In einer nicht veröffentlichen Entscheidung vom 12.05.2005 (AZ. 12 U 224/04) hat das OLG Frankfurt am Main erneut die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers bestätigt:
„Der Franchisegeber ist verpflichtet, den Franchisenehmer vollständig und richtig über die Rentabilität des Systems zu unterrichten. (…) Der Franchisegeber hat den Franchisenehmer über sämtliche Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsschluss erkennbar von besonderer Bedeutung waren. Dies gilt im Bereich des Franchising wegen der häufig bestehenden geschäftlichen Unerfahrenheit der künftigen Franchisenehmer in besonderem Maße. Der Franchisegeber darf insbesondere sein System nicht als erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich der Fall ist und bei dem Interessenten keine unzutreffenden Vorstellungen über die Rentabilität erwecken“.