Zum Wesen des Franchising als Vertriebssystem gehört auch eine gewisse Bezugsbindung des Franchisenehmers.
Nach deutschem Kartellrecht sind solche Bezugspflichten, die vertikale Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, grundsätzlich erlaubt, sie unterliegen aber der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörde gemäß § 16 GWB. Die Kartellbehörden schreiten allerdings erst dann ein, wenn der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt ist. Dies wird bei Abschlussbindungen in Franchisesystemen nur selten der Fall sein.
Im Hinblick auf europäisches Wettbewerbsrecht ist zunächst Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag zu beachten. Danach sind Bezugsverpflichtungen nur dann nichtig, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Gemeinsamen Marktes bewirken. Voraussetzung ist eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die jedenfalls bei kleineren und mittleren nationalen Franchisesystemen ohne entsprechende grenzüberschreitende Marktmacht regelmäßig ausscheidet. Im übrigen kommt es auf die Einzelfallumstände an.
Das Verbot des Art. 81 EG-Vertrag greift nach der EG-Kommission darüber hinaus erst bei einem Anteil des Franchisegebers am relevanten Markt von 15 % ein. Ferner fallen Vereinbarungen wie Bezugsbindungen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission jedenfalls dann nicht unter Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Verpflichtung notwendig ist, um die Einheitlichkeit und den Ruf des Franchisesystems zu erhalten. In diesem Fall ist auch die Dauer der Bezugsverpflichtung irrelevant, sofern sie nicht über die Laufzeit des Franchisevertrages hinausgeht.
Schließlich können Bezugsverpflichtungen auch ein Wettbewerbsverbot i.S.d. EG-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (VGVO) darstellen. Nach Art. 1 (b) VGVO ist ein Wettbewerbsverbot gegeben, wenn der Franchisenehmer verpflichtet ist, mehr als 80 % des Einkaufsvolumens des Vorjahres vom Franchisegeber oder von durch diesen benannten Dritten zu beziehen, oder wenn ihm mittelbar oder unmittelbar untersagt ist, Waren oder Dienstleistungen zu beziehen, die mit den Waren oder Dienstleistungen (des Franchisegebers?) im Wettbewerb stehen. Ein solches, in der Bezugsverpflichtung zu Lasten des Franchisenehmers enthaltenes Wettbewerbsverbot ist für die Dauer von fünf Jahren zulässig, auch wenn es an sich gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßen würde. Voraussetzung für diese Freistellung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrags ist allerdings, dass der Franchisegeber keinen Anteil am relevanten Markt von mehr als 30 % besitzt, Art. 3 Abs. 1 VGVO, und dass Querlieferungen im Franchisesystem, d.h. der Erwerb von Produkten des Franchisesystems auch von anderen Franchisenehmern des Franchisegebers, möglich ist, Art. 4 (d) VGVO. Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Franchisenehmer auf Produkte anderer Anbieter zurückgreifen.
Weitere Folge der Vereinbarung von Bezugsverpflichtungen nach § 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ist, dass dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, sofern er Existenzgründer im Sinne von § 507 BGB ist.
Auf Seiten des Franchisegebers bedeutet die Vereinbarung einer Alleinbezugsverpflichtung auch die Verpflichtung des Franchisegebers, die vollständige Belieferung des Franchisenehmers sicherzustellen. Erweist sich das vom Franchisegeber einzurichtende Bestellwesen oder Warenwirtschaftssystem als unzureichend oder wird der Franchisenehmer nicht vollständig beliefert, so ist der Franchisegeber nach §§ 280 ff. BGB verpflichtet, dem Franchisenehmer den daraus entstandenen Schaden einschließlich des etwa entgangenen Gewinns zu ersetzen (§§ 249, 252 BGB). Darüber hinaus kann der Franchisenehmer berechtigt sein, den Franchisevertrag aus wichtigem Grund fristlos gemäß § 314 BGB zu kündigen.