Regelmäßig sind Franchisegeber daran interessiert, dass ihre Franchisenehmer ihren Geschäftsbetrieb nicht auf Dritte ohne ihre Zustimmung übertragen. Meist finden sich in Franchiseverträgen daher folgende Vertragsklauseln:
„Der Franchisenehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen. Eine Abtretung einzelner Rechte, eine Verpachtung, eine Verpfändung oder eine andere Verfügung gleich welcher Art ist ohne Zustimmung des Franchisegebers unzulässig“.
Derartige Klauseln werden aufgrund der besonderen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer und der besonderen Personenbezogenheit des Franchisings insgesamt einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB standhalten. Auch unter Geltung dieser Klausel wird jedoch im Einzelfall streitig sein, wann ein Franchisenehmer die Zustimmung seines Franchisegebers zur Übertragung einzelner Rechte oder zur Veräußerung seines Franchisebetriebes insgesamt von seinem Franchisegeber verlangen kann.
Um Streitigkeiten an dieser Stelle vorzubeugen, sehen Franchiseverträge teilweise Options- bzw. Vorkaufsrechte für den Franchisegeber für den Fall vor, dass der Franchisenehmer seinen Franchisebetrieb an Dritte veräußern möchte. Auch derartige Klauseln, mit denen der Franchisegeber unliebsame Dritte aus dem Franchisesystem halten und selbst oder durch einen von ihm benannten Dritten den Franchisebetrieb übernehmen kann, sollten einer AGB-Kontrolle standhalten.
In diesem Zusammenhang sind auch Klauseln zu erwähnen, die nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisegeber das Recht einräumen, den vom Franchisenehmer aufgebauten Standort selbst oder durch Dritte zu übernehmen. Auch diese Klauseln, über die höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist, werden in der Literatur als wirksam erachtet. Folgt man dem, ist jedoch nach diesseitiger Auffassung zwingend dem Franchisenehmer entsprechend der für den Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch für die Überlassung des Kundenstammes zu gewähren. In diese Richtung hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinen „Benneton-Entscheidungen“ geäußert (BGH, NJW 1997, S. 3304, 3308 – „Benneton I“; NJW 1997, S. 3309, 3311 – Benneton II“). Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass jedenfalls dann nach § 89b HGB entsprechend ein Ausgleichsanspruch für den Franchisenehmer gegen den Franchisegeber in Betracht komme, wenn vertraglich eine Verpflichtung des Franchisenehmers vorgesehen ist, den aufgebauten Kundenstamm an den Franchisegeber nach Beendigung des Franchisevertrages zu übertragen.
Ob darüber hinaus auch das tatsächliche Verbleiben des aufgebauten Kundenstammes des ausgeschiedenen Franchisenehmers beim Franchisegeber ohne vertragliche Regelung eine analoge Anwendung § 89b HGB rechtfertigt, wurde vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen. Nach unserer Auffassung ist dies jedoch zumindest dann zu bejahen, wenn dem Franchisegeber tatsächlich erhebliche Vorteile aus der früheren Franchisetätigkeit des Franchisenehmers erwachsen.