Nichtangriffsklausel

Franchisegeber haben grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Franchisenehmer die Schutzrechte des Franchisesystems nicht angreifen. Franchiseverträge sehen daher häufig Nichtangriffsklauseln vor. Dieses vom Franchisegeber geforderte Verhalten ergibt sich zum einen bereits aus den vertraglichen Treuepflichten des Franchisenehmers gegenüber dem Franchisegeber. Zudem war nach altem Kartellrecht anerkannt, dass Nichtangriffsklauseln zulässig sind, § 17, 18 GWB.

Dies sollte sich auch nach dem neuen deutschen Kartellrecht (GWB n. F.), das im Wesentlichen dem europäischen Kartellrecht angenähert worden ist, nicht geändert haben. Zu beachten ist jedoch, dass eine Nichtangriffsklausel gegen Art. 81 EGV verstößt, wenn sie den Franchisenehmer rechtlich und wirtschaftlich in unangemessener Weise einengt. Allerdings sind auch auf europäischer Ebene Nichtangriffsklauseln nach der Verordnung über die Anwendung des Art. 81 Abs.1 EGV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und auf einander abgestimmte Verhaltensweisen (VGVO) freigestellt, so dass auch bei Anwendbarkeit von europäischem Kartellrecht im Falle von großen Franchisesystemen der Wirksamkeit von Nichtangriffsklauseln nichts im Wege stehen sollte.

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