Leitsätze und Kurzinhalt:
1. Eine unselbständige Tätigkeit eines Franchisenehmers und auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Franchisegeber können nur angenommen werden, wenn der Franchisenehmer bei vollständiger Einbindung in das Vertriebssystem des Franchisegebers nicht mehr in der Lage ist, das Marktgeschehen durch eigene unternehmerische Entscheidungen zu steuern. Steht dem unternehmerischen Risiko des Franchisenehmers keine Möglichkeit zur Wahrnehmung unternehmerischer Chancen gegenüber, ist Arbeitsrecht anzuwenden (entgegen BAG, Urt. v. 16.7.1997 – 5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973).
2. Kann aufgrund der Ausgestaltung des Franchisevertrages nicht das Existenzminimum verdient werden, führt dies nicht notwendigerweise zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers. Eine sog „Hungerprovision“ könnte jedoch zur Nichtigkeit des Vertrages führen.