Franchiseverträge fallen unter den Anwendungsbereich der §§ 505 ff. BGB, wenn der Franchisevertrag – wie in der Regel üblich – eine Bezugsbindung enthält, die den Franchisenehmer zum wiederkehrenden Bezug von Waren im Sinne von § 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB verpflichtet, und wenn der Franchisenehmer Existenzgründer im Sinne von § 507 BGB ist.
Die Anwendbarkeit der §§ 505, 507 BGB scheidet jedoch aus, soweit der Franchisenehmer keine natürliche Person ist oder der Gegenstand des Franchisevertrages eine bereits ausgeübte selbstständige Tätigkeit betrifft.
Gemäß § 355 Abs. 1 BGB wird der Franchisevertrag erst wirksam, wenn der Franchisenehmer ihn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform gemäß § 126 b BGB widerruft. Wurde die Widerrufsbelehrung dem Franchisenehmer erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Franchisenehmer die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Franchisevertrages, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB.
Fehlt allerdings eine Widerrufsbelehrung oder entspricht die Form der Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so erlischt das Widerrufsrecht des Franchisenehmers gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB nicht.