In drei unveröffentlichten, jedoch für das Franchiserecht äußerst bedeutenden Beschlüssen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006, Aktenzeichen 2 W 33/06; Beschluss vom 11.06.2007, Aktenzeichen 2 W 01/07; Beschluss vom 28.02.2007, Aktenzeichen 2 W 39/06) hat sich das OLG Hamm im Rahmen von Prozesskostenhilfegesuchen gescheiterter Franchisenehmer mit dem Umfang von vorvertraglichen Aufklärungspflichten auseinandersetzen müssen.
Nach bislang ganz herrschender Meinung bestimmt sich der Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten eines Franchisegebers, deren Verletzung den Franchisegeber nach §§ 280, 311 BGB zum Schadensersatz gegenüber gescheiterten Franchisenehmern verpflichtet, entscheidend von der Aufklärungsbedürftigkeit eines Franchisenehmers. Je geschäftlich unerfahrener der Franchisenehmer ist, desto größer sollen nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Informationspflichten des Franchisegebers sein (vgl. Metzlaff, Praxishandbuch Franchising, § 7, Rn. 6).
In den vorliegenden drei Beschlüssen hat das OLG Hamm, soweit ersichtlich, zum ersten Mal ausdrücklich festgestellt, dass für den Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers darüber hinaus auch die Vorgaben, die gegenüber dem Franchisenehmer hinsichtlich der Führung und Ausstattung des Betriebes gemacht werden, entscheidend sind. Ausdrücklich hat das OLG Hamm festgestellt, dass die Aufklärungspflichten des Franchisegebers grundsätzlich ansteigen, wenn gegenüber dem Franchisenehmer, wie regelmäßig gegeben, erhebliche Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung des Franchisebetriebes und der Ausführung der Franchisetätigkeit gemacht werden.
Mit diesen drei Entscheidungen liegen aus Franchisenehmersicht wichtige Judikate vor, die nach der zuletzt eher restriktiven Rechtssprechung der Oberlandesgerichte zum Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten die Erfolgsaussichten für Franchisenehmer in gerichtlichen Verfahren wieder erheblich verbessern sollten, wenn in ihren Franchiseverträgen umfangreiche Vorgaben hinsichtlich ihrer Franchisetätigkeit und Ausstattung des Betriebes gemacht werden.