Gebietsschutz

Für den Franchisenehmer ist regelmäßig von erheblicher Bedeutung, ob ihm für ein bestimmtes Vertragsgebiet Gebietsschutz gewährt wird, in dem ihm keine Konkurrenz durch andere Franchisenehmers des Systems oder durch den Franchisegeber selbst erwachsen kann.

Nach deutschem Kartellrecht sind Gebietsschutzabreden grundsätzlich zulässig, da sie dem Aufbau des Franchisesystems dienen und zum Schutz des Franchisesystems erforderlich sind. Vertraglich verboten werden dürfen allerdings nur aktive, nicht dagegen auch passive Verkaufshandlungen. Exklusivitätsklauseln in Franchiseverträgen stellen zudem grundsätzlich Wettbewerbsbehinderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag dar, sofern der Anwendungsbereich des Art. 81 EG-Vertrag im übrigen eröffnet ist. Beschränkungen des aktiven Verkaufs sind jedoch nach Art. 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 (b) VGVO von dem Wettbewerbsverbot freigestellt.

Wird dem Franchisenehmer im Vertrag Gebietsschutz gewährt und verletzt der Franchisegeber die Exklusivität des Franchisenehmers durch Verteilung anderer Franchisen oder durch Eröffnung eines eigenen Betriebes, so kommen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber wegen positiver Vertragsverletzung in Betracht.

Häufig behält sich der Franchisegeber in Franchiseverträgen die Möglichkeit der Vergrößerung oder Verkleinerung des Vertragsgebietes vor. Sofern der Franchisenehmer nicht die vertraglich vereinbarten Mindestumsätze erreicht, wird im günstigsten Fall zur Verbesserung der Rentabilität das Vertragsgebiet erweitert, häufig jedoch zum Nachteil des Franchisenehmers verkleinert, damit der Bereich für andere erfolgreiche Franchisenehmer oder dem Franchisegeber selbst zur Verfügung gestellt wird. Ob derartige Gebietsänderungsvorbehalte einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB standhalten, ist fraglich, bislang aber noch nicht höchstrichterlich entschieden. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung wird regelmäßig sein, dass außergewöhnliche Gründe vorliegen und die Interessen des Franchisenehmers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

zur A-Z-Übersicht

Kommentare sind geschlossen.