Leitsatz der Redaktion:
Ist ein Franchisevertrag zwischen als Reiseveranstalter tätigen Parteien mit einem darin enthaltenen Wettbewerbsverbot durch Abänderungsvereinbarung wegen Nichtzahlung der Franchisegebühren dahin geändert worden, daß der Franchisenehmer nunmehr eine Jahresumsatzvergütung zahlen soll, ist dadurch der Franchisevertrag in einen Handelsvertretervertrag umgewandelt worden, der durch den Handelsvertreter gemäß HGB § 89a fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und ihn berechtigt, sich gemäß HGB § 90a Abs 3 von dem Wettbewerbsverbot loszusagen.