Mit Entscheidung vom 19.04.2007 hat das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 11 U 279/06; BB 2007, S. 1862 ff.) noch einmal bestätigt, dass dem ausscheidenden Franchisenehmer nach Beendigung des Franchisevertrages ein Ausgleichsanspruch entsprechend der für den Handelsvertreter geltenden Regelung des § 89 BHGB zusteht, wenn der Franchisenehmer ähnlich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert und des Weiteren verpflichtet ist, dem Franchisegeber nach Beendigung des Franchisevertrages den aufgebauten Kundenstamm zu überlassen (ebenso: OLGR Dresden 2003, S. 289, 302).
Ob einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch dann zusteht, wenn eine Pflicht im Franchisevertrag, den aufgebauten Kundenstamm zu übertragen, nicht geregelt ist, bleibt weiterhin strittig. Nach vorzugswürdiger Auffassung dürfte eine derartige vertragliche Regelung jedoch nicht für das Entstehen des Ausgleichanspruches erforderlich sein, da regelmäßig der vom Franchisenehmer aufgebaute Kundenstamm durch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses (online-Abrechnungssystem; im Betrieb des Franchisenehmers werden vom Franchisegeber geschaltete Telefonnummern genutzt) auch ohne vertragliche Regelungen beim Franchisegeber verbleibt. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich äußern müssen (vgl. sog. Bennetton-Entscheidung; BGH, NJW 1997, S. 3304, 3308, 3309), so dass es für die Praxis bedauerlicherweise bei der gegenwärtigen Unsicherheit verbleibt.
Ist im Franchisevertrag oder in einer diesen ergänzenden Vereinbarung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Franchisenehmer enthalten, hat der Kläger einen Anspruch auf eine angemessen Entschädigung (sog. Karenzentschädigung). Was als angemessen anzusehen ist, beurteilt sich dabei mit Blick auf die dem Franchisenehmer durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteile. Die bisherigen monatlichen Gewinne des Franchisegebers werden hier regelmäßig die Richtschnur für die Angemessenheit der Entschädigung bilden.