Franchisegeber übernehmen häufig den Zentraleinkauf, um so für alle Mitglieder des Franchisesystems günstige Einkaufskonditionen zu erzielen. Fraglich ist, ob diese Vorteile an die Franchisenehmer weitergegeben oder zumindest vom Franchisegeber offengelegt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.02.1999 deutlich gemacht, dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Franchisegebers besteht, Einkaufsvorteile an seine Franchisenehmer weiterzureichen oder über diese Einkaufsvorteile Auskunft zu geben (BGH, BB 1999, 860, 864- „Sixt“). Ebenso hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 13.06.2002 (Az.: 449/01, Kart.-n.v.). Im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung wird zudem eine Pflicht des Franchisegebers verneint, über Einkaufsvorteile Auskunft zu erteilen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Franchisegeber im Vertrag ausdrücklich dazu verpflichtet haben, als Beauftragte für ihre Franchisenehmer Einkaufsvorteile aushandeln. In den sog. „Apollo-Optik“-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20.05.2003 und vom 13.07.2004 hat der Bundesgerichtshof des weiteren festgestellt, dass bei Ungenauigkeit von Klauseln zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen diese „kundenfreundlich“ zu Gunsten der Franchisenehmer auszulegen sind (BGH, NJW-RR 2003, S. 1635, 1637). In diesem Fall haben die Franchisenehmer dann einen Anspruch auf Weiterleitung von Einkaufsvorteilen gegenüber dem Franchisegeber.
Interessant ist abschließend, dass Franchisegeber ihre Franchisenehmer ohne sachlichen Grund aus kartellrechtlichen Gründen nicht unterschiedlich behandeln dürfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Lieferung von Waren und Preisen. Verstöße des Franchisegebers führen hier zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen des benachteiligten Franchisenehmers.