Je nach System sehen Franchiseverträge höchst unterschiedliche Vereinbarungen zur Dauer des Vertrages vor. Am häufigsten finden sich Laufzeiten von drei bis sieben Jahren. Vereinbarungen über eine Erstlaufzeit von mehr als 20 Jahren ohne die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung sind regelmäßig gemäß § 138 BGB unwirksam, da hierdurch die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Franchisenehmers übermäßig eingeschränkt ist.
Soweit der Franchisevertrag befristet ist, ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht zulässig. Der Franchisevertrag kann dann nur außerordentlich gekündigt werden. Dies kann dazu führen, dass der Franchisenehmer bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Franchisevertrag nachkommen muss, auch wenn er mit seinem Franchisebetrieb keine ausreichenden Erträge erzielen kann. Vor Vertragsabschluss sollten sich Franchisenehmer daher unbedingt über die Vertragsdauer und die Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages informieren.
Andererseits müssen Franchisenehmer auch darauf achten, dass die Laufzeit lang genug bemessen ist, um eine angemessene Amortisation der Investitionen und des sonstigen Kapitaleinsatzes zu ermöglichen. Je höher die Investitionssumme des Franchisenehmers ist, desto länger sollte die Vertragslaufzeit sein.
Bei kürzeren Laufzeiten sollte zudem erwogen werden, ob dem Franchisenehmer ein Optionsrecht zur Verlängerung der Vertragslaufzeit eingeräumt wird. Dies hat für den Franchisenehmer den Vorteil, dass er seinen Franchisebetrieb im Falle des wirtschaftlichen Erfolgs nicht mit Ablauf der Vertragslaufzeit aufgeben muss, sondern fortführen kann. Denn ein Anspruch des Franchisenehmers auf eine Verlängerung des Franchisevertrages besteht grundsätzlich nur, wenn der Franchisevertrag eine entsprechende Regelung vorsieht.