In einer spektakulären Entscheidung vom 27.07.2006 (Az.: 23 U 5590/05) hat das OLG München entschieden, dass der Franchisegeber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung den Franchisenehmer darüber zu informieren hat, dass er von Lieferanten gezahlte Einkaufsvorteile für sich behalte. Geschihe dies nicht, liege eine vom Franchisegeber zu vertretende Pflichtverletzung vor. Der Franchisenehmer könne dann verlangen, so gestellt werden, als hätte er den Franchisevertrag nicht abgeschlossen, da nach Auffassung des OLG München eine Vermutung dafür spreche, dass der Franchisenehmer sich nicht auf ein System, für das er Franchisegebühren zu zahlen hab, eingelassen hätte, wenn der Franchisegeber entgegen der vertraglichen Zusage die Einkaufsvorteile nach Belieben für sich behalte.
Der Franchisevertrag enthielt insoweit die Besonderheit, als der Franchisegeber zugesagt hatte, erhaltene Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer auszukehren.
Ob ein Anspruch des Franchisenehmers auch dann besteht, wenn eine derartige Regelung nicht im Franchisevertrag enthalten ist, musste das OLG München nicht entscheiden (OLG München, Urteil vom 27.07.2006 – Az.: 23 U 5590 / 05 – BB 2007, S.14ff). Diese Frage dürfte damit weiterhin ungeklärt sein.