mit dem Franchisegeber einen kompetenten Ansprechpartner, der selber an einer effektiven und schnellen Problemlösung interessiert ist und dem Franchisenehmer daher fortlaufend Beratungs- und Unterstützungsleistungen gegenüber den Franchisenehmern anbietet.
Risiken für Franchisenehmer
Das zentrale Problem des Franchising besteht darin, dass der angehende Franchisenehmer auf die Angaben des Franchisegebers zur Rentabilität des Systems vertrauen muss, da nur dem Franchisegeber die diesbetreffenden Informationen vorliegen. Leider erweisen sich allzu oft die Modellrechnungen der Franchisegeber als geschönt. Dem Franchisenehmer, der mit Abschluss des Vertrages weitreichende finanzielle Verpflichtungen eingegangen und sich meist für mehrere Jahre vertraglich gebunden hat, droht bei unrentablen Franchise-Outlets im ungünstigsten Fall der wirtschaftliche Ruin.
Risiken ergeben sich auch aus dem Umstand, dass Franchisenehmer im Normalfall nicht auf die üblichen Möglichkeiten der Krisenabwendung zurückgreifen können. Der "Einzelunternehmer" kann sein Unternehmenskonzept den veränderten Marktbedingungen anpassen. Es ist seine Entscheidung, ob der Standort, sein Sortiment oder seine Dienstleistungen ändert. Ihm steht es frei, Dritten Beteiligungsrechte zum Zwecke der Finanzierung einzuräumen oder sein Unternehmen zu veräußern. Für derartige Sanierungskonzepte bedarf der Franchisenehmer dagegen regelmäßig die Zustimmung des Franchisegebers.
In rechtlicher Hinsicht enthalten Franchiseverträge vielfach Klauseln, die die Rechtsposition des Franchisenehmers unbillig benachteiligen (z.B. unangemessne Haftungsregelungen, verdeckte finanzielle Verpflichtungen des Franchisegebers, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, willkürliche Änderungsvorbehalte des Franchisegebers etc.). Aus diesem Grund ist eine anwaltliche Prüfung vor Abschluss des Vertrages wichtig.
Auch der "erfolgreiche" Franchisenehmer erlebt nicht selten bei Vertragsende eine böse Überraschung: der Franchisegeber lehnt die Weiterführung des nach vielen Jahren mühsam aufgebauten Geschäftsbetriebes durch den Franchisenehmer ab oder knüpft die Fortführung an unangemessene Bedingungen, um dem vom Franchisenehmer aufgebauten Standort gewinnbringend an einen Dritten bzw. an einen neuen Franchisenehmer zu veräußern oder selbst zu übernehmen. Diese Situation wird verschärft, wenn der Franchisegeber zugleich Vermieter der betreffenden Gewerberäume ist.
Unseriöse Franchisesysteme
Es gibt verschiedene Hinweise, die auf ein unseriöses Franchisesystem durch den Franchisegeber hindeuten. Je eindeutiger die folgenden Indizien im Einzelfall durch den Franchisegeber erfüllt werden und je größer die Anzahl der Verstöße ist, desto eher sollte von dem Abschluss eines Franchisevertrages abgesehen werden:
- Nichtvorhandensein von eingetragenen Schutzrechten des Franchisesystems (Marken- und Patentrechten, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrechten) beim Deutschen Patentamt in München bzw. dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU) oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
- Nur zurückhaltende oder verschleiernde vorvertragliche Angaben über die Leistungsfähigkeit des Franchisesystems
- Verschleierung der Gründung und weiteren Entwicklung des Franchisesystem
- Fehlende oder betriebswirtschaftlich ungeeignete Angaben über Rentabilität, Anfangsverluste und Gewinnchancen für den Franchisenehmer
- Einseitige, blumige Darstellung der Gewinnmöglichkeiten ohne Hinweis auf die geschäftlichen Risiken
- Fehlende Möglichkeit der Besichtigung eines existierenden Franchisebetriebes und keine Gesprächsgelegenheit mit einem bereits tätigen Franchisenehmer vor Vertragsschluss
- Fehlende oder nichtssagende Standortanalyse, die sich in der Wiedergabe allgemein zugänglicher statistischer Angaben erschöpft
- Keine Möglichkeit der vorvertraglichen (beschränkten) Einsichtnahme in das Franchisehandbuch / keine Vorhandensein eines Franchisehandbuches
- Nichteinräumung eines zweiwöchigen Widerrufsrechtes nach Vertragsschluss bzw. keine Widerrufsbelehrung
- Unangemessen lange Laufzeiten (ab zehn Jahren) ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit und fehlende Option für den Franchisenehmer den Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit fortzusetzen
- Erhebung von festen Franchisegebühren, die nicht in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz des Franchisenehmers stehen
- Versteckte Franchisegebühren im Rahmen von Untermietverträgen und Bezugsverpflichtungen, die sich in einer Ankaufsverpflichtung für Waren in Höhe oder oberhalb des allgemeines Marktpreises äußert
- Unangemessen hohe und undifferenzierte Vertragsstrafenabreden zugunsten des Franchisegebers
- Umfassendes Weisungsrecht des Franchisegebers neben den vertraglichen Verpflichtungen und damit einhergehende fehlende unternehmerische Gestaltungsfreiheit für den Franchisenehmer
- Blankobefugnis für nachträgliche Änderungen des Franchisesystems ohne Widerspruchsrecht für den Franchisenehmer trotz grundlegender Änderungen oder unangemessener Benachteiligung des Franchisenehmers
Generell gilt, dass ein offen und verhandlungsbereit auftretender Franchisegeber, der auf Fragen des potentiellen Franchisenehmers umfassend eingeht, Informationen bereitwillig und vollständig weitergibt und die Vertragsgestaltung gewissenhaft erörtert, eher als vertrauenswürdig einzustufen ist.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Anforderungen an Franchisegeber mit etablierten Franchisesystemen höher sind, als an solche, deren Geschäftsmodell sich noch in der Aufbauphase befindet. Letztere müssen auf diesen Umstand jedoch hinweisen. Da an diese Franchisegeber zum Beispiel hinsichtlich der Standortanalyse, der Rentabilitätsprognose und der Darstellung der bisherigen Geschäftsentwicklung geringere Anforderungen gestellt werden, ist für den Franchisenehmer in diesem Fall der Abschluss eines Franchisevertrages mit höheren wirtschaftlichen Risiken verbunden. Trotz des Fehlens eines langjährig erprobten und vertraglich gestalteten Vertriebskonzeptes müssen aber seine Gewinnchancen jedoch keinesfalls geringer sein. Allerdings sollte sich der Franchisenehmer hier bewusst sein, dass der Eintritt in ein noch nicht erprobtes bzw. langjährig tätiges Franchisesystem erheblich mehr Erfolgsrisiken in sich birgt.
