Diversifikationsprodukte sind Produkte, die der Franchisenehmer außerhalb des vom Franchisegeber vorgegebenen Sortiments vertreiben darf. Insoweit besteht dann keine Bezugsbindung des Franchisenehmers.
Im Rahmen der vom Franchisegeber zu beziehenden Waren oder Produkte ist es unerheblich, ob diese vom Franchisegeber selbst hergestellt werden oder bei einem von dem Franchisegeber benannten Dritten bestellt werden müssen. Eine hundertprozentige Bezugsbindung enthalten neuere Franchiseverträge bereits deshalb nicht, da eine derartige komplette Bezugsbindung ein Indiz für eine Unselbständigkeit des Franchisenehmers und damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und – sozialrechtlich – eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sein könnte.
Aus kartellrechtlicher Hinsicht soll eine Bezugsbindung nur in Höhe von 80 Prozent des Einkaufsvolumens der vom Franchisegeber im Vorjahr bestellten Waren zulässig sein. Dies bestimmt jedenfalls die europäische Verordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (VGVO). Da das nationale Kartellrecht mit der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 15.07.2005 in weitem Umfang dem europäischen Kartellrecht angenähert worden ist, sollten diese Maßstäbe auch auf der Grundlage des nationalen Kartellrechtes für kleinere Franchisesysteme gelten. Ausnahmen sollten nur dann zulässig sein, wenn für den Bestand des Franchisesystems eine hundertprozentige Bezugsbindung des Franchisenehmers unerlässlich ist. Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein.