Leitsatz:
Die fehlende Angabe des Standortes des Franchisenehmerbetriebes im Franchisevertrag führt zur Nichtigkeit des Franchisevertrages wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gemäß §§ 4, 6 VerbrKrG.
Sachverhalt:
Die Antragsstellerin (Franchisegeberin), hat wegen Ansprüchen auf Zahlung von Franchisegebühren den dinglichen Arrest gegen die Antragsgegnerin (Franchisenehmerin) beantragt. Das Landgericht Berlin hatte durch vorangegangenen Beschluß den Antrag der Franchisegeberin abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Franchisegeberin wurde abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Arrestantrag war (…) abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan hat, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus dem Franchisevertrag tatsächlich bestehen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden. (…) Die Anwendbarkeit des VerbrKG ergibt sich ( …) aus § 2 Abs. 1 Nr. 3: Die Antragsgegnerin ist nach 4.2 des Franchisevertrages verpflichtet, ausschließlich Büroeinrichtungen, Geräte, Materialen und Anlagen zu verwenden, die den Spezifikationen der Antragsstellerin entsprechen. Diese hatte sich verpflichtet, die Antragsgegnerin zu beliefern bzw. Liefermöglichkeiten nachzuweisen. (…) Das ist eine Vereinbarung über den wiederkehrenden Erwerb von Sachen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKG.
Die Antragsgegnerin hat zwar ihre Willenserklärung zwar nicht rechtzeitig widerrufen; der Wirksamkeit des Franchisevertrages steht jedoch das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKG entgegen. Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, sämtliche Teile des Rechtsgeschäfts in die Urkunde aufzunehmen. Wegen Formmangels nichtig kann deshalb ein Franchisevertrag sein, bei dem sich beide Parteien zwar einig über den Vertragsabschluss für ein bestimmtes Vertragsgebiet sind, ohne jedoch schon den entgültigen Standort des Franchisenehmergeschäfts festzulegen, weil noch Verhandlungen über verschiedene Mietobjekte abzuschließen sind (vgl. dazu Böhner, NJW 1992, S. 3135, 3137). Nach der vorliegenden Vertragsurkunde ist aber nicht nur der Geschäftssitz der Antragsgegnerin noch offen, obwohl seine Bestimmung nach 7.1 für den Inhalt der von der Antragsgegnerin übernommenen Verpflichtungen wesentlich ist; ist auch nicht erkennbar, welche Leistungen zu welchen Preisen im Rahmen des sogenannten Gesamtinvestitionsplans nach Anlage 6 des Vertrages von der Antragsstellerin geschuldet und von der Antragsgegnerin abzunehmen und zu bezahlen sind. Auch sämtliche Nebenabreden bedürfen aber nach § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKG der Schriftform und der Aufnahme in die Urkunde (…). Nach § 6 Abs. 1 VerbrKG führen derartige Verstöße gegen das Schriftformerfordernis zur Nichtigkeit des Franchisevertrages.
Es kann daher dahinstehen, ob die für die Antragsgegnerin sehr belastenden Klauseln des Franchisevertrages den Anforderungen des AGBG genügen oder sie unangemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Vertrag nicht schon nach § 154 BGB wegen der offenen Einigungsmängel noch nicht wirksam abgeschlossen worden ist.