Kleinere bzw. noch im Aufbau befindliche Franchisesysteme erkennen Sie regelmäßig nach unseren Beobachtungen in der Praxis an:
- Nichtvorhandensein von eingetragenen Schutzrechten des Franchisesystems (Marken- und Patentrechten, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrechten) beim Deutschen Patentamt in München bzw. dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU) oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
- Auftreten des Franchisegebers als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nur als natürliche Person
- Verschleierung der Gründung und weiteren Entwicklung des Franchisesystems sowie der Anzahl der Franchisebetriebe
- Fehlende Professionalität bereits bei der äußeren Gestaltung des Franchisevertrages und der weiteren Vertragsunterlagen (Franchisehandbuch usw.), fehlendes Franchisehandbuch
Prüfung des Franchisevertrages
Die Frage, ob ein zukünftiger Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages diesen von einem sachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen soll, muss vom Standpunkt des angehenden Franchisenehmers eindeutig bejaht werden.
Wagemutige Unternehmer, die ihrem zukünftigen Vertragspartner einen Vertrauensvorschuss einräumen, werden die vorbeugende Hinzuziehung eines juristischen Beraters als Akt des Misstrauens oder überflüssigen Zauderns werten, der von vornherein einen Schatten über das geplante Geschäft wirft. Dementsprechend halten auch die Vertreter aus dem Lager der Franchisegeber eine solche Überprüfung regelmäßig für überflüssig, weil sie darauf verweisen, dass die Vertragsklauseln ja bereits von ihren Hausjuristen in detaillierter Kleinarbeit ausgewogen entworfen wurden.
Gerade dies sollte jedoch ein Grund dafür, dass der künftige Franchisenehmer ebenfalls juristischen Rat einholt, um ein Gleichgewicht zum rechtlich beratenen Franchisegeber zu schaffen. Meist kann er nur auf diese Weise das von den Beratern des Franchisegebers fein gesponnene Netz des Vertrages frühzeitig durchschauen. In aller Regel erscheinen die Vertragswerke auf den ersten Blick ausgewogen formuliert. Tauchen jedoch die ersten wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf, können zuvor harmlos erscheinende Vertragsbestimmungen plötzlich zu untragbaren Belastungen für den Franchisenehmer führen, die ihm ungeahnte Kosten verursachen.
Zudem sollten angehende Franchisenehmer beachten, dass ihr Franchisebetrieb erhebliche (Anfangs-) Investitionen erfordert und sie meist einen über mehrere Jahre laufenden Vertrag abschließen, der die Grundlage für ihre berufliche Existenz darstellt. Daher sollte grundsätzlich auf die Beiziehung eines im Franchiserecht spezialisierten Anwalts nicht verzichtet werden, um eine „Waffengleichheit“ mit dem Franchisegeber herzustellen.
Auf diese Weise kann der Franchisenehmer, auch wenn man davon ausgehen muss, dass vorformulierte Klauseln regelmäßig von Franchisegeberseite nicht mehr zur Disposition gestellt werden, zumindest Risiken, die ihn während seiner Franchisetätigkeit erwarten, erkennen und einkalkulieren, soweit sie ihn nicht zum Abstand vom Abschluss des Franchisevertrages bewegen.
Insbesondere bei kleineren oder noch im Aufbau befindlichen Franchisesystemen sind die vom Franchisegeber gestellten Vertragsbestimmungen häufig noch nicht in der Praxis bewährt oder teilweise atypisch. Hier ist besonders auf unklare oder den Franchisegeber einseitig begünstigende Regelungen zu achten.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien ist der geschlossene Franchisevertrag die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Für den Franchisenehmer ungünstige, zuvor verkannte Formulierungen erhöhen häufig gravierend die Gefahr eines Verlierens im gerichtlichen Verfahren. Dies bedeutet nicht nur den geschäftlichen Ruin, sondern belastet den unterliegenden Franchisenehmer zusätzlich mit den Kosten des Verfahrens.
Ergebnis: Ein anwaltliche Prüfung des Franchisevertrages vor seinem Abschluss ist daher dringend zu empfehlen